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FamFG § 168a Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch

1.
bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund;
2.
bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins;
3.
bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes;
4.
bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten;
5.
bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung als vorläufiger Vormund.

(2) Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. § 287 Absatz 2 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 10 K 24.33440
19. Dezember 2024
M 10 K 24.33440 19. Dezember 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Senat für Familiensachen) - 10 UF 79/23
26. Juli 2023
10 UF 79/23 26. Juli 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4. Senat für Familiensachen) - 4 UF 171/21
15. Juli 2021
4 UF 171/21 15. Juli 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 17 UF 45/12; 17 UFH 1/12
2. Oktober 2012
17 UF 45/12; 17 UFH 1/12 2. Oktober 2012