Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 98/25
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt (41 XIV(L) 110/25 T) vom 01.04.2025 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene wurde mit Unterbringungsbeschluss des Landgerichts C vom 07.04.2014 gemäß § 63 StGB i. V. m. § 20 StGB freiheitsentziehend untergebracht.
4Er ist seit dem 05.12.2022 abgesondert. Zuletzt hat das Amtsgericht Lippstadt die räumliche Trennung mit Beschluss vom 01.10.2024 (49 XIV(L) 255/) (Bl. 10 ff. der amtsgerichtlichen Akte) bis zum 03.04.2025 genehmigt.
5Sodann stellte der Beteiligte zu 3) am 18.03.2025 (Bl. 2 ff. der amtsgerichtlichen Akte) einen Folgeantrag und beantragte bis einschließlich längstens dem 03.10.2025 gemäß § 32 Absatz 3 Satz 3 1. Alternative StrUG NRW die richterliche Zustimmung über die Verlängerung der räumlichen Trennung nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 StrUG NRW. Wegen der Begründung wird auf den Antrag Bezug genommen.
6Am 19.03.2025 (Bl. 14 der amtsgerichtlichen Akte) hat das Amtsgericht Lippstadt den Beteiligten zu 2) zum berufsmäßigen Verfahrenspfleger bestellt.
7Zudem wurde ein Anhörungstermin auf den 01.04.2025 bestimmt. Mit der Ladungsverfügung wurde dem Betroffenen und dem Verfahrenspfleger der Folgeantrag übersandt. Eine Zustellung an den Betroffenen erfolgte am 25.03.2025.
8Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 01.04.2025 im Beisein des Verfahrenspflegers sowie einer Gerichtsmitarbeiterin angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll (Bl. 28 ff. der amtsgerichtlichen Akte) Bezug genommen.
9Sodann hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 01.04.2025 (Bl. 31 ff. der amtsgerichtlichen Akte) unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit genehmigt, dass der Betroffene längstens bis zum 03.10.2025 räumlich von anderen untergebrachten Personen in einem Zimmer des Wohn- und Schlafbereichs getrennt werden kann (Absonderung) (Nr. 5). Die Absonderung bedarf der ärztlichen Mitwirkung und Überwachung. Auf die Beschlussgründe wird verwiesen.
10Mit Schreiben ohne Datum (Bl. 43 der amtsgerichtlichen Akte), beim Amtsgericht per Fax am 05.04.2025 eingegangen, hat der Betroffene Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Absonderung gemäß § 425 FamFG aufgehoben werden müsse. Er sei seit dem 05.12.2022 abgesondert. In dieser Zeitspanne sei es zu keiner weiteren Fremdgefährdung gekommen. Er habe seit dem 05.03.2022 nichts mehr gemacht. Die Absonderung müsse unmittelbar aufgehoben werden.
11Das Amtsgericht erkundigte sich am 08.04.2025 telefonisch bei der Bezugstherapeutin des Betroffenen, ob die Maßnahme weiterhin erforderlich sei, was diese bejahte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vermerk (Bl. 45 der amtsgerichtlichen Akte) Bezug genommen.
12Mit Beschluss vom 08.04.2025 (Bl. 46 der amtsgerichtlichen Akte) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss verwiesen.
13Die Kammer hat dem Beteiligten zu 3) am 10.04.2025 (Bl. 29 der Akte) einen Hinweis erteilt. Auf diesen sowie die darauf erfolgte Stellungnahme des Beteiligten zu 3) vom 11.04.2025 (Bl. 42 ff. der Akte) wird verwiesen. Die Kammer hat dem Betroffenen und dem Verfahrenspfleger eine Ablichtung der Stellungnahme zukommen lassen. Zudem hat sie bereits am 10.04.2025 einen Anhörungstermin für den 16.04.2025 bestimmt.
14Die Kammer hat den Betroffenen am 16.04.2025 im Beisein des Oberarztes O, der Bezugstherapeutin S sowie des Verfahrenspflegers angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf das Protokoll Bezug genommen.
