Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 95/25
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt (49 XIV(L) 120/25) vom 26.03.2025 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Dem Betroffenen wird unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Q, für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts.
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene leidet an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Er ist mit Urteil des Landgerichts I vom 28.04.2023, rechtskräftig seit 28.04.2023 (46 KLs – 619 Js 343/22 – 29/22), wegen erpresserischem Menschenraub in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung weiterer Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Daneben wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet. Derzeit befindet sich der Betroffene im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie M, dessen Träger der Beteiligte zu 2) ist.
4Der Betroffene war bereits aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Lippstadt vom 26.02.2025 (Az.: 49 XIV(L) 39/25) gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 5 StrUG NRW räumlich von anderen untergebrachten Personen in einem Zimmer des Wohn- und Schlafbereichs getrennt, wobei die Genehmigung auf den 08.05.2025 befristet war. Auf den Beschluss vom 26.02.2025 (Bl. 31-33 d. Beiakte AG Lippstadt 49 XIV(L) 39/25) wird Bezug genommen.
5Am 26.03.2025 hat der Beteiligte zu 2) bei dem Amtsgericht Lippstadt die „richterliche Zustimmung über die räumliche Trennung (…) nach § 32 Abs. 1 Nummer 6 StrUG NRW (räumliche Trennung)“ beantragt. Ein körperlicher Übergriff vom 25.03.2025 mache eine Überführung der Absonderung von Nr. 5 zur Nr. 6 wie auch eine Verlängerung über den 08.05.2025 hinaus erforderlich. Auf den Antrag vom 26.03.2025 (Bl. 2-5 d.e.A.) wird Bezug genommen.
6Das Amtsgericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellt (Bl. 12 d.e.A.). Das Amtsgericht hat in der Akte vermerkt, dass der Verfahrenspfleger zum Anhörungstermin am 26.03.2025 verhindert sei und ihm Akteneinsicht für drei Tage nach Beschlussfassung gewährt werde. Auf den Vermerk Bl. 14.A. d.e.A. wird Bezug genommen.
7Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 26.03.2025 persönlich angehört. Zu Beginn der Anhörung wurde ihm der Antrag ausgehändigt und zugewartet, bis er den Antrag vollständig gelesen hatte. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf den Anhörungsvermerk vom 26.03.2025 (Bl. 14.A-14.B d.e.A.) Bezug genommen.
8Mit Beschluss vom 26.03.2025 hat das Amtsgericht mit sofortiger Wirksamkeit angeordnet, dass der Betroffene längstens bis zum 24.07.2025 in einem besonders gesicherten Raum abgesondert werden kann (Absonderung) (Nr. 6). Die Absonderung bedarf der ärztlichen Mitwirkung und Überwachung. Wegen des Beschlussinhalts im Übrigen wird auf den Beschluss vom 26.03.2025 (Bl. 15-17 d.e.A.) Bezug genommen.
9Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 04.04.2025 eingelegten Beschwerde gleichen Datums. Er trägt vor, der Beschluss sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen keinerlei Kontakt gehabt habe. Zudem sei mit Blick auf die seit 25.03.2025 laufende Absonderung das beschlossene Laufzeitende 24.07.2025 unverhältnismäßig und ein Blankoscheck auch dann, wenn man bedenke, dass ärztliche Überprüfungen eine Verkürzung nicht ausschlössen.
10Der Verfahrensbevollmächtigte habe anlässlich eines Besuchs beim Betroffenen am 27.03.2025 eine Einsicht in das erforderliche „Füße-Stillhalten“ festgestellt. Es sei alternativ die Stellung eines Erledigungsantrages der Maßregel einerseits und die Frage einer Therapiebereitschaft andererseits erörtert worden, zumal der behandelnde Arzt geäußert habe, dass es bei Behandlungswillen eine Verlegung auf Abteilung 3 geben könne. Es sei nicht ersichtlich, dass ein qualifizierteres Behandlungssetting zur Vermeidung der mehrmonatigen Totalisolierung in die Abwägung der Verhältnismäßigkeit der mehrmonatigen Kettenabsonderung eingeflossen sein könnte.
11Auf die Beschwerdeschrift (Bl. 30-31 d.e.A.) wird Bezug genommen.
