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FamFG § 283 Vorführung zur Untersuchung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird. Der Betroffene soll vorher persönlich angehört werden.

(2) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Untersuchung ausdrücklich angeordnet hat. Vor der Anordnung ist der Betroffene persönlich anzuhören. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.

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Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 149/25
3. September 2025
XII ZB 149/25 3. September 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 285/25
13. August 2025
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Beschluss vom Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - 5 XVII 133/23
24. Januar 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 303/22
2. August 2023
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20. Juli 2023
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9. Juni 2023
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22. März 2022
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