15II.
16Die Beschwerde ist zulässig nach §§ 121a, 121b Abs. 1 StVollzG, 58, 59, 63, 64 FamFG.
17Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
181.
19Die gerichtliche Zuständigkeit und das gerichtliche Verfahren richten sich gem. § 32 Abs. 3 Satz 4 StrUG NRW nach §§ 121a und 121b des StVollzG in der jeweils geltenden Fassung. Nach § 121b Abs. 1 Satz 3 StVollzG gelten die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 4 FamFG anzuwendenden Bestimmungen entsprechend. Nach dieser Norm sind Unterbringungssachen Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker betreffen (Unterbringungsmaßnahme). Das Amtsgericht Lippstadt ist zuständig gem. § 121a Abs. 1 StVollzG und vorliegend ist eine freiheitsentziehende Maßnahme gegeben.
202.
21Auch liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Absonderung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StrUG NRW vor.
22a)
23Bei einer erheblichen Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung, insbesondere bei Fremd- oder Selbstgefährdung oder bei Fluchtgefahr sowie erheblicher Gefahr für den eigenen oder den Behandlungserfolg anderer untergebrachter Personen, kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 StrUG NRW u. a. folgende besondere Sicherungsmaßnahme i. S. v. Nr. 5 angeordnet werden: räumliche Trennung von anderen untergebrachten Personen in einem Zimmer des Wohn- und Schlafbereichs.
24Vorliegend ist eine erhebliche Gefahr im gerade genannten Sinne gegeben, da eine Fremd- und Selbstgefährdung sowie eine erhebliche Gefahr für den Behandlungserfolg anderer untergebrachter Personen zu bejahen ist. Dies ergibt sich aus den detaillierten Ausführungen der therapeutischen Leitung in Person des Herrn O vom 18.03.2025. Dieser schildert in dem Antrag vom 18.03.2025, dass der Betroffene sich auch im zurückliegenden Berichtszeitraum weiterhin floride psychotisch mit persistierendem Wahnerleben und daraus resultierenden Anspannungszuständen gezeigt habe. Der Betroffene glaube in wahnhafter Verkennung, in Gefangenschaft der Nationalsozialisten zu sein. Ärzte, Psychiater und Psychologen seien staatlich geschützte Schwerverbrecher, die hiesige Klinik sei ein modernes Konzentrationslager. Der Betroffene habe überdauernd von "Stimmenfolter", welche er als durch telepathische Kräfte verursacht wahrnehme, berichtet. Hierbei handele es sich vor allem um die Worte "Fuck you", welche der Betroffene insbesondere vermehrt am Nachmittag höre. Der Betroffene sei weiterhin nicht in der Lage gewesen, die akustischen Halluzinationen als Symptom der paranoiden Schizophrenie einzuordnen. Vielmehr habe er darauf beharrt, nicht psychisch krank zu sein. Unverändert sei jeder weitere Kontakt dominiert von wahnhaft konnotierten Aussagen des Betroffenen (u. a. "Deutschland ist der ewige Feindstaat", "Medikamente sind Körperverletzung", etc.) gewesen. Der Betroffene habe insbesondere am späten Nachmittag mit einem verschlechterten psychopathologischen Zustand imponiert. Selbstständig habe er angegeben, dass zu dieser Zeit die Belastung durch die akustischen Halluzinationen ("Fuck you") extrem zunehmen würden und er sich hierdurch gereizt und belastet fühle. Dies habe sich auch darin widergespiegelt, dass der Betroffene jeden Nachmittag seine Bedarfsmedikation eingefordert habe. Da auch das Behandlungsteam eine massive Zunahme der Anspannung des Betroffenen an den Nachmittagen unverändert habe beobachten können, seien die Gemeinschaftszeiten an das beobachtbare Zustandsbild angepasst und die Teilnahme an der Gemeinschaft überwiegend am Vormittag ermöglicht worden (6:00-12:00 Uhr, 14:30-15:30 Uhr), um weiterhin ein übergriffiges Verhalten auf Grund einer verschlechterten Psychopathologie unter nicht gegebener Reizabschirmung am Nachmittag zu verhindern. Trotz der durch den Betroffenen selbst beschriebenen Belastung sei es ihm nicht gelungen, einen freiwilligen Rückzug als adäquaten Umgang mit seiner Erkrankung für sich anzunehmen. Im Gegenteil habe sich der Betroffene insbesondere in Anspannungsmomenten verbal beleidigend, bedrohend und fordernd gezeigt.
