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FamFG § 392 Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Soll nach § 37 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person eingeschritten werden, die eine ihr nicht zustehende Firma gebraucht, sind die §§ 388 bis 391 anzuwenden, wobei

1.
dem Beteiligten unter Androhung eines Ordnungsgelds aufgegeben wird, sich des Gebrauchs der Firma zu enthalten oder binnen einer bestimmten Frist den Gebrauch der Firma mittels Einspruchs zu rechtfertigen;
2.
das Ordnungsgeld festgesetzt wird, falls kein Einspruch erhoben oder der erhobene Einspruch rechtskräftig verworfen ist und der Beteiligte nach der Bekanntmachung des Beschlusses diesem zuwidergehandelt hat.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des unbefugten Gebrauchs des Namens einer Partnerschaft oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZB 13/23
5. März 2024
II ZB 13/23 5. März 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 137/22
18. August 2023
20 W 137/22 18. August 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 27 W 105/18
7. November 2017
27 W 105/18 7. November 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 27 W 106/17
7. November 2017
27 W 106/17 7. November 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 28 Wx 18/16
5. Oktober 2016
28 Wx 18/16 5. Oktober 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 28 Wx 9/16
20. Juli 2016
28 Wx 9/16 20. Juli 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 28 Wx 6/16
14. Juli 2016
28 Wx 6/16 14. Juli 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 28 Wx 11/15
6. Oktober 2015
28 Wx 11/15 6. Oktober 2015
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 45/15
31. Juli 2015
22 W 45/15 31. Juli 2015