Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 SAF 8/20
Tenor
Der Senat lehnt eine Sachentscheidung ab.
1
Gründe
2I.
3Mit dem am 20.2.2020 beim Amtsgericht – Familiengericht – Bünde eingegangen Antrag begehrt der in C wohnhafte Antragsteller die Abänderung der am 3.3.1994 verkündeten Verbundentscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Herford (Az. 6b F10/93) im Ausspruch über den Versorgungsausgleich vor dem Hintergrund der Neubewertung der Kindererziehungszeiten auf Seiten seiner am 0.2.2020 verstorbenen Ehefrau. Versorgungsberechtigte Hinterbliebene der zuletzt in I wohnhaften Ehefrau sind nach Mitteilung des Antragstellers nicht vorhanden. In dem abzuändernden Beschluss sind von seinem Rentenversicherungskonto bei der Z Rentenanwartschaften in Höhe von 341,09 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 00.12.1992, auf das Rentenversicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau bei der Z übertragen worden. Rechtsnachfolger der Z ist die E mit Sitz in D.
4Mit Verfügung vom 5.3.2020 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bünde die Beteiligten auf seine Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit hingewiesen. Sodann hat es sich mit den Beteiligten bekanntgegebenem Beschluss vom 4.5.2020 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das für örtlich zuständig gehaltene Amtsgericht Charlottenburg verwiesen. In der Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, das Amtsgerichts Charlottenburg sei gem. § 218 Nr. 3 FamFG örtlich zuständig, da die E Antragsgegner in dem vorliegenden Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich sei und ihren Sitz im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Charlottenburg habe. Die Eigenschaft der E als Antragsgegner folge daraus, dass die abzuändernde Anwartschaft der inzwischen verstorbenen Ehefrau des Antragstellers, auf die sich der Abänderungsantrag beziehe, bei dem Versorgungsträger begründet worden sei.
5Mit formloser – den Beteiligten nicht bekanntgegebener – Verfügung hat das Amtsgericht Charlottenburg die Akten an das für den Sitz der E in D zuständige Amtsgericht – Familiengericht – Tempelhof-Kreuzberg weitergeleitet.
6Mit Beschluss vom 15.6.2020 hat sich das Amtsgericht – Familiengericht – Tempelhof-Kreuzberg für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem Senat zur Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt. Es vertritt die Ansicht, dass es im vorliegenden Abänderungsverfahren gem. den §§ 225 FamFG, 51 VersAusglG nach dem Tod der geschiedenen Ehefrau keinen Antragsgegner gibt, weswegen die Zuständigkeit gem. § 218 Nr. 4 FamFG in dem Gerichtsbezirk begründet sei, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe.
7II.
81) Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst, da ein Zuständigkeitskonflikt i. S. v. § 5 I Nr. 4 FamFG nicht vorliegt.
9Nach § 5 I Nr. 4 FamFG ist der Senat zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes berufen, wenn sich zwei oder mehrere Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist jeweils durch den Beteiligten zugesandte Beschlüsse für unzuständig erklärt haben. Das setzt in beiden Fällen eine ernsthafte und endgültig gemeinte Unzuständigkeitserklärung voraus, die nicht rein gerichtsintern geblieben ist, sondern den Beteiligten – zumindest formlos – bekannt gemacht worden ist (vgl. Senat, Beschluss v. 17.11.2011 – 2 SAF 21/11 -, FamRZ 2012, 100 ff., zit. nach juris, Rz. 8; Keidel-Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 5 Rn. 25 m. W. N.). Zum Begriff des Zuständigkeitsstreites gehört außerdem, dass von den beteiligten Gerichten mindestens zwei wissen, dass das jeweils andere mit der gleichen Angelegenheit befasst ist und dass jedes das andere für zuständig hält (vgl. Keidel-Sternal, a. a. O., § 5 Rn. 22 m. w. N.). Dabei muss es sich um gegenseitig ausschließende rechtskräftige Zuständigkeitsentscheidungen handeln. Es genügt nicht, dass eines von zwei sich streitenden Gerichten ein drittes Gericht für zuständig erachtet (vgl. Senat, Keidel-Sternal, a. a. O., § 5 Rz. 21). Diesen Anforderungen werden die Beschlüsse der Amtsgerichte Bünde vom 4.5.2020 und Tempelhof-Kreuzberg vom 15.6.2020 nicht gerecht.
10Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bünde vom 4.5.2020 ist zwar den Beteiligten bekannt gegeben worden. Das Amtsgericht geht in seinem Verweisungsbeschluss jedoch von einer örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg aus. Dass infolge der Abgabe des Amtsgerichts Charlottenburg an das Amtsgericht – Familiengericht – Tempelhof-Kreuzberg das zuletzt genannte Gericht mit der Sache befasst war, war dem Amtsgericht – Familiengericht – Bünde, welches das Amtsgericht Charlottenburg für örtlich zuständig gehalten hat, nicht bekannt. Denn das Amtsgericht – Familiengericht – Tempelhof-Kreuzberg hat seinen Beschluss vom 15.6.2020, in welchem es seine örtliche Zuständigkeit verneint hat, dem Amtsgericht – Familiengericht – Bünde nicht bekannt gegeben, sondern die Sache unmittelbar dem Oberlandesgericht Hamm als dem für den Bezirk des zuerst mit der Angelegenheit befassten Amtsgerichts – Familiengericht – Bünde gem. § 5 II FamFG zuständigen Oberlandesgericht zur Prüfung vorgelegt.
112) Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass nach seiner Ansicht die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengericht – Bünde gegeben ist.
12a) Dem steht nicht entgegen, dass das das Amtsgericht – Familiengericht – Bünde das Verfahren mit Beschluss vom 4.5.2020 an das von ihm für örtlich zuständig gehaltene Amtsgericht Charlottenburg verwiesen hat, denn eine Bindung des Amtsgerichts Charlottenburg oder des Amtsgerichts – Familiengericht – Tempelhof-Kreuzberg an den Verweisungsbeschluss gem. § 3 III 2 FamFG besteht nicht.
13Zwar tritt die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses auch dann ein, wenn der Beschluss auf einem Rechtsirrtum beruht oder ansonsten inhaltlich fehlerhaft ist. Sie entfällt – ausnahmsweise - nur dann, wenn die Verweisung offensichtlich gesetzwidrig ist, so dass sie objektiv willkürlich erscheint oder wenn sie unter Versagung des rechtlichen Gehörs ergangen ist, d. h. das Gericht den Verfahrensbeteiligten vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (vgl. BGH, Beschluss v. 10.6.2003 – X ARZ 92/03 - NJW 2003, 3201, 3202; Senat, Beschluss v. 24.2.2011 – 2 SAF 2/11 -, abgedr. bei Juris, Rz. 11; Beschluss v. 14.1.2016 – 2 SAF 27/15 - FamRZ 2016, 1292, 1293; Beschluss v. 8.6.2018 – 2 SAF 9/18 -, a. a. O., 1686).
14Offensichtlich gesetzwidrig ist eine Entscheidung aber nicht nur dann, wenn sich das verweisende Gericht über eine eindeutige Zuständigkeitsvorschrift hinwegsetzt, sondern auch dann, wenn sich das verweisende Gericht über die Zuordnung des Gerichts, an das es verweist, zu dem für die Zuordnung maßgeblichen Wohnsitz des Beteiligten offensichtlich geirrt hat. Denn auch in einem solchen Fall kann die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben sein (vgl. Senat, Beschluss v. 2.9.2008 – 2 Sdb 15/08 –, FamRZ 2009, 442 f., zit. nach juris, Rn. 7; Beschluss v. 24.2.2011 – 2 SAF 2/11 -, FamRZ 2011, 1414 f., zit. nach juris, Rn. 17; OLG Frankfurt, Beschluss v. 27.4.2018 – 13 SV 1/18 -, zit. nach juris, Rn. 16).
15Diese Voraussetzung ist erfüllt. Das für den Sitz der E auf der Sstraße in D örtlich zuständige Familiengericht ist nicht das Amtsgericht Charlottenburg, sondern das Amtsgericht in Tempelhof-Kreuzberg. Daher konnte durch den Verweisungsbeschluss weder eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg, noch des im Verweisungsbeschluss nicht benannten Amtsgerichts – Familiengericht – Tempelhof-Kreuzberg begründet werden.
