Beschluss vom Amtsgericht Flensburg - 90 F 7/17
Tenor
1. Die elterliche Sorge für die beteiligten Kinder V. (*xx.xx.2008) und W. (*xx.xx.2011) wird den beteiligten Kindeseltern gemeinsam übertragen.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen, außergerichtliche Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der antragstellende Kindesvater begehrt die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge für seine beiden verfahrensbeteiligten Kinder, für welche die Kindesmutter seit der Geburt die alleinige elterliche Sorge innehat.
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Die beteiligten Kindeseltern leben seit Juni 2012 getrennt voneinander. Nach der Trennung blieben die Kinder zunächst bei der Kindesmutter und wurden sodann im September 2012 zunächst in Kurzzeitpflege fremduntergebracht. Seit dem 21.09.2012 leben sie durchgehend bis jetzt in der Pflegefamilie B./M. Nachdem die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter ihre Zustimmung zur Fremdunterbringung widerrufen hatte, wurden im Januar 2013 auf Anregung des Stadtjugendamtes Flensburg Verfahren auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts initiiert (eA = Az. 96 F 7/13, Hauptsache = 96 F 34/13), die nach sachverständiger Begutachtung damit endeten, dass die Kindesmutter ihre Zustimmung zum Verbleib der beiden Kinder in der Pflegefamilie erteilte. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Begutachtung (u.a. erheblich eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter; nur durch Fremdunterbringung auszuschließende Gefährdung des Wohles beider Kinder) wird auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. S. vom 06.09.2013 verwiesen (Bl. 54-117 der Akte 96 F 34/13).
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Seit Februar 2015 befindet sich V. in einer Traumatherapie, während der ein vollständiger Ausschluss der Elternkontakte angezeigt war und auch einvernehmlich zwischen den Beteiligten eingehalten wurde. Dabei bezog sich der Ausschluss der Umgangskontakte nicht nur auf V., sondern auch auf seine Schwester W., da es mittelbar Kindeswohl beeinträchtigende Einflüsse auf V. durch einen Umgang W.../Eltern zu verhindern galt, und zwar im Interesse V.s, wegen dessen besonderer psychischer Konstitution auf den Bericht des Jugendamtes vom 02.12.2016 (Bl. 1-4 d.A. 90 F 188/16) sowie den Bericht des Kinderzentrums P. vom 02.10.2014 (Bl. 38-56 der v.g. Akte) verwiesen wird.
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Ein jüngst durch das Stadtjugendamt F. initiiertes Verfahren gemäß § 1632 Abs. 4 BGB (Aktenzeichen 90 F 188/16, AG Flensburg) endete im Januar 2017 erneut mit einer Zustimmung der Kindesmutter zum Verbleib der Kinder in der Pflegefamilie. Der Kindesvater, der in diesem - wie auch den übrigen - Verfahren beteiligt war, hat im letzten Verfahren einen Antrag auf Beteiligung an der elterlichen Sorge angekündigt, den er nun im vorliegenden Verfahren verfolgt.
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Der Kindesvater beantragt,
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wie erkannt.
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Die Kindesmutter beantragt,
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den Antrag des Kindesvaters zurückzuweisen.
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Die Pflegeeltern der Kinder sind gemäß § 161 FamFG (schriftlich) angehört worden und haben sich für die Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge ausgesprochen (schriftliche Stellungnahme vom 13.02.2017 - Bl. 15 d.A.). Gleiches gilt für die beteiligte Verfahrensbeiständin (vgl. Terminsvermerk vom 06.03.2017 - Bl. 25 d.A.).
II.
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Die Entscheidung zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge, für die das hiesige Familiengericht aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes der beiden beteiligten Kinder im hiesigen Bezirk in der Obhut einer Pflegefamilie zuständig ist (§ 152 Abs. 2 FamFG), beruht auf § 1626a BGB. Nach dieser Vorschrift überträgt das Familiengericht bei - wie hier gegebener - mütterlicher Alleinsorge auf Antrag eines Elternteils - hier des Vaters - die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dies ist hier der Fall; im Ergebnis kann nicht festgestellt werden, dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile gemeinsam in Abkehr von der mütterlichen Alleinsorge dem Wohl der beiden beteiligten Kinder zuwiderläuft.