25Die Kontaktaufnahme mit anderen Untergebrachten habe sich weiterhin häufig inadäquat gestaltet. Unter anderem habe beobachtet werden können, dass sich der Betroffene wiederholt gegenüber anderen mituntergebrachten Personen körperlich und verbal distanzgemindert verhalten habe. Eine mituntergebrachte Person habe angegeben, wiederholt von dem Betroffenen verbal und körperlich bedrängt worden zu sein. Nachdem sie ihn aufgefordert habe, Abstand zu halten und in Ruhe zu lassen und der Betroffene dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei es zu einem körperlichen Übergriff gekommen, bei dem die mituntergebrachte Person dem Betroffenen einen Schlag ins Gesicht versetzt habe. Des Weiteren habe sich der Betroffene in die Versorgung anderer untergebrachter Personen gedrängt, ohne zuvor um Erlaubnis zu fragen und habe diese körperlich bedrängt. Trotz wiederholter Hinweise durch die Mitarbeitenden sei es dem Betroffenen immer nur kurzfristig gelungen, dieses Verhalten zu reduzieren oder einzustellen. In der Gesamtschau sei das distanzgeminderte Verhalten des Betroffenen als eigengefährdend und therapieschädigend für andere untergebrachte Personen zu bewerten.
26Überdauernd habe sich das formalgedankliche Denken ungeordnet und weitschweifig gezeigt. Inhaltlich sei es weiterhin geprägt von wahnhaften Überzeugungen, die sich ausschließlich um nationalsozialistische Inhalte drehen würden, wobei er diese als Feind deklariere. Ein Beeinträchtigungserleben sei deutlich geworden. Der Betroffene habe in sämtlichen Berufsgruppen ("Nazi-Ärzte, Nazi-Pfleger, Nazi-Psychologen, Nazi-Juristen") weiterhin Feindbilder gesehen, die mit der subjektiv wahrgenommenen ungerechtfertigten Unterbringung in Zusammenhang stünden. Der Betroffene habe Sinnestäuschungen in Form akustischer Halluzinationen mit beleidigendem und teilweise imperativem Charakter beschrieben. Die Stimmen erlebe er als belastend. Der Betroffen habe zudem immer wieder auftretende Fremdbeeinflussungserlebnisse (ferngesteuert werden) berichtet. Der Affekt sei inkonsistent gewesen, teilweise inadäquat gehoben mit parathymem Lachen, dann wieder gereizt und angespannt. Zusammenfassend bestehe die wahnhafte und handlungsleitende Symptomatik mit häufigen Verkennungen der Situationen und Personen unverändert fort. Therapeutische Kontakte würden sich bei persistierend produktiv-psychotischer Symptomatik auf deeskalierende und entlastende Kurzkontakte beschränken. Ein therapeutisches Arbeiten sei weiterhin nicht möglich gewesen. Der Betroffene habe immer wieder betont, keine Schizophrenie zu haben. Er sei "kerngesund“, bei seinen Wahrnehmungen handele es sich um "Stimmenfolter" durch telepathische Stimmen. Eine Krankheits- sowie eine Behandlungseinsicht habe der Betroffene auch weiterhin nicht entwickeln können.
