Hat ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, tragen die Beteiligten, mit Ausnahme des minderjährigen Kindes, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
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FamFG § 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (3. Senat) - 4 WF 99/17
11. August 2017
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4 WF 99/17 | 11. August 2017 |
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 15/13
19. Februar 2014
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XII ZB 15/13 | 19. Februar 2014 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (3. Senat für Familiensachen) - 4 WF 59/12
19. Juli 2012
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4 WF 59/12 | 19. Juli 2012 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (3. Senat für Familiensachen) - 4 WF 66/12
10. Juli 2012
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4 WF 66/12 | 10. Juli 2012 |