In den Fällen des § 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung des Testaments durch Beschluss.
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FamFG § 358 Zwang zur Ablieferung von Testamenten
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Referenzen
- § 2259 Abs. 1 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 220/22
15. Januar 2025
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20 W 220/22 | 15. Januar 2025 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 11 W 41/16 (Wx)
18. Mai 2016
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11 W 41/16 (Wx) | 18. Mai 2016 |