12Nach fernmündlicher Erkundigung des Amtsgerichts vom 07.04.2025 komme eine Verlegung auf Abteilung 3 derzeit nicht in Betracht, weil der Betroffene eine massive Gewaltbereitschaft zeige.
13Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 07.04.2025 (Bl. 35 d.e.A.) der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
14Die Kammer hat die Bestellung des Verfahrenspflegers am 08.04.2025 (Bl. 28 d.A.) aufgehoben. Ferner hat sie dem Antragsteller mit Verfügung vom 10.04.2025 (Bl. 38 d.A.), auf die Bezug genommen wird, Hinweise erteilt.
15Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 14.04.2025 (Bl. 106-114 d.A.) Stellung genommen und seinen Antrag ergänzt. Wegen des Vorbringens wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.
16Die Kammer hat den Betroffenen am 24.04.2025 in Anwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten, des behandelnden Arztes, der behandelnden Psychologin und einer Pflegefachkraft persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom 24.04.2025 Bezug genommen.
17II.
18Die Beschwerde ist zulässig nach §§ 121a, 121b Abs. 1 StVollzG, 58, 59, 63, 64 FamFG.
19Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
201.
21Die gerichtliche Zuständigkeit und das gerichtliche Verfahren richten sich gemäß § 32 Abs. 3 Satz 4 StrUG NRW nach §§ 121a und 121b des StVollzG in der jeweils geltenden Fassung. Nach § 121b Abs. 1 Satz 3 StVollzG gelten die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 4 FamFG anzuwendenden Bestimmungen entsprechend. Nach dieser Norm sind Unterbringungssachen Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker betreffen (Unterbringungsmaßnahme). Das Amtsgericht Lippstadt ist zuständig gemäß § 121a Abs. 1 StVollzG und vorliegend ist eine freiheitsentziehende Maßnahme gegeben.
222.
23Auch liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Absonderung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StrUG NRW vor.
24a)
25Bei einer erheblichen Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung, insbesondere bei Fremd- oder Selbstgefährdung oder bei Fluchtgefahr sowie erheblicher Gefahr für den eigenen oder den Behandlungserfolg anderer untergebrachter Personen, kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StrUG NRW die besondere Sicherungsmaßnahme der Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum angeordnet werden.
26b)
27Dabei besteht zunächst kein Zweifel, dass der Antragsteller die gerichtliche Zustimmung zur Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StrUG NRW beantragt. Zwar war der Antrag vom 26.03.2025 insoweit nicht ganz eindeutig formuliert, weil er zwar auf § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StrUG Bezug nahm und dessen Voraussetzungen darlegte, zugleich aber als Antrag auf „Räumliche Trennung“ überschrieben war. Allerdings lag zu diesem Zeitpunkt bereits ein Gerichtsbeschluss über die räumliche Trennung vor, sodass – in Verbindung mit dem Antragsinhalt – die Auslegung des Amtsgerichts, wonach es sich um einen Antrag zur richterlichen Zustimmung zur Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum handelte, zutreffend ist. Mit dem Schriftsatz vom 14.04.2025 hat der Antragsteller zudem klargestellt, dass er die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StrUG NRW beantragt.
28c)
29Es besteht auch eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit in der Einrichtung in Form einer Fremdgefährdung.
30Der Antragsteller führt aus, bei dem Betroffenen liege eine dissoziale Identifikation mit grundsätzlicher Bereitschaft zur Gewaltanwendung vor, die eine Therapie i.e.S. verunmögliche und entsprechende Sicherungsmaßnahmen erforderlich mache.
