FamFG § 402 Anfechtbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Der Beschluss des Gerichts, durch den über Anträge nach § 375 entschieden wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den einem Antrag nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes oder § 595 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 78 des Binnenschifffahrtsgesetzes, stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.

(3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, des Aktiengesetzes und des Publizitätsgesetzes über die Beschwerde bleiben unberührt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 W 8/16
24. Februar 2017
20 W 8/16 24. Februar 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 3 W 55/15
10. November 2015
3 W 55/15 10. November 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 11 Wx 87/15
27. Oktober 2015
11 Wx 87/15 27. Oktober 2015