Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (3. Senat für Familiensachen) - 4 WF 57/13

Tenor

1. Der sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Magdeburg vom 01. März 2013, Az.: 241 F 1267/12 EAUK, wird auf seine Kosten nach einem Verfahrenswert von bis zu 600,-- € als unzulässig verworfen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den ihm die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens zum Kindesunterhalt nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten auferlegenden Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 01. März dieses Jahres (Bl. 43/44 d. A.), über welche nach § 568 Satz 1 ZPO in Verb. mit § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO und den §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 112 Nr. 1 FamFG der zuständige Einzelrichter des Beschwerdegerichts zu befinden hat, ist bereits unzulässig (1), hätte aber auch, ihre Zulässigkeit unterstellt, in der Sache keinen Erfolg (2).

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1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist, abweichend von der sie im Hauptsacheverfahren grundsätzlich zulassenden Regelung des § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren vorrangigen Regelung des § 57 Satz 1 FamFG, die nach § 119 Abs. 1 Satz 1 FamFG bei Familienstreitsachen wie der hier streitigen Unterhaltssache nach § 112 Nr. 1 FamFG Anwendung findet, nicht statthaft und daher gemäß § 572 Abs. 2 ZPO unzulässig.

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Nach § 57 Satz 1 FamFG sind Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen – zu denen auch per se die Unterhaltssachen nach § 111 Nr. 8 FamFG gehören – vorbehaltlich eines Ausnahmefalls nach § 57 Satz 2 FamFG, der bei der hier streitigen Unterhaltssache als Familienstreitsache des § 112 Nr. 1 FamFG wie auch generell bei sämtlichen Familienstreitsachen des § 112 FamFG nicht vorgesehen ist – nicht anfechtbar. § 119 Abs. 1 Satz 1 FamFG stellt insoweit ausdrücklich klar, dass auch für die in § 112 FamFG als besondere Kategorie der Familiensachen definierten Familienstreitsachen die Vorschriften der §§ 49 - 57 FamFG, ergänzt durch die – hier nicht weiter interessierenden – Spezialvorschriften der §§ 246 bis 248 FamFG bei den Unterhaltssachen, anzuwenden sind.

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Wenn aber sämtliche Hauptsacheentscheidungen einschließlich der damit zwangsläufig verbundenen Kostenentscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren bei Familienstreitsachen per se nicht anfechtbar sind, dann kann auch die dort unter Umständen nur noch isoliert ergehende Kostenentscheidung, wie hier der nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO (in Verb. mit den §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 112 Nr. 1 FamFG) infolge übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien bzw. Beteiligten (nach § 113 Abs. 5 Nr. 5 FamFG) ergangene Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 01. März 2013 nicht mehr der Anfechtung unterliegen. Denn der Beschwerdeweg im Nebenverfahren bzw. zur Nebenentscheidung – das Gleiche gilt oder gälte auch stets für das dem Hauptsacheverfahren untergeordnete Verfahrenskostenhilfeverfahren –kann logischer- und sinnvollerweise nicht weiter gehen als der in der Hauptsache der einstweiligen Anordnung selbst, was sich auch rechtsmethodisch ebenso zwanglos wie evident mit einem Argumentum a maiore ad minus (s. dazu Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 389 f., und Schneider, Logik für Juristen, 3. Auflage, § 36, S. 120 - 125) rechtfertigen lässt.

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Dementsprechend findet sich auch in § 91 a Abs. 2 Satz 2 ZPO ein Ausschluss der sofortigen Beschwerdemöglichkeit nach Satz 1 der Vorschrift, sofern in der Hauptsache selbst mangels hinreichender Berufungssumme nach § 511 ZPO kein Rechtsmittel stattfindet.

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An die Stelle des § 91 a Abs. 2 Satz 2 ZPO tritt hier gewissermaßen über § 119 Abs. 1 Satz 1 FamFG die jegliches Rechtsmittel in einstweiligen Anordnungsverfahren bei Familienstreitsachen ausschließende Regelung des § 57 Satz 1 FamFG.

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Die sohin nicht statthafte sofortige Beschwerde war gemäß § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

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2. Unbeschadet dessen dürfte die angefochtene Entscheidung in der Sache selbst nicht zu beanstanden sein, sodass die sofortige Beschwerde, ihre Zulässigkeit unterstellt, auch wohl für unbegründet hätte gelten müssen.

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Nicht ohne Grund sind in der angefochtenen Entscheidung gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO (in Verb. mit den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5, 112 Nr. 1 FamFG) nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens in erster Instanz dem Antragsgegner auferlegt worden und nicht, wie dieser es für richtig erachtet, gegeneinander aufgehoben worden.