31Dies wird gestützt durch die Darlegungen zum bisherigen Behandlungsverlauf. So sei der Betroffene in das LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie M verlegt worden, nachdem er in der vorigen Klinik einen Kriseninterventionsraum inklusive Versorgungsdurchreiche massiv beschädigt und auch den Bulli beim Transport zu beschädigen versucht habe. Er habe direkt bei der Ankunft am 04.12.2024 in Richtung der Mitarbeiter der Klinik erklärt, „bei der ersten Gelegenheit“ seien diese „alle dran“. Den körperlichen Übergriff, der zur Absonderung im besonders gesicherten Raum geführt habe, habe er rückblickend bereits angekündigt. Am 17.03.2025 habe er erklärt: „das waren keine Drohungen. Was ich sage sind Ankündigungen und Versprechen! (…) Wenn ich hier so behandelt werde, verteidige ich meine Rechte auch mit Gewalt.“
32Am 26.03.2025 habe der Betroffene in der Freistunde mit Handfesselung und Bauchgurt einem Mitarbeiter Gewalt angedroht und dies sodann umgesetzt mit Anlauf und Tritt vor das Knie des Mitarbeiters. In der darauf erfolgten Sicherung des Betroffenen habe dieser sich im Rahmen seiner Möglichkeiten und unter vollem Körpereinsatz weit über eine Viertelstunde äußerst energisch-wehrhaft gezeigt, dabei mit drohender und herabsetzender Intonation, brüllend, und im Versuch, andere zu verletzen. Es sei zur Sicherung eine hohe Personalpräsenz aus mehreren Häusern erforderlich gewesen.
33Wegen der weiteren Vorfälle und des Verlaufs wird auf S.3-9 (Bl. 108-114 d.A.) des Schriftsatzes vom 14.04.2025 Bezug genommen.
34Aus psychiatrischer Sicht lägen bei dem Betroffenen dissoziale Persönlichkeitszüge mit durchweg rücksichtslos gefährlichem Ausagieren vor, die nicht zwingend als psychische Erkrankung oder Störung zu verstehen seien. Der Betroffene selbst definiere sich nicht als krank und grenze sich von den Mituntergebrachten, die er als „Psychos“ bezeichne, abwertend und selbstbewusst ab. In dem prinzipiellen Aushaltenkönnen von unangenehmen Affekten und dem Ausagieren erst Tage und Wochen später manifestiere sich eine psychische Struktur mit Fähigkeit als Voraussetzung für gewolltes Tun. Der Betroffene habe die Wirksamkeit von Gewalt als für ihn gut herausgestellt und explizit gesagt, er habe zurückliegend Probleme immer mit Gewalt lösen können.
35Er vermöge allerdings die ihm im Maßregelvollzug zugesprochene Erkrankung für sich instrumentell zu nutzen, so habe er nach dem körperlichen Übergriff geäußert „Was erwarten Sie von einem Menschen mit Impulskontrollstörung?“ und auch in anderen Zusammenhängen erklärt, „Was soll ich machen? Ich bin dissozial. Sie können von einem kranken Menschen nichts erwarten“. In Bezug auf eigenes Verhalten zeige er sich moralisch indifferent und gefalle und zelebriere sich stattdessen mit seiner Befähigung zur Durchsetzung eigener Interessen, präsentiere sich den Mitarbeitern gegenüber dominant, lächelnd, souverän-überlegend und herablassend. Bei Versuchen von therapeutischen Anknüpfungspunkten stelle er lediglich das Verhalten anderer in Frage und arbeite sich daran zufrieden ab. Er zeige sich an Veränderung durch Therapie nicht interessiert, er suche stattdessen die Bestätigung für die Aufrechterhaltung des eigenen Verhaltens und sei daran interessiert, lediglich subjektive Wahrheit zur Geltung zu bringen ohne Interesse an einer intersubjektiv gemeinschaftsbezogenen Verwirklichung des Selbst. Mit fehlendem Veränderungsinteresse und einer zufrieden und dominant präsentierten Selbstdarstellung ergebe sich bislang die Schwierigkeit, Therapie i.e.S. zu ermöglichen. Auf dem Hintergrund wiederholter Bereitschaft zur Gewaltanwendung hätten therapeutische Angebote in der Psychotherapie-Abteilung der Klinik bislang nicht unterbreitet werden können, dazu hätte es einer gewaltfreien Latenz gegenüber den Behandlern bedurft, die nicht einmal unter den Bedingungen der Vereinzelung in der Absonderung habe gewährleistet werden können. Im Fazit bestehe seitens des Betroffenen eine ausbleibende Veränderung und Bereitschaft dazu. Diese werde lediglich manipulativ ins Feld geführt, gelegentlich theoretisch, aber zu keinem Zeitpunkt praktisch. Der Betroffene zeige sich überdauernd dissozial und gewalttätig-identifiziert.
