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FamFG § 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Hat ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, tragen die Beteiligten, mit Ausnahme des minderjährigen Kindes, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (3. Senat) - 4 WF 99/17
11. August 2017
4 WF 99/17 11. August 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 15/13
19. Februar 2014
XII ZB 15/13 19. Februar 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (3. Senat für Familiensachen) - 4 WF 59/12
19. Juli 2012
4 WF 59/12 19. Juli 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (3. Senat für Familiensachen) - 4 WF 66/12
10. Juli 2012
4 WF 66/12 10. Juli 2012