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FamFG § 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 6 sind die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 und 2, in Verfahren nach § 151 Nummer 7 die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 geltenden Vorschriften anzuwenden. An die Stelle des Verfahrenspflegers tritt der Verfahrensbeistand. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist stets erforderlich.

(2) Ist für eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ein anderes Gericht zuständig als dasjenige, bei dem eine Vormundschaft oder eine die Unterbringung erfassende Pflegschaft für den Minderjährigen eingeleitet ist, teilt dieses Gericht dem für das Verfahren nach Absatz 1 zuständigen Gericht die Anordnung und Aufhebung der Vormundschaft oder Pflegschaft, den Wegfall des Aufgabenbereichs Unterbringung und einen Wechsel in der Person des Vormunds oder Pflegers mit; das für das Verfahren nach Absatz 1 zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.

(3) Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat.

(4) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Verfahren sind die Elternteile, denen die Personensorge zusteht, der gesetzliche Vertreter in persönlichen Angelegenheiten sowie die Pflegeeltern persönlich anzuhören.

(5) Das Jugendamt hat die Eltern, den Vormund oder den Pfleger auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung zu unterstützen.

(6) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 soll der Sachverständige Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sein. In Verfahren nach § 151 Nr. 6 kann das Gutachten auch durch einen in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen erstattet werden. In Verfahren der Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen genügt ein ärztliches Zeugnis; Satz 1 gilt entsprechend.

(7) Die freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen enden spätestens mit Ablauf von sechs Monaten, bei offensichtlich langer Sicherungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von einem Jahr, wenn sie nicht vorher verlängert werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 164/24
27. November 2024
XII ZB 164/24 27. November 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Senat für Familiensachen) - 6 UF 205/24
14. November 2024
6 UF 205/24 14. November 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 368/24
6. November 2024
XII ZB 368/24 6. November 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 253/24
9. Oktober 2024
XII ZB 253/24 9. Oktober 2024
Beschluss vom Amtsgericht Amberg - 1 F 908/23
7. März 2024
1 F 908/23 7. März 2024
Beschluss vom Amtsgericht Landau a.d. Isar - 003 F 88/23
31. Mai 2023
003 F 88/23 31. Mai 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 7 UF 201/22
7. November 2022
7 UF 201/22 7. November 2022
Beschluss vom Amtsgericht Kronach - 001 F 212/22
7. Oktober 2022
001 F 212/22 7. Oktober 2022
Stattgebender Kammerbeschluss vom Unknown court (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 2000/20
8. August 2021
2 BvR 2000/20 8. August 2021
Beschluss vom Unknown court (12. Zivilsenat) - XII ZB 34/21
12. Mai 2021
XII ZB 34/21 12. Mai 2021