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FamFG § 333 Dauer der einstweiligen Anordnung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch eine weitere einstweilige Anordnung verlängert werden. Die mehrfache Verlängerung ist unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zulässig. Sie darf die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten. Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§ 322) ist in diese Gesamtdauer einzubeziehen.

(2) Die einstweilige Anordnung darf bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung die Dauer von zwei Wochen nicht überschreiten. Bei mehrfacher Verlängerung darf die Gesamtdauer sechs Wochen nicht überschreiten.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (12. Zivilkammer) - 2-12 T 73/26, 41 XIV 148/26 L
16. März 2026
2-12 T 73/26, 41 XIV 148/26 L 16. März 2026
Beschluss vom Landgericht Hildesheim - 9 T 12/26
20. Januar 2026
9 T 12/26 20. Januar 2026
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 1031/24
24. Oktober 2024
2 BvR 1031/24 24. Oktober 2024
Beschluss vom Amtsgericht Frankfurt am Main - 408 XIV 1675/24 L
16. Juli 2024
408 XIV 1675/24 L 16. Juli 2024
Beschluss vom Landgericht Gera (7. Zivilkammer) - 7 T 21/24
24. Januar 2024
7 T 21/24 24. Januar 2024
Beschluss vom Landgericht Lübeck (7. Zivilkammer) - 7 T 479/23
29. November 2023
7 T 479/23 29. November 2023
Beschluss vom Landgericht Freiburg (4. Zivilkammer) - 4 T 174/23
17. November 2023
4 T 174/23 17. November 2023
Beschluss vom Landgericht Berlin (87. Zivilkammer) - 87 T 179/23 XIV L
11. August 2023
87 T 179/23 XIV L 11. August 2023
Beschluss vom Landgericht Regensburg - 53 T 242/23
10. August 2023
53 T 242/23 10. August 2023
Beschluss vom Landgericht Berlin (87. Zivilkammer) - 87 T 443/22 XIV L
13. September 2022
87 T 443/22 XIV L 13. September 2022