FamFG § 218 Örtliche Zuständigkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

1.
während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;
2.
das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, wenn ein Ehegatte dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
3.
das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat;
4.
das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat;
5.
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 SAF 8/20
31. Juli 2020
2 SAF 8/20 31. Juli 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 UF 113/16
23. Februar 2018
2 UF 113/16 23. Februar 2018