16b) Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengericht – Bünde beruht auf der Vorschrift des § 218 FamFG. Danach ist, wenn, wie hier, keine Ehesache mehr anhängig ist (§ 218 Nr. 1 FamFG) und auch kein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk desjenigen Gerichts hat, in welchem beide Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben (§ 218 Nr. 2 FamFG) für Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich dasjenige Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat (§ 218 Nr. 3 FamFG) und, soweit ein solcher nicht vorhanden oder sein Aufenthalt im Inland nicht feststellbar ist, das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat (§ 218 Nr. 4 FamFG). Da die Ehefrau des Antragstellers verstorben ist, versorgungsberechtigte Hinterbliebene, die an ihre Stelle treten könnten, nicht vorhanden sind und der Versorgungsträger, bei welchem die Versorgunganwartschaft der verstorbenen Ehefrau des Antragstellers begründet worden ist, nicht Antragsgegner im Verfahren auf Abänderung des Versorgungsausgleichs nach den §§ 51 VersAusglG, 225 FamFG ist, kommt als örtlich zuständiges Gericht nur das für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Amtsgericht – Familiengericht – Bünde in Betracht. Soweit das Amtsgericht Bünde unter Berufung auf eine in der Literatur vertretene Meinung (vgl. Bork/Jacoby/Schwab-Borth, FamFG, 3. Aufl., § 218, Rn. 11) die Rechtsansicht vertritt, dass der Versorgungsträger, bei welchem die Versorgunganwartschaft der verstorbenen Ehefrau des Antragstellers begründet worden ist, Antragsgegner im vorliegenden Verfahren ist, kann dem nicht gefolgt werden.
17aa) Antragsgegner im familiengerichtlichen Antragsverfahren ist, wer durch das Verfahren voraussichtlich in seinen Rechten beeinträchtigt ist (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 11, Rn. 19 mit Verweis auf BT-Drucks. 16/6308, S. 252). Dies kann auch der Versorgungsträger sein, was regelmäßig im Verfahren auf Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 33 VersAusglG (vgl. BGH, Beschluss v. 2.8.2017 – XII ZB 170/16 – FamRZ 2017, 1662 ff., zit. nach juris, Rn. 13; Beschluss v. 26.2.2020 – XII ZB 531/19 – FamRZ 2020, 833 ff., zit. nach juris, Rn. 13) und im Verfahren auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gem. den §§ 25 f. VersAusglG (vgl. Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 749) der Fall ist.
18bb) Im Verfahren auf Abänderung des Versorgungsausgleichs gem. den §§ 51 VersAusglG, 225 FamFG ist der Versorgungsträger zwar Beteiligter (vgl. § 219 Nr. 2 FamFG). Gem. den §§ 52 I VersAusglG, 226 I FamFG ist er außerdem antragsberechtigt, soweit sich die beantragte Abänderung zugunsten des Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirkt (vgl. § 225 V FamFG). Die verfahrensrechtliche Stellung als Antragsgegner kommt ihm im Abänderungsverfahren dagegen nicht zu, da durch die Abänderung des Versorgungsausgleichs in die Rechte der beteiligten Eheleute eingegriffen wird, mit der Folge, dass diese Antragsteller und Antragsgegner im Abänderungsverfahren sind.
19cc) Auch der Umstand, dass die ausgleichsberechtigte Ehefrau verstorben ist und daher als Antragsgegnerin ausscheidet, führt nicht dazu, dass der Versorgungsträger an ihre Stelle tritt, denn die Durchführung des Verfahrens setzt nicht zwingend voraus, dass ein Antragsgegner vorhanden ist. Auch die durch den Tod der Ehefrau entstandenen wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Versorgungsträger, bei welchem ihre Rentenanwartschaft begründet war, stellen keinen hinreichenden Grund dar, diesen als Antragsgegner im Abänderungsverfahren anzusehen. Insbesondere die im Falle des Erfolges des Abänderungsbegehrens entstehende Mehrbelastung des Versorgungsträgers des ausgleichsberechtigten verstorbenen Ehegatten reicht hierfür nicht aus (so aber: Bork/Jacoby/Schwab-Borth, a. a. O.).
20(1) Dagegen spricht, dass sich das Abänderungsbegehren des überlebenden Ehegatten nicht gegen den Versorgungsträger, sondern gegen den vorverstorbenen ausgleichsberechtigten Ehegatten richtet. Die für den Versorgungsträger entstehende Mehrbelastung ist lediglich wirtschaftlicher Natur ist und hat keine unmittelbare Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung zur Folge.
