FamFG § 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Wismar - 3 F 812/16
16. November 2016
3 F 812/16 16. November 2016