36Angesichts dieses Befundes, an dem zu zweifeln die Kammer keinen Grund sieht, leuchtet es ein, dass der Betroffene – insbesondere vor dem Hintergrund seiner Gewaltbereitschaft – eine Gefahr für die Sicherheit in der Einrichtung darstellt, indem weitere Gewalttätigkeiten gegen andere Personen, insbesondere Mitarbeiter der Einrichtung, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.
37Die persönliche Anhörung des Betroffenen durch die Kammer hat insoweit zu keiner anderen Bewertung geführt. Zwar hat der Betroffene sich hierbei einsichtig gezeigt und geäußert, er sehe ein, dass der Angriff auf eine Pflegperson ein Fehler gewesen sei. Er konnte jedoch nicht plausibel erklären, wie seine vordergründig erklärte Einsicht damit in Einklang zu bringen ist, dass noch wenige Tage vor der Anhörung er im Intensivbeobachtungsraum randaliert und massiv gegen die Tür getreten hat. Seine Erklärung, dass die Klingel defekt sei, ist schon deswegen unplausibel, weil nach den glaubhaften Schilderungen des anwesenden Einrichtungspersonals dieses Verhalten auch im Gespräch mit Mitarbeitern geschah. Es bedarf vor diesem Hintergrund keiner weiteren Erörterung, ob die von dem Betroffenen geäußerte Drohung, mit Fäkalien durch die Versorgungsklappe zu werfen, ernstgemeint oder – wie er es darstellt – ein „Scherz“ war. Jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt muss damit gerechnet werden, dass der Betroffene sein über Monate beharrlich gezeigtes aggressives und gewalttätiges Verhalten fortsetzt.
38d)
39Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 StrUG NRW dürfen alle besonderen Sicherungsmaßnahmen nur angeordnet werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr als nicht ausreichend erscheinen.
40Solche Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Nachdem die Absonderung in einem Zimmer des Wohn- und Schlafbereichs nicht ausgereicht hat, um die Sicherheit in der Einrichtung zu gewährleisten, vielmehr der Betroffene trotz entsprechender Sicherungsmaßnahmen Mitarbeiter angegriffen hat, ist die Absonderung in einem besonders gesicherten Raum zum gegenwärtigen Zeitpunkt alternativlos.
41e)
42Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 StrUG NRW trifft die Anordnung die therapeutische Leitung. Dies ist hier geschehen. Die Anordnung wurde durch den Ärztlichen Direktor N. getroffen. Dieser ist Teil der therapeutischen Leitung.
43f)
44§ 32 Abs. 3 Satz 1 StrUG NRW regelt, dass Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu befristen sind und der ärztlichen Mitwirkung und Überwachung bedürfen. § 32 Abs. 3 Satz 3 StrUG NRW normiert, dass jede räumliche Trennung nach Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6, die länger als 48 Stunden dauert, der richterlichen Entscheidung bedarf und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen ist.
45In dem Beschluss des Amtsgerichts vom 26.03.2025, also einer richterlichen Entscheidung, wurde die Maßnahme bis zum 24.07.2025 befristet. Dass sie der ärztlichen Mitwirkung und Überwachung unterliegt, ist keine Anordnungsvoraussetzung, sondern Teil der Durchführung der Absonderung durch den Antragsteller und wurde vom Amtsgericht auch klarstellend in den Tenor aufgenommen.
46g)
47Nach § 32 Abs. 4 StrUG NRW sind über die Anordnung einer Maßnahme die gesetzliche Vertretung der untergebrachten Person, ihre anwaltliche Vertretung und auf Wunsch der untergebrachten Person eine sonstige Bezugs- oder Vertrauensperson unverzüglich zu benachrichtigen.
48Dies ist erfolgt.
49h)
50Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des FamFG-Verfahrens, das gem. § 121b Abs. 1 Satz 3 StVollzG über § 312 Nr. 4 FamFG die hier maßgeblichen Verfahrensvorschriften bestimmt, vor.
51aa)
52Dem Betroffenen ist gem. § 317 Abs. 1 FamFG ein Verfahrenspfleger bestellt worden. Die Bestellung war gemäß § 317 Abs. 5 FamFG aufzuheben, nachdem der Betroffene nunmehr von einem Rechtsanwalt vertreten wird.
