FamFG § 388 Androhung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Sobald das Registergericht von einem Sachverhalt, der sein Einschreiten nach den §§ 14, 37a Abs. 4 und § 125a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, den §§ 407 und 408 des Aktiengesetzes, § 79 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 316 des Umwandlungsgesetzes oder § 12 des EWIV-Ausführungsgesetzes rechtfertigt, glaubhafte Kenntnis erhält, hat es dem Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgelds aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen.

(2) In gleicher Weise kann das Registergericht gegen die Mitglieder des Vorstands eines Vereins oder dessen Liquidatoren vorgehen, um sie zur Befolgung der in § 78 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Vorschriften anzuhalten.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 28 Wx 18/16
5. Oktober 2016
28 Wx 18/16 5. Oktober 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Zivilsenat) - 1 W 65/14
28. Januar 2016
1 W 65/14 28. Januar 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 152/13
12. November 2014
I-3 Wx 152/13 12. November 2014
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 87/11
27. Oktober 2011
3 W 87/11 27. Oktober 2011