27Eine Reizabschirmung sei aufgrund der wahnhaften Symptomatik, der für den Betroffenen als besonders belastend empfundenen akustischen Halluzinationen und dem Beeinträchtigungserleben weiterhin notwendig, um ein Überforderungserleben zu vermeiden. Des Weiteren sei eine räumliche Trennung aufgrund von distanzgemindertem Verhalten des Betroffenen mit einhergehender Eigengefährdung sowie therapieschädigendem Verhalten anderer mituntergebrachter Personen notwendig.
28Der Betroffene habe (ohne Vorhalt) ausnahmslos die von ihm – allerdings nicht als Erkrankung (er sei "kerngesund") – so erlebte Heteronomie wie folgt formuliert: "Mein freier Wille ist ausgeschaltet", womit er sich damit nicht zu verantwortungsvollem Verhalten befähigt gezeigt habe. Immer wieder habe er betont: "Das sind echte, telepathische Stimmen!". In der zurückliegenden Zeit der Absonderung sei der Betroffene nicht gewillt und nicht befähigt gewesen, die eigene Person mit gewalttätigem Verhalten kritisch zu reflektieren.
29In subjektiv überfordernden Situationen sei weiterhin mit Aggressionsdurchbrüchen auf der Handlungsebene zu rechnen. Es sei daher mit erhöhter Wahrscheinlichkeit mit impulsiven Übergriffen zu rechnen, die aufgrund der fortbestehenden Waffen-Affinität ein besonders hohes Risiko für Personen im täglichen Kontakt zu dem Betroffenen darstellen würden. Da die psychotische Symptomatik im Tagesverlauf deutlich zunehme (objektiv beobachtbar und durch den Betroffenen selbst berichtet), sei eine weitere Reintegration in die Gemeinschaft weiterhin nur kleinschrittig möglich.
30In der Stellungnahme vom 11.04.2025 führt Frau M zudem aus, dass der Betroffene regelmäßig Mitmenschen den Weg verstelle und in diesen Situationen nah an Mitmenschen herankomme. Außerdem zwinge er ihnen monologisierend psychotisch geprägte Gespräche auf mit Inhalten wie „Deutschland ist der ewige Feindstaat“ oder auch tiefergehender, dass er selbst Teil der „Nicht-Arischen Waffen-SS" sei. Diese Themen sowie die Art des Vortrags durch den Betroffenen würden von vielen Mitpatienten als sehr bedrohlich wahrgenommen. In diesem Zusammenhang komme es ebenso vor, dass er insbesondere schwächeren Mitpatienten bis in ihr Zimmer hinterherlaufe, wenn diese versuchten, sich aus derartigen Situationen zurückzuziehen. Regelmäßig habe er derartige Situationen auch genutzt, um Mitpatienten zu umarmen. Die Mitpatienten würden gegenüber den Mitarbeitenden angeben, dass sie dies nicht wollten, es ihnen jedoch in den Situationen selbst nicht gelinge, den Betroffenen zurückzuweisen. Bezüglich dieser sehr grenzüberschreitenden Verhaltensweisen gebe es bereits zahllose, auch multiprofessionelle Gespräche mit dem Betroffenen, der regelmäßig zusichere, dies unterlassen zu wollen, ohne dass es ihm schlussendlich gelungen wäre, das Verhalten anzupassen. Insgesamt zeige sich der Betroffene in der Patientengemeinschaft sehr körperlich. Ende März sei es zudem zu einem Vorfall gekommen, bei welchem ein „Spaß" zwischen dem Betroffenen und einem Mitpatienten eskaliert sei. Der Betroffene habe dem Mitpatienten auf dessen Wunsch hin den Arm auf dem Rücken verdreht. Auch wenn dem Betroffenen diesbezüglich nur ein Teil der Verantwortung zugesprochen werden könne, mache dieser Vorfall dennoch deutlich, dass es dem Betroffenen nicht möglich gewesen sei, die eigene Körperlichkeit, die eigene Kraft und Grenzen (Anderer) adäquat einzuschätzen.
