Ist ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder hierfür ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht, gilt § 769 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
FamFG § 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Zitiert von
Beschluss vom Amtsgericht Wismar - 3 F 812/16
16. November 2016
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3 F 812/16 | 16. November 2016 |