1.
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Vorrangiger Maßstab der Entscheidung nach § 1626a Abs. 2 BGB ist das Kindeswohl (BT-Drucks. 17/11048 S. 14). Für die Prüfung, ob die Übertragung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, gelten die zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB entwickelten Grundsätze (vgl. grundlegend: BGH v. 15.06.2016, XII ZB 419/15 - juris Rnrn. 10-17 m.w.Nachw. = FamRZ 2016, 1439).
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Die Entscheidung hängt in den von § 1626a Abs. 2 BGB erfassten Verfahrenskonstellationen davon ab, ob die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam dem Kindeswohl widerspricht. Wie bei § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB sind alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände im Rahmen einer einzelfallbezogenen und umfassenden Betrachtung gegeneinander abzuwägen (BGH aaO. - juris Rn. 19 m.V.a. BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 18 ff.; BVerfG FamRZ 2010, 1403 Rn. 58).
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Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens. Diese Kriterien stehen aber nicht kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Kindeswohl entspricht. Zu berücksichtigen sind dabei auch die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Elternrechte (Senatsbeschluss BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 19 f.).
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Bei der Entscheidung über die Anordnung oder Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist auch zu berücksichtigen, wenn es im Verhältnis der Eltern an einer Grundlage für ein Zusammenwirken im Sinne des Kindeswohls fehlt. Ein nachhaltiger und tiefgreifender Elternkonflikt kann zur Folge haben, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht (BGH aaO. - juris Rn. 21).
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Das Vorliegen eines Elternkonflikts oder die Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Mutter sprechen allerdings für sich genommen noch nicht gegen die gemeinsame elterliche Sorge (BGH aaO. - juris Rn. 22 m.V.a. BT-Drucks. 17/11048 S. 17). Allein die Verweigerungshaltung eines Elternteils ist kein entscheidender Gesichtspunkt dafür, dass die Beibehaltung oder Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht (BGH aaO. m.V.a. OLG Köln NJW-RR 2008, 1319, 1320). Dass Eltern in Einzelfragen verschiedener Meinung sind und ihre Meinungsverschiedenheiten im Einzelfall streitig ausgetragen haben, genügt ebenfalls nicht, um die gemeinsame elterliche Sorge abzulehnen. Es gehört zur Normalität im Eltern-Kind-Verhältnis, dass sich in Einzelfragen die für das Kind beste Lösung erst aus Kontroversen herausbildet (BGH aaO. m.V.a. OLG Karlsruhe Beschluss vom 2. April 2015 - 18 UF 253/14 - juris Rn. 16). Hierdurch können sogar mehr Argumente abgewogen werden als bei Alleinentscheidungen und so dem Kindeswohl besser entsprechende Ergebnisse erreicht werden (BGH aaO. m.V.a. vgl. BT-Drucks. 17/11048 S. 17; KG FamRZ 2011, 1659). Insbesondere sieht das Gesetz für einzelne kontrovers diskutierte und von den Eltern nicht lösbare Fragen mit § 1628 BGB ein geeignetes Instrumentarium vor (BGH aaO.).
- 16
Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt allerdings ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (BGH aaO. - juris Rn. 23 m.V.a. BGH vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 158/05 - FamRZ 2008, 592 Rn. 11 m.w.N.; BT-Drucks. 17/11048 S. 17 m.w.N.). Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht anzuordnen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die zudem befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen (BGH aaO. - juris Rn. 24 m.V.a. OLG Schleswig FamRZ 2014, 1374, 1375; KG FamRZ 2014, 1375; OLG Koblenz FamRZ 2014, 319; BT-Drucks. 17/11048 S. 17; vgl. auch OLG Stuttgart [11. ZS] FamRZ 2015, 674; OLG Brandenburg [2. FamS] FamRZ 2014, 1856; OLG Köln NJW-RR 2008, 1319, 1320; Schilling NJW 2007, 3233, 3238). Maßgeblich ist, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (BGH aaO. m.V.a. BGH v. 29.09.1999 - XII ZB 3/99 - FamRZ 1999, 1646, 1648). Die Gefahr einer erheblichen Belastung des Kindes kann sich im Einzelfall auch aus der Nachhaltigkeit und der Schwere des Elternkonflikts ergeben.
