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FamFG § 358 Zwang zur Ablieferung von Testamenten

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

In den Fällen des § 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung des Testaments durch Beschluss.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 220/22
15. Januar 2025
20 W 220/22 15. Januar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 11 W 41/16 (Wx)
18. Mai 2016
11 W 41/16 (Wx) 18. Mai 2016