Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Senat für Familiensachen) - 3 UF 186/15

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen, da die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Burg vom 07.09.2015 (Bl. 88 ff. d. A.) gemäß §§ 113 FamFG, 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

2

Denn die Beschwerde stellt sich nach § 61 Abs. 1 FamFG als unzulässig dar, da der Beschwerdewert von 600,- € nicht erreicht ist.

3

Es ist zutreffend, dass die Antragstellerin ursprünglich erstinstanzlich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.07.2015 (Bl. 83 d. A.) folgenden Antrag gestellt hat:

4

„Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin eine dynamisierte und zum Ersten eines jeden Monats im Voraus fällige Unterhaltsrente

5

a) für die Zeit von November 2013 bis einschließlich März 2014 in Höhe von 5 x 225,00 € gleich 1.125,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 225,00 € ab dem 21.11.2013, für weitere 225,00 € ab dem 02.12. 2013, für weitere 225,00 € ab dem 02. 01.2014, für weitere 225,00 € ab dem 02. 02.2014 und für weitere 225,00 € ab dem 02.03.2014 zu zahlen;

6

b) für die Zeit ab 01. 04. 2014 in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltsbetrages der 1. Altersstufe nach § 1612 a BGB derzeit 236,00 €;

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c) für die Zeit ab dem 01. 10. 2018 in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der 2. Unterhaltsstufe nach § 1612 a BGB derzeit 284,00 €;

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d) für die Zeit ab dem 01. 10. 2024 in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltsbetrages der 3. Altersstufe nach § 1612 a BGB derzeit 348,00 €;

9

jeweils abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind (§§ 66 e EStG; 6 BKGG) zu zahlen.“

10

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.09.2015 (Bl. 88 ff. d. A.) folgenden Tenor verkündet:

11

„1. Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum von November 2013 bis einschließlich März 2014 in Höhe von 1.125,00 EUR und beginnend ab dem 01.04.2015 jeweils monatlich im Voraus zum ersten eines jeden Monats monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltsbetrages der jeweiligen Altersstufe, abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen, mithin gegenwärtig 236,00 EUR. Unterhaltsrückstände sind mit 5 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.“

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Die Antragstellerin meint, dass damit ein zur Vollstreckung geeigneter Titel nicht vorliege.

13

Dem ist nur teilweise, nämlich nur bezüglich der zuerkannten Zinsen für den Unterhaltsrückstand beizupflichten.

14

Aus dem vorliegenden Unterhaltstitel kann die Antragstellerin jedenfalls hinsichtlich des Hauptanspruchs Kindesunterhalt vollstrecken. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass ein Unterhaltstitel in sprachlicher Übereinstimmung mit dem eigenen Antrag unter Aufnahme aller Rechtsvorschriften ergeht.

15

Nach §§ 1612a und 1612b BGB ist es ausreichend, wenn dem Vollstreckungsorgan aus allgemein zugänglichen Quellen die Ermittlung des Geldbetrags einfach bestimmbar ist. Insoweit reicht es aus, wenn sich bei dem neben dem aus dem Unterhaltstitel ersichtlichen Geburtsdatum der Antragstellerin, hier ergibt sich dieses aus dem Rubrum, für den laufenden Unterhalt die Angabe des jeweiligen Mindestunterhalts eventuell mit dem Prozentsatz, hier 100 %, und die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind ergibt (vgl. bereits BGH FamRZ 2004, 531; 2005, 437 sowie im Rückschluss zu § 245 Abs.1 FamFG zur hier nicht in Betracht kommenden Auslandsvollstreckung). Darüber hinaus ist grundsätzlich durch die nicht absehbare Einkommens- und Bedarfsentwicklung eine bezifferbare Festlegung des Unterhalts der sich erst in einigen Jahren ändernden Altersgruppe nicht abschätzbar und nicht mehr vorgesehen. Dem wird vielmehr durch den festgelegten dynamisierten Mindestunterhalt und das sich ändernde Kindergeld als wandelbarer Summanden Rechnung getragen.

16

Soweit der Unterhaltsrückstand angesprochen ist, wurde dieser antragsgemäß beziffert.

17

Lediglich hinsichtlich der Zinsen auf den zu zahlenden rückständigen Unterhalt von insgesamt 1.125,- €, hier vereinzelt nach Monaten, ergibt sich aus der amtsgerichtlichen Tenorierung keine klare Regelung zum Zinsbeginn, Auch aus den Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts ergibt sich hierzu nichts. Aber selbst wenn anzunehmen wäre, dass 1.125,- € ab März 2014 oder erst spätestens mit Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen wären, errechnet sich der titulierte Zinsnachteil bei einem Basiszins von gegenwärtig unter 0% für den verstrichenen Zeitraum auf nicht ansatzweise 600,- €.

18

Insoweit wäre aber die amtsgerichtliche Entscheidung im Tenor und den Entscheidungsgründen wegen offensichtlicher Unrichtigkeit/Auslassung zu berichtigen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 319 Abs. 1 ZPO), da sich insoweit eine unzutreffende Verkürzung des insgesamt erfolgreichen Antrags ergibt und ein Fall der von der Antragstellerin nicht aufgegriffenen Tatbestandsberichtigung gemäß §§ 320 ZPO, 113 FamFG nicht vorliegt. Für eine solche Anregung auf amtswegige Berichtigung hätte es der Anrufung des Beschwerdegerichts nicht bedurft, da dies durch das Amtsgericht hätte erfolgen können.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 FamFG, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

20

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 ZPO nicht.


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