- 17
Eine vollständige Kommunikationsverweigerung der Eltern muss allerdings nicht gegeben sein (BGH aaO. - juris Rn. 25 m.V.a. die abw. Auffassung des OLG Brandenburg [4. FamS] FamRZ 2016, 240, 243). Die Kommunikation der Eltern ist bereits dann schwer und nachhaltig gestört, wenn sie zwar miteinander in Kontakt treten, hierbei aber regelmäßig nicht in der Lage sind, sich in der gebotenen Weise sachlich über die Belange des Kindes auszutauschen und auf diesem Wege zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Dann ist zu prüfen, ob hierdurch eine erhebliche Belastung des Kindes zu befürchten ist (BGH aaO. - juris Rn. 25).
- 18
Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Meinung (OLG Brandenburg [4. FamS] FamRZ 2016, 240, 243; OLG Celle [10. ZS] FamRZ 2014, 857; OLG Stuttgart [16. ZS] FamRZ 2014, 1715, 1716) muss die Belastung des Kindes nicht bereits tatsächlich bestehen. Es genügt die begründete Befürchtung, dass es zu einer solchen Belastung kommt (BGH aaO. m.V.a. OLG Celle [15. ZS] FamRZ 2016, 385, 386; BGH vom 15. November 2007 - XII ZB 136/04 - FamRZ 2008, 251 Rn. 24). Dafür genügt die begründete Besorgnis, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen. Denn ein fortgesetzter destruktiver Elternstreit führt für ein Kind zwangsläufig zu erheblichen Belastungen (BGH aaO. m.V.a. BGH v. 12.12.2007 - XII ZB 158/05 - FamRZ 2008, 592 Rn. 15; Gödde ZfJ 2004, 201, 207, 209 sowie BGH vom 15.11.2007 - XII ZB 136/04 - FamRZ 2008, 251 Rn. 24). Notwendig ist hierfür die Einschätzung im Einzelfall, ob der Elternkonflikt so nachhaltig und so tiefgreifend ist, dass gemeinsame, dem Kindeswohl dienliche Entscheidungen der Eltern in den wesentlichen Belangen der elterlichen Sorge auch für die Zukunft nicht gewährleistet sind (BGH aaO. - juris Rn. 27 m.w.N.). Ebenfalls nicht erforderlich ist die teilweise geforderte zusätzliche Feststellung einer günstigen Prognose der Alleinsorge eines Elternteils dahingehend, dass die Eltern aufgrund der gerichtlichen Entscheidung für die Alleinsorge ihren Streit nicht fortsetzen werden (BGH aaO. entgegen OLG Brandenburg [4. FamS] FamRZ 2016, 240, 243 und FamRZ 2015, 760, 762). In die Abwägung ist vielmehr einzubeziehen, ob durch die Alleinsorge die Konfliktfelder zwischen den Eltern eingegrenzt werden, was für sich genommen bereits dem Kindeswohl dienlich sein kann (BGH aaO. - juris Rn. 28 m.V.a. Staudinger/Coester BGB [2016] § 1671 Rn. 137), während bereits das Risiko, dass das Kind durch die Begründung der gemeinsamen Sorge verstärkt dem fortdauernden Konflikt der Eltern ausgesetzt wird, dem Kindeswohl entgegenstehen kann (BGH aaO. m.V.a. BGH v, 15.11.2007 - XII ZB 136/04 - FamRZ 2008, 251 Rn. 24). Dabei gehören zu den wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge, für die ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten gefordert werden muss, alle nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB gemeinsam zu treffenden Entscheidungen (BGH aaO. - juris Rn. 29).