31Zum Ende der Gemeinschaftsfreistunde am Nachmittag zeige sich fast täglich eine deutliche Steigerung des Anspannungsniveaus, die am ehesten im Sinne einer Reizüberflutung zu werten sei. So habe er berichtet, Stimmen zu hören, die immerzu „Fuck you" sagen würden. Zudem habe er berichtet, bestrahlt zu werden und sich fremdgesteuert und -beeinflusst zu fühlen. Zu diesem Zeitpunkt fordere sich der Betroffene regelmäßig die Bedarfsmedikation ein, welche nach dessen Aussagen allerdings keinen ausreichenden Schutz biete, sodass im Nachmittags- und Abendbereich eine erhöhte Gefährlichkeit bestehe. Es müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Betroffene in diesem Zustand nicht weiter in der Lage sei, sein Verhalten zu kontrollieren. Angesichts der Tatsache, dass es auch in den Morgenstunden und dem frühen Nachmittag regelmäßig zu unangemessenem, grenzüberschreitendem und bedrohlichem Verhalten komme, würden am Nachmittag unter erhöhter Anspannung weitergehende Übergriffe, sowohl im Bereich von anhaltenden unerwünschten Umarmungen und Bedrängungen, als auch eskalierende körperliche „Späße" (z. B. Arm umdrehen) erwartet. Bei insgesamt fragiler psychopathologischer Symptomatik werde zudem erwartet, dass der ausbleibende Reizschutz der Absonderung mittelfristig auch zu vermehrten Verkennungen von Situationen und impulsiven Übergriffen mit Schubsen und Schlagen führen werde, wie bereits in der Vergangenheit erfolgt.
32Die Kammer sieht keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln. Dieses Verhalten ist insgesamt geeignet, eine Selbst- und Fremdgefährdung sowie eine erhebliche Gefahr für den Behandlungserfolg anderer untergebrachter Personen anzunehmen. Aus dem gesamten Inhalt des Antrags sowie des Ergänzungsschreibens vom 11.04.2025 ergibt sich für die Kammer, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit nicht beherrschbar ist und weitere Verhaltensweisen von ihm zu erwarten sind, die den Therapieerfolg von anderen Patienten stören. Zudem können weitere derartige Verhaltensweisen, insbesondere in Form des geschilderten konflikthaften, emotional explosiven und ggf. fremdaggressiven Verhaltens, nicht ausgeschlossen werden und können auch zu Selbst- und Fremdgefährdungen führen.
33b)
34Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 StrUG NRW dürfen alle besonderen Sicherungsmaßnahmen nur angeordnet werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr als nicht ausreichend erscheinen. Auch insoweit folgt die Kammer den Angaben des Herrn O vom 18.03.2025, der die weitere Absonderung auch fortführend für dringend indiziert ansieht. So stehe ein milderes Mittel als die räumliche Trennung nicht zur Verfügung. Dies hat er auch in der Anhörung vor der Kammer bestätigt.
35Eine Reizabschirmung, so der Oberarzt O in dem Antrag weiter, sei aufgrund der wahnhaften Symptomatik, der für den Betroffenen als besonders belastend empfundenen akustischen Halluzinationen und dem Beeinträchtigungserleben weiterhin notwendig, um ein Überforderungserleben zu vermeiden. Des Weiteren sei eine räumliche Trennung aufgrund von distanzgemindertem Verhalten des Betroffenen mit einhergehender Eigengefährdung sowie therapieschädigendem Verhalten anderer mituntergebrachter Personen notwendig.
36Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Absonderung nur in den Nachmittagsstunden zur Anwendung kommt. So wird in der Stellungnahme des Beteiligten zu 3) vom 11.04.2025 (u. a. durch die Chefärztin Dr. med. M) mitgeteilt, dass sich der Betroffene aktuell in der Zeit von 06:00 bis 12:00 Uhr frei in der Gemeinschaft bewegen könne und in dieser Zeit auch die Mahlzeiten gemeinsam mit den Mitpatienten einnehme. Zudem könne der Betroffene an der Kreativtherapie und an der Musiktherapie, auch außerhalb der Station, teilnehmen. Darüber hinaus könne er die Gemeinschaftsfreistunde in der Zeit von 14:00-15:30 Uhr wahrnehmen.
