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FamFG § 189 Fachliche Äußerung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Soll ein Minderjähriger als Kind angenommen werden, hat das Gericht eine fachliche Äußerung darüber einzuholen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind.

(2) Die fachliche Äußerung ist von der Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen, die das Kind vermittelt oder den Beratungsschein nach § 9a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes ausgestellt hat. Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden, ist eine fachliche Äußerung des Jugendamts einzuholen.

(3) Die fachliche Äußerung ist kostenlos abzugeben.

(4) Das Gericht hat der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, die Entscheidung mitzuteilen.

Referenzen

Zitiert von

Endurteil vom Landgericht Ingolstadt - 1 HK O 1623/22
12. September 2023
1 HK O 1623/22 12. September 2023
None vom Oberlandesgericht Dresden - 21 UF 385/20
24. September 2020
21 UF 385/20 24. September 2020
Beschluss vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 71 F 192/19
5. Mai 2020
71 F 192/19 5. Mai 2020
Urteil vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09
19. Februar 2013
1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 19. Februar 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-1 UF 82/11
27. Juli 2012
II-1 UF 82/11 27. Juli 2012