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Werden im familiengerichtlichen Verfahren nach § 1626a II BGB konkrete tatsächliche Umstände dargelegt oder sind solche Umstände erkennbar, die ein Indiz gegen die gemeinsame elterliche Sorge sein können, hat das Gericht im Rahmen seiner in diesem Fall zum Tragen kommenden uneingeschränkten Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) umfassend und ergebnisoffen aufzuklären, ob die Anhaltspunkte, die (auf den ersten Blick) geeignet erscheinen, einer gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenzustehen, auch tatsächlich durchgreifende Bedenken gegen die Begründung der gemeinsamen elterliche Sorge rechtfertigen (vgl. hierzu BGH aaO. Rnrn. 32, 37). Dabei enthält die Neuregelung des § 1626a BGB weder ein Regel-Ausnahme-Verhältnis noch einen Vorrang noch eine Vermutung zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge (BGH aaO. - juris Rnrn. 35-37 m.w.Nachw.). Erst wenn sich nach erschöpfender Sachaufklärung nicht feststellen lässt, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, ergibt sich aus der negativen Formulierung der Kindeswohlprüfung eine gesetzgeberische Entscheidung zur (objektiven) Feststellungslast. Aus dieser insoweit entsprechend dem gesetzlichen Leitbild zu Lasten der Aufrechterhaltung der Alleinsorge der Mutter getroffenen Regelung folgt, dass im Zweifelsfall die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam auszusprechen ist (BGH aaO. - juris Rn. 38; vgl. zum Ganzen auch Splitt in FF 2017, 47-54; Burschel NZFam 2016, 801; Etzold/Löhnig NZFam 2016, 769).
2.
- 20
Gemessen an diesen Maßstäben sind im vorliegenden Fall im Ergebnis keinerlei Umstände festzustellen, die durchgreifend gegen die erstmalige Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge sprechen. Dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl der beiden hier beteiligten Kinder widerspricht, kann nicht festgestellt werden:
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Es mag zwar sein - und dies ist in den beiden Erörterungsterminen vom 06.03.2017 im hiesigen Verfahren sowie vom 12.01.2017 im damaligen Kindschaftsverfahren i.S.v. § 1632 IV BGB (Az. 90 F 188/16) durchaus erkennbar geworden -, dass die Kommunikationsebene der Beteiligten - wie insbesondere von der beteiligten Kindesmutter ins Feld geführt - (deutlich) gestört ist. Dass diese Störung jedoch derart tiefgreifend ist, dass eine konstruktive Erörterung der wesentlichen sorgerechtlichen Fragen und Belange ihrer Kinder nicht möglich wäre, kann nicht festgestellt werden. Wenn auch unter Beteiligung eines „Helfersystems“ haben die beteiligten Kindeseltern im Verfahren 90 F 188/16 im Erörterungstermin vom 12.01.2017 zum weiteren Aufenthalt bzw. Verbleib ihrer gemeinsamen Kinder in der aktuellen Pflegefamilie eine gemeinsame Auffassung gefunden und den Verbleib dort befürwortet.
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Angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen besonderen Ausgangssituation kann nicht prognostiziert werden, dass künftig die kommunikativen Probleme der Kindeseltern auf der Elternebene der Erarbeitung und dem konsensualen Treffen gemeinsamer Entscheidungen im Bereich des Sorgerechts entgegenstehen werden. Denn - zumindest mittelfristig - werden die beteiligten Kindeseltern im Wesentlichen im Rahmen der planmäßigen oder auch außerplanmäßigen Hilfeplangespräche zusammen mit dem zuständigen Jugendamt aufeinandertreffen. Insofern ist das „Setting“ auch künftig dem des gerichtlichen Erörterungstermins vergleichbar, indem es den Kindeseltern im Ergebnis auch gelungen ist, eine übereinstimmende Entscheidung zu entwickeln.
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Im Übrigen kann derzeit aufgrund dieser besonderen Ausgangslage der in der Pflegefamilie befindlichen Kinder und der entsprechend starken Einbindung des bzw. der Unterstützung durch das Jugendamt im sorgerechtlichen Kontext ebenfalls nicht prognostiziert werden, dass sich etwaige Uneinigkeiten der Kindeseltern negativ auf die Kinder auswirken würden. Die Kinder sind dem (dauerhaften) Konflikt nicht ausgesetzt, sie bekommen von diesem derzeit und mittelfristig vielmehr gar nichts mit. In Verfahren nach §1626a BGB ist es schon per se schwierig, das künftige Scheitern einer gemeinsamen Elternverantwortung zu prognostizieren, da - anders als im Bereich des § 1671 BGB - bisher keine gemeinsame Verantwortung vorgelegen hat, die kindeswohldienlich wahrzunehmen gewesen wäre und nicht entsprechend ausgefüllt worden ist. Vorliegend gilt dies im besonderen Maße, weil die beteiligten Kindeseltern zumindest mittelfristig keinerlei Kontakt zu ihren Kindern haben werden und gleichzeitig in das unterstützende Helfersystem des Jugendamtes eingebunden sein werden.