21Insbesondere in Fällen, in denen – wie hier – der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Abänderung einer nach altem Recht ergangenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich begehrt, führt die Abänderung zu einer Totalrevision in dem Sinne, dass über alle ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte neu zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss v. 5.6.2013 – XII ZB 635/12 – FamRZ 2013, 1287 ff., zit. nach juris, Rn. 24). Das hat im Falle des Erfolges des Abänderungsantrags des ausgleichsverpflichteten Ehegatten zur Folge, dass er sein gekürztes Anrecht auf den Versorgungsausgleich zurückerhält, weil ein Recht der Erben auf den Wertausgleich gem. § 31 I 2 VersAusglG nicht besteht (vgl. BGH, Beschluss v. 5.2.2020 – XII ZB 147/18 – FamRZ 2020, 743 ff., zit. nach juris, Rn. 22; Beschluss v. 16.5.2018 – XII ZB 466/16 – FamRZ 2018, 1238 ff., zit. nach juris, Rn. 14; OLG Stuttgart, Beschluss v. 26.1.2015 – 17 UF 263/14 – FamRZ 2015, 759 f., zit. nach juris, Rn. 12). Ziel des Abänderungsverfahrens ist die Besserstellung des einen zulasten des anderen Ehegatten. Die durch die Abänderung bedingte Mehrbelastung für den betroffenen Versorgungsträger und die dahinterstehende Versichertengemeinschaft, die dann nicht mehr vom Wegfall des durch den Versorgungsausgleich erhöhten Rentenanrechts des verstorbenen ausgleichsberechtigten Ehegatten profitiert, ist ausschließlich wirtschaftlicher Natur, was grundsätzlich hinzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss v. 16.5.2018 – XII ZB 466/16 –, a. a. O., Rn. 24; OLG Koblenz, Beschluss v. 3.6.2015 – 13 UF 157/15 – FamRZ 2015, 1808 ff., zit. nach juris, Rn. 15; KG Berlin, Beschluss v. 22.2.2016 – 13 UF 256/15 – zit. nach juris, Rn. 15). Sie führt nicht zu einer Rechtsbeeinträchtigung, die es gebieten würde, nunmehr den Versorgungsträger zum Zwecke der Verteidigung seiner Rechte als Antragsgegner im Abänderungsverfahren anstelle des verstorbenen Ehegatten treten zu lassen (in diesem Sinne wohl auch: BGH; Beschluss v. 5.6.2013 – XII ZB 635/12 –, a. a. O.; Beschluss v. 16.5.2018 – XII ZB 466/16 –, a. a. O.; Beschluss v. 5.2.2020 – XII ZB 147/18 –, a. a. O.).
22(2) Hinzu kommt, dass die Frage nach dem Ob und nach Art und Umfang der wirtschaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere davon abhängig ist, ob die begehrte Abänderung zu einer Totalrevision der abzuändernden Entscheidung zum Versorgungsausgleich führt oder ob nur einzelne Rentenanwartschaften von der Abänderung betroffen sind. Würde die Stellung des Versorgungsträgers als Antragsgegner im Abänderungsverfahren über den Versorgungsausgleich von seiner wirtschaftlichen Mehrbelastung infolge der begehrten Abänderung abhängen, müsste in jedem zu entscheidenden Fall für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eine Sachprüfung erfolgen, um feststellen zu können, welcher Versorgungsträger Antragsgegner in dem Verfahren ist. Das würde dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit, insbesondere des § 218 FamFG widersprechen, wonach es im Interesse der Verfahrensbeschleunigung geboten ist, dass die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit des betreffenden Gerichts ohne umfangreiche Sach- und Rechtsprüfung festgestellt werden können (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 252).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- XII ZB 635/12 2x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 466/16 3x (nicht zugeordnet)
- 2 SAF 9/18 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit 2x
- 17 UF 263/14 1x (nicht zugeordnet)
- 2 SAF 21/11 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 225 FamFG, 51 VersAusglG 1x (nicht zugeordnet)
- 13 UF 157/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 SAF 27/15 1x (nicht zugeordnet)
- X ARZ 92/03 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 51 Verfahren 2x
- XII ZB 147/18 2x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 219 Beteiligte 1x
- 13 SV 1/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 SAF 2/11 2x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 170/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Sdb 15/08 1x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 33 Anpassung wegen Unterhalt 1x
- XII ZB 531/19 1x (nicht zugeordnet)
- 13 UF 256/15 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 218 Örtliche Zuständigkeit 8x
- VersAusglG § 51 Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs 1x
- FamFG § 3 Verweisung bei Unzuständigkeit 1x
- FamFG § 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung 3x
- VersAusglG § 31 Tod eines Ehegatten 1x
- VersAusglG § 52 Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs 1x
- §§ 25 f. VersAusglG 1x (nicht zugeordnet)