Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 9 UF 124/10

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 20. Juli 2010 – 17 FH 6/10 VU – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.808 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist der Vater des Antragstellers und dessen Schwester. Mit dem am 30. April 2010 beim Amtsgericht – Familiengericht – in Neunkirchen eingegangenen Antrag hat der Antragsteller im vereinfachten Verfahren die Festsetzung von Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen Kindesgeldes für ein zweites Kind beginnend mit März 2010 begehrt. Der Antrag nebst Hinweisblatt und Einwendungsvordruck wurde dem Antragsgegner am 12. Mai 2010 zugestellt.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den vom Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlenden Unterhalt wie folgt festgesetzt:

jeweils zum 1. eines jeden Monats 100% des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe für die Zeit ab 1. Mai 2010 und 100% des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe für die Zeit ab 1. September 2014, vermindert um das hälftige Kindergeld für ein 1. Kind sowie insgesamt 544 EUR für die Zeit von März bis April 2010.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Das Rechtsmittel begründet er damit, dass er mit Schriftsatz vom 10. Juni 2010 im vorliegenden wie auch im dem die Schwester Nathalie des Antragstellers betreffenden Verfahren – 17 FH 5/10 –, in dem der Eingang auch bestätigt worden sei, den ausgefüllten und unterzeichneten „Festsetzungsantrag“ an das Familiengericht zurückgereicht habe.

Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die gemäß §§ 256 FamFG, 58 ff FamFG statthafte befristete Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Gemäß § 256 FamFG, der § 652 Abs. 2 ZPO a.F. im Wesentlichen wortgleich übernommen hat, kann mit der Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss neben der Unzulässigkeit des vereinfachten Festsetzungsverfahrens (§ 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG), einer unrichtigen Berechnung des Unterhalts nach Zeitraum und Höhe (§ 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 FamFG) und einer Unrichtigkeit der Kostengrundentscheidung (§ 252 Abs. 1 Satz 2 FamFG) oder Kostenfestsetzung lediglich geltend gemacht werden, dass das Familiengericht die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG unrichtig beurteilt habe. Einen solchen Einwand erhebt der Antragsgegner hier, indem er geltend macht, dass er den ausgefüllten und unterzeichneten Vordruck mit Schriftsatz vom 10. Juni 2010 an das Familiengericht zurückgereicht habe. Denn seine Rüge zielt darauf ab, dass das Familiengericht, indem es fälschlich davon ausgegangen sei, dass er Einwendungen gegen den Festsetzungsantrag innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht erhoben habe, seinen vor Erlass des angefochtenen Beschlusses erhobenen Einwand völliger oder teilweiser Leistungsunfähigkeit übergangen und damit auch dessen Zulässigkeit unrichtig beurteilt habe.

Der angefochtene Beschluss ist allerdings im Ergebnis zu Recht ergangen. Werden in erster Instanz Einwendungen nach § 252 Abs. 1 FamFG vorgebracht, hat das Gericht über deren Berechtigung in dem Festsetzungs- bzw. in dem Zurückweisungsbeschluss zu entscheiden (§ 252 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG sind nur darauf zu überprüfen, ob sie zulässig sind (§ 253 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Ist das der Fall, teilt das Gericht dies dem Antragsteller mit (§ 254 Satz 1 FamFG), der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellen kann (§ 255 Abs. 1 FamFG). Der vom Antragsgegner erhobene Einwand fehlender Leistungsfähigkeit kann im vereinfachten Verfahren nach §§ 249 ff FamFG nur geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige zugleich unter Verwendung des eingeführten Vordrucks (§ 259 FamFG) Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt ist (§ 252 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 FamFG). Im Streitfall ist nach Lage der Akten zwar davon auszugehen, dass der Antragsgegner den ausgefüllten Vordruck betreffend den Antragsteller zeitgerecht beim Familiengericht eingereicht hat, wo er fälschlich – wie dem in den Akten niedergelegten Vermerk der Rechtspflegerin vom 4. Oktober 2010 entnommen werden kann – zusammen mit dem Begleitschriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Juni 2010 den Akten des beim Familiengericht gleichzeitig anhängigen Festsetzungsverfahrens der Schwester des Antragstellers – 17 FH 5/10 VU – zugeordnet und erst nach Beschwerdeeinlegung in vorliegender Sache vorgefunden wurde. Einwendungen i.S. von § 252 Abs. 2 FamFG kann der Antragsgegner indes nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zu Unterhaltszahlungen bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet (§ 252 Abs. 2 Satz 1 FamFG), wozu die Erklärung genügen kann, dass er keine Zahlungen erbringen kann oder will (Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl., § 252 FamFG, Rz. 7, m.w.N.). Eine diesbezügliche Erklärung hat der Antragsgegner jedoch bislang nicht in der gebotenen Weise abgegeben. Aus dem Ankreuzen der Rubrik „G“ in dem vorliegenden amtlichen Vordruck ergibt sich nicht, dass der Antragsgegner keine Zahlungen erbringen kann oder will, da er damit angibt, dass er den verlangten Unterhalt nicht oder nicht in voller Höhe zahlen kann oder dazu nicht verpflichtet ist; somit bleibt die Möglichkeit offen, dass ihm Teilleistungen möglich sind, wozu er sich nach § 252 Abs. 2 Satz 1 FamFG erklären muss. Deshalb verweist der amtliche Vordruck unter „G“ ausdrücklich darauf, dass der dritte Abschnitt des Vordrucks auszufüllen ist, worin wiederum darauf hingewiesen wird, wie bei Annahme einer fehlenden Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen vorzugehen ist. Der dritte Abschnitt des Vordrucks ist hier vom Antragsgegner jedoch nicht ausgefüllt worden. Da der Antragsgegner die fehlende Erklärung auch nicht anderweit – ggf. außerhalb des Vordrucks – in zulässiger Weise nachgeholt hat, ist der angefochtene Beschluss zu Recht ergangen. Sind die Erklärungen, die der Antragsgegner zu den Einwendungen i.S. von § 252 Abs. 2 FamFG abgibt, unvollständig oder gibt er weder eine Verpflichtungserklärung noch die Erklärung ab, keinen Unterhalt zu zahlen, bleiben seine Einwendungen unberücksichtigt und der Unterhalt wird antragsgemäß festgesetzt (Zöller/Philippi, a.a.O., § 252, Rz. 8, m.w.N.). Werden entsprechende Einwendungen nicht bereits vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses in der korrekten Form erhoben, sieht das Gesetz lediglich das Abänderungsverfahren nach § 240 FamFG vor, um die Interessen des Unterhaltsschuldners an der Überprüfung des Festsetzungsbeschlusses auf seine inhaltliche Richtigkeit zu wahren.

Nach alldem hat der angefochtene Beschluss Bestand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 51 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.

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