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Kann insofern nicht hinreichend begründbar prognostiziert werden, dass aufgrund der Kommunikationsprobleme der Eltern eine diesen obliegende gemeinsame Elternverantwortung (wahrscheinlich) scheitern wird, spricht nach Auffassung des zur Entscheidung berufenen Gerichts - auch wenn dies im Ergebnis für die Entscheidung dahinstehen kann - im Gegenteil sogar einiges für die Einrichtung einer gemeinsamen elterlichen Sorge. Im vorliegenden Fall besteht nämlich aufgrund der besonderen Konstellation - wenn auch gegebenenfalls derzeit nur abstrakt - eine gegen über dem „Normalfall“ erhöhte Möglichkeit eines künftig notwendig werdenden Eingriffs in das bisher alleinige Sorgerecht der Mutter. In diesem Fall wäre gemäß § 1680 Abs. 2, Abs. 3 BGB der (bisher nicht sorgeberechtigte) Kindesvater vorrangig vor einem Ergänzungspfleger/Vormund zur „Übernahme“ der elterlichen Sorge bzw. des entzogenen Teilbereichs berufen. Durch die jetzige Installation der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht für diesen Fall nicht nur der Vorteil, dass dem Kindesvater dann der entzogene Teil des Sorgerechts der Kindesmutter „automatisch kraft Gesetzes anwachsen“ würde (vgl. § 1680 Abs. 1, Abs. 3 BGB), sondern insbesondere auch der Vorteil, dass der dann bereits mitsorgeberechtigte Vater aufgrund der mit dem Sorgerecht einhergehenden Verantwortung einerseits und der Möglichkeit der Informationserlangung vom Jugendamt andererseits, deutlich besser den ihm „angewachsenen“ Verantwortungsbereich ausfüllen könnte, als er dies ohne vorherige gemeinsame elterliche Sorge und Verweisung auf den § 1686 Abs.1 BGB könnte.
3.
- 25
Das Gericht hat im wohlverstandenen Interesse der Kinder - entsprechend dem Einverständnis aller übrigen Verfahrensbeteiligten sowie der Anregung der Pflegeeltern - von der Anhörung der Kinder abgesehen (§ 159 Abs. 3 FamFG), da eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes zu besorgen wäre (vgl. Haberland, jurisPR-BGHZivilR 15/2016 Anm. 1 m.w.Nachw.). Denn angesichts der (psychischen) Besonderheiten des beteiligten, in fortlaufender Therapie befindlichen Kindes V., die derzeit nach wie vor notwendig machen, dass beide Elternteile keinen Kontakt zu diesem wie zu seiner Schwester haben, ist jegliche Störung - wie sie auch eine gerichtliche Anhörung und Konfrontation mit den verfahrensgegenständlichen Themen bedeuten würde - unbedingt zu vermeiden. Dies gilt auch für eine mittelbare Irritation des beteiligten Kindes V. durch entsprechende Äußerungen oder Verhaltensweisen seiner Schwester, so dass auch diese im vorliegenden Verfahren nicht persönlich angehört werden konnte. Unabhängig davon ist im Übrigen ein Erkenntnisgewinn durch die Anhörung der beiden Kinder (insbesondere bei V.) zu der sehr abstrakten Frage der Begründung der gemeinsamen Sorge ihrer Eltern, zu denen sie seit geraumer Zeit keinerlei Kontakt haben, nicht zu erwarten.
4.
- 26
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Die Verfahrenswertfestsetzung beruht auf § 45 Abs.1 FamGKG. Gründe, vom Regelverfahrenswert von 3.000,00 € Unterbilligkeitsgesichtspunkten nach oben oder unten abzuweichen (§ 45 Abs. 3 FamGKG), sind vorliegend nicht ersichtlich.
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