Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

FamFG § 313 Örtliche Zuständigkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Ausschließlich zuständig für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 bis 3 ist in dieser Rangfolge:

1.
das Gericht, bei dem ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet oder das Betreuungsverfahren anhängig ist;
2.
das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
3.
das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt;
4.
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.

(2) Für einstweilige Anordnungen oder einstweilige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme bekannt wird. In den Fällen einer einstweiligen Anordnung oder einstweiligen Maßregel soll es dem nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zuständigen Gericht davon Mitteilung machen.

(3) Ausschließlich zuständig für Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nummer 4 ist das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt. Befindet sich der Betroffene bereits in einer Einrichtung zur freiheitsentziehenden Unterbringung, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.

(4) Ist für die Unterbringungssache ein anderes Gericht zuständig als dasjenige, bei dem ein die Unterbringung erfassendes Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet ist, teilt dieses Gericht dem für die Unterbringungssache zuständigen Gericht die Aufhebung der Betreuung, den Wegfall des Aufgabenbereiches Unterbringung und einen Wechsel in der Person des Betreuers mit. Das für die Unterbringungssache zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 183/25
11. Juni 2025
XII ZB 183/25 11. Juni 2025
Beschluss vom Amtsgericht Rüdesheim am Rhein - 4 XIV 135/23
5. Juli 2024
4 XIV 135/23 5. Juli 2024
Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 3/24
22. Januar 2024
5 T 3/24 22. Januar 2024
Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvL 14/19
26. April 2023
2 BvL 14/19 26. April 2023
Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 66/21 Vollz
30. Juni 2021
5 Ws 66/21 Vollz 30. Juni 2021
Beschluss vom Landgericht Meiningen (4. Zivilkammer) - (13) 4 T 85/21
19. Mai 2021
(13) 4 T 85/21 19. Mai 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 E 340/19
21. Februar 2020
2 E 340/19 21. Februar 2020
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 E 339/19
6. Februar 2020
2 E 339/19 6. Februar 2020
Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - 1 Ws 114/19, 1 Ws 115/19
19. Juni 2019
1 Ws 114/19, 1 Ws 115/19 19. Juni 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 58/18
16. März 2018
2 Ws 58/18 16. März 2018