53bb)
54Das Amtsgericht wie auch die Kammer haben den Betroffenen nach § 319 Abs. 1 FamFG persönlich angehört. Ob die Anhörung durch das Amtsgericht mangels Beteiligung des Verfahrenspflegers mangelhaft war, kann dahinstehen. Der Mangel ist jedenfalls durch die Anhörung vor der Kammer geheilt worden, an welcher der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen teilgenommen hat.
55cc)
56Der Antrag des Antragstellers genügt den Anforderungen des § 321 Abs. 2 FamFG.
57dd)
58Hinsichtlich der zulässigen Höchstdauer greift § 329 Abs. 1 FamFG. Die Jahresfrist wird nicht überschritten. Anhaltspunkte, dass die Absonderung schon länger als vier Jahre dauert (§ 329 Abs. 2 FamFG), ergeben sich nicht. Die erstmalige Absonderung des Betroffenen in einem Zimmer des Wohn- und Schlafbereichs erfolgte ab dem 26.02.2025; die Absonderung im besonders gesicherten Raum erfolgt seit dem 25.03.2025.
59Hinsichtlich der beantragten und vom Amtsgericht angeordneten Dauer der Absonderung folgt die Kammer der Einschätzung der therapeutischen Leitung, wonach diese mindestens bis zum 24.07.2025 erforderlich sein wird.
60Insoweit legt der Antragsteller dar, dass die dissoziale Identifikation des Betroffenen eine Therapie i.e.S. verunmögliche. Therapeutische Bemühungen würden bis zur gerichtlichen Erledigung der Maßregel fortgesetzt. Die Haltung des Betroffenen mache aber die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen erforderlich, mit einiger Wahrscheinlichkeit auch über den beantragten Zeitraum hinaus. Der Betroffene formuliere ein Interesse an Therapie lediglich vom Wortlaut her. Auf die Frage, ob er anstelle der Unzufriedenheit mit dem Umfeld nicht lieber mit Psychotherapie beginnen wolle, habe er geäußert, er werde sich behandeln lassen, aber nicht schlecht behandeln lassen. Problematisch sei für Therapie i.e.S. auch die Nichtbereitschaft zur Akzeptanz und Auseinandersetzungen mit unangenehmen Gefühlen, denen er mit Gewaltandrohung gegen den dies Auslösenden begegne.
61Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass die Absonderung über einen längeren Zeitraum erforderlich bleibt. Es handelt sich dabei auch nicht um einen „Blankoscheck“. Der Betroffene hat über einen mehrmonatigen Zeitraum immer wieder gewalttätige Verhaltensweisen gezeigt. Angesichts der vorliegenden Persönlichkeitsstörung, die, wie dargelegt, kaum therapierbar ist, ist nicht damit zu rechnen, dass sein Verhalten sich innerhalb kurzer Zeit soweit ändert, dass eine Beendigung der Absonderung zu erwarten ist.
62ee)
63Der Betroffene ist sowohl zum Antrag des Antragstellers wie auch zu dessen Stellungnahme, die ihm bzw. seinem Verfahrensbevollmächtigten rechtzeitig vor der Anhörung vorlagen, durch die Kammer persönlich angehört worden.
643.
65Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG i. V. m. § 25 Abs. 2 GNotKG, 121b Abs. 2 StVollzG.
664.
67Dem Betroffenen war unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten Verfahrenskostenhilfe gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, § 114 ZPO, § 78 Abs. 2 FamFG für die Beschwerdeinstanz zu bewilligen, nachdem die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorlagen und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war. Die Beiordnung hatte nach § 78 Abs. 3 FamFG zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts zu erfolgen.
68Rechtsbehelfsbelehrung:
69Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
70Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
71Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
721. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
732. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
743. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
75- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
76- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
77Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
78Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
79Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
80Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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Referenzen
- §§ 121a, 121b Abs. 1 StVollzG, 58, 59, 63, 64 FamFG 2x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 1x
- FamFG § 59 Beschwerdeberechtigte 1x
- FamFG § 63 Beschwerdefrist 1x
- FamFG § 64 Einlegung der Beschwerde 1x
- § 32 Abs. 2 Satz 1 StrUG 1x (nicht zugeordnet)
- § 32 Abs. 4 StrUG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 321 Einholung eines Gutachtens 1x
- 19 Js 343/22 1x (nicht zugeordnet)