37Bei insgesamt fragiler psychopathologischer Symptomatik werde zudem erwartet, dass der ausbleibende Reizschutz der Absonderung mittelfristig auch zu vermehrten Verkennungen von Situationen und impulsiven Übergriffen mit Schubsen und Schlagen führen werde, wie bereits in der Vergangenheit erfolgt. Entsprechend sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht ein milderes Mittel als die geregelte, stundenweise Absonderung von der Gemeinschaft zu Zeiten der erhöhten Anspannung nicht gegeben.
38Es wird darauf hingewiesen, dass der Betroffene abhängig von der psychopathologischen Symptomatik, des damit verbundenen Verhaltens und der hierdurch bedingten Gefährlichkeit, die maximal verantwortbare Zeit in der Gemeinschaft ermöglicht werde. Der psychopathologische Zustand, die Gefährlichkeit und der Stand von Gemeinschaftszeiten werde dabei regelmäßig evaluiert und ggf. angepasst.
39Im Ergebnis ergibt sich daraus für die Kammer, dass mildere Mittel – zumindest derzeit – nicht zur Verfügung stehen. Vor dem Hintergrund einer nur kleinschrittigen Verbesserung, die dazu führt, dass die Absonderung für den größten Teil des Tages gelockert bzw. sogar aufgehoben werden kann, ist auch unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit die weitere Absonderung weiterhin erforderlich.
40c)
41Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 StrUG NRW trifft die Anordnung die therapeutische Leitung. Dies ist hier geschehen. Herr O ist ausweislich des Antrages Teil der therapeutischen Leitung.
42d)
43§ 32 Abs. 3 Satz 1 StrUG NRW regelt, dass Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu befristen sind und der ärztlichen Mitwirkung und Überwachung bedürfen. § 32 Abs. 3 Satz 3 StrUG NRW normiert, dass jede räumliche Trennung nach Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6, die länger als 48 Stunden dauert, der richterlichen Entscheidung bedarf und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen ist.
44In dem Beschluss des Amtsgerichts vom 01.04.2025, also einer richterlichen Entscheidung, wurde die Maßnahme bis zum 03.10.2025 befristet. Dass sie der ärztlichen Mitwirkung und Überwachung unterliegt, ist keine Anordnungsvoraussetzung, sondern Teil der Durchführung der Absonderung durch den Beteiligten zu 3) und wurde vom Amtsgericht auch klarstellend in den Tenor aufgenommen.
45Die Maßnahme begegnet auch vor dem Hintergrund, dass hier die einzelnen Absonderungen nicht länger als 48 Stunden dauern, da sie sich nur auf die Nachmittags-, Abend- und Nachtstunden beschränken, keinen Bedenken. Nach Sinn und Zweck der Norm ist auch im vorliegenden Fall unter Betrachtung der Einzelumstände die richterliche Entscheidung erforderlich. Denn gerade die Lockerungen in Form der Teilnahme an Gemeinschaftszeiten sind als Teil der Absonderung im Ganzen zu sehen. Die gesamte Absonderung seit Dezember 2022 stellt einen Prozess dar, der nunmehr – über zwei Jahre später – zu einem derartigen Erfolg geführt und die Teilnahme am Gemeinschaftsleben möglich gemacht hat.
46e)
47Nach § 32 Abs. 4 StrUG NRW sind über die Anordnung einer Maßnahme die gesetzliche Vertretung der untergebrachten Person, ihre anwaltliche Vertretung und auf Wunsch der untergebrachten Person eine sonstige Bezugs- oder Vertrauensperson unverzüglich zu benachrichtigen. Aus der Akte, insbesondere dem Antrag des Beteiligten zu 3) ergibt sich eine solche Benachrichtigung bisher nicht.
48Diese ist nachzuholen.