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Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung gemäß jener Vorschrift war insbesondere der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Danach befand sich der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Zustellung des einstweiligen Anordnungsantrags am 02. August 2012 (Bl. 15 d. A.) bereits in Verzug gemäß § 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verb. mit § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB mit der zuvor auch eigens angemahnten Unterhaltszahlung für den laufenden Monat – die erst am 08. des Monats erfolgte –, weshalb er auch ohne spätere Erledigung und beiderseitige Erledigungserklärung nach dem Grundsatz des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO als in der Hautsache unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen gehabt hätte.

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Eine Korrektur dieses Ergebnisses rechtfertigte auch nicht etwa analog § 93 ZPO – der auch im Rahmen des § 243 Satz 1 FamFG nach Satz 2 Nr. 4 der Vorschrift stets heranzuziehen wäre – ein sofortiges Anerkenntnis des Antragsgegners in Gestalt der am 15. August 2012 errichteten Jugendamtskurkunde (Bl. 25 d. A.), da er seinerseits, was den eine Kostenüberwälzung auf die obsiegenden Antragstellerin bewirkenden Effekt des sofortigen Anerkenntnisses nach jener Vorschrift von vornherein ausschloss bzw. zunichte machte, Anlass zu dem Verfahren gegeben hat. Denn der unstreitigen Aufforderung der Gegenseite bereits vom 25. Juni 2012, den verlangten Unterhalt in Höhe von 334,-- € zu zahlen und titulieren zu lassen, war er bis zur Rechtshängigkeit des einstweiligen Anordnungsantrags mit dessen Zustellung am 02. August 2012 nicht nachgekommen, wenn auch der bereits am 24. Juli 2012 bei Gericht anhängig gemachte Antrag an sich zu früh, nämlich schon vor der Fälligkeit des erst ab August verlangten Unterhalts, gestellt worden war.

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Selbst nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners war für alle Beteiligten stets klar, dass C., um deren von der Mutter gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB in gesetzlicher Verfahrensstandschaft geltend gemachte Unterhaltsansprüche es hier eigentlich geht, mit dem Ende des Schuljahres am 22. Juli 2012 zur Mutter wechseln, also auf jeden Fall ab Anfang August 2012 bei ihr und nicht mehr beim Antragsgegner wohnen würde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Antragsgegner mithin alles Notwendige veranlasst haben müssen, statt unbekümmert um immerhin zwei zuvor erhaltene anwaltliche Schreiben mit eindeutiger Zahlungs- und Titulierungsaufforderung die Sache noch weiter auf die lange Bank zu schieben.

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Der des Weiteren noch in der Beschwerdeschrift zur Sprache kommende Aspekt, ob das Verhalten der Antragstellerin nicht in Anbetracht aller Umstände als mutwillig zu qualifizieren gewesen sein mochte, hätte lediglich als negativ zu erfüllende Voraussetzug bei der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach § 114 Satz 1 ZPO (in Verb. mit den §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 112 Nr. 1 FamFG) eine Rolle spielen können, ist jedoch hier, auch unter dem übergeordneten Blickwinkel des billigen Ermessens als maßgeblichen Kriteriums für die Kostenentscheidung nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, ohne Belang, zumal es sich der Antragsgegner vor allem selbst, will sagen, seiner gerade angesichts anwaltlicher Sekundanz auf der Gegenseite unverständlichen Saumseligkeit zuzuschreiben hat, auch noch mit den Kosten dieses – in der Tat müßig anmutenden – Verfahrens behelligt zu werden.

II.

14

Die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner entsprechend § 97 Abs. 1 ZPO in Verb. mit den §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 112 Nr. 1 FamFG, und zwar auch dann, wenn im sofortigen Beschwerdeverfahren nach § 91 a ZPO, was mangels Entscheidungsrelevanz dahinstehen mag, von einer vorrangigen Anwendbarkeit der Kostenvorschrift des § 243 Satz 1 FamFG bei Unterhaltssachen auszugehen sein sollte.

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Gerichtskosten für die Beschwerdeinstanz, die an sich als Festgebühr nach Nr. 1910 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG angefallen wären, konnten infolge unrichtiger Sachbehandlung in erster Instanz – laut Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Beschluss war eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung statthaft – gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nicht erhoben werden.

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Der allein für die außergerichtlichen Kosten festgesetzte Beschwerdewert bemisst sich gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 RVG nach dem mit dem Rechtsmittel verfolgten Ziel des Antragsgegners, zur Hälfe von den Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens in erster Instanz entbunden zu werden.


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