FamFG § 247 Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Im Wege der einstweiligen Anordnung kann bereits vor der Geburt des Kindes die Verpflichtung zur Zahlung des für die ersten drei Monate dem Kind zu gewährenden Unterhalts sowie des der Mutter nach § 1615l Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Betrags geregelt werden.

(2) Hinsichtlich des Unterhalts für das Kind kann der Antrag auch durch die Mutter gestellt werden. § 1600d Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 kann auch angeordnet werden, dass der Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Geburt des Kindes zu hinterlegen ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (3. Senat für Familiensachen) - 11 WF 110/18
27. Juni 2018
11 WF 110/18 27. Juni 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (3. Senat für Familiensachen) - 4 WF 57/13
14. Juni 2013
4 WF 57/13 14. Juni 2013