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FamFG § 336 Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 E 340/19
21. Februar 2020
2 E 340/19 21. Februar 2020
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 E 339/19
6. Februar 2020
2 E 339/19 6. Februar 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 58/18
16. März 2018
2 Ws 58/18 16. März 2018