49f)
50Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des FamFG-Verfahrens, das gem. § 121b Abs. 1 S. 3 StVollzG über § 312 Nr. 4 FamFG die hier maßgeblichen Verfahrensvorschriften bestimmt, vor.
51aa)
52Dem Betroffenen ist gem. § 317 Abs. 1 FamFG ein Verfahrenspfleger bestellt worden.
53bb)
54Das Amtsgericht hat den Betroffenen gem. § 319 Abs. 1 FamFG angehört.
55cc)
56Der Antrag des Herrn O genügt den Anforderungen des § 321 Abs. 2 FamFG.
57dd)
58Hinsichtlich der zulässigen Höchstdauer greift § 329 Abs. 1 FamFG. Die Jahresfrist wird nicht überschritten. Anhaltspunkte, dass die Absonderung schon länger als vier Jahre dauert (§ 329 Abs. 2 FamFG), ergeben sich nicht. Ausweislich des Antrags wurde der Betroffene erstmals am 05.12.2022 abgesondert.
59Hinsichtlich der beantragten und vom Amtsgericht angeordneten Dauer der Absonderung folgt die Kammer der Einschätzung der therapeutischen Leitung, wonach die Absonderung von sechs weiteren Monaten – gerechnet ab dem Tag, an dem die Absonderung der vorangegangenen Absonderungsentscheidung endet – bis zum 03.10.2025 weiterhin erforderlich sei.
60Insbesondere in der Stellungnahme vom 11.04.2025 hat der Beteiligte zu 3) – die therapeutische Leitung – die notwendige Dauer von sechs weiteren Monaten ausreichend begründet. So sollen die weiteren sechs Monate der Absonderung genutzt werden, um dem Betroffenen ein kontinuierliches psychiatrisches, psycho-, soziomilieu- und ergotherapeutisches Behandlungsangebot zu unterbreiten. Hierdurch soll ihm u. a. die Möglichkeit gegeben werden, einen besseren medikamentösen Schutz zu erlangen, die eigene Wahrnehmung zu hinterfragen, Grenzen Anderer zu erkennen und eigene positive Ressourcen aufzubauen und zu fördern. Gegebenenfalls sei zu erwarten, dass dieser Prozess sehr kleinschrittig, sowie mit Vor- und Rückschritten, entsprechend des natürlichen phasischen Verlaufs der Schizophrenie, verlaufe und entsprechend längerfristig über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus andauern werde. Dabei werde im Sinne der Behandlung selbstverständlich die Psychopathologie und Gefährlichkeit des Betroffenen regelmäßig evaluiert und die Absonderung entsprechend gestaltet oder ggf. aufgehoben. Mit Rücksicht auf die Sicherheit der Mitpatienten sowie den hiesigen Mitarbeitenden werde in diesem Zusammenhang die Absonderung stets im Rahmen des Verantwortbaren abgemildert.
61Aus den Umständen lässt sich für die Kammer schließen, dass die Absonderung für den beantragten und angeordneten Zeitraum bis zum 03.10.2025 für eine weitere Stabilisierung erforderlich ist.
62ee)
63Der Antrag ist dem Betroffenen ausweislich der Verfügung vom 19.03.2025 bereits vor der Anhörung übergeben worden (so auch: BGH, Beschluss vom 26.01.2022 – XII ZB 439/21 –, Rn. 5, juris). Gleiches gilt für die von der Kammer ergänzend eingeholte Stellungnahme des Beteiligten zu 3) vom 11.04.2025, die dem Betroffenen vor der Anhörung der Kammer übersandt wurde. Die Kammer hat den Betroffenen im Beisein des Verfahrenspflegers erneut – auch zur Stellungnahme vom 11.04.2025 angehört.
64Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG i. V. m. § 25 Abs. 2 GNotKG, 121b Abs. 2 StVollzG.
65Rechtsbehelfsbelehrung:
66Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
67Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
68Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
691. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
702. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
713. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
72- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
73- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
74Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
75Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
76Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
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