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FamFG § 415 Freiheitsentziehungssachen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Freiheitsentziehungssachen sind Verfahren, die die auf Grund von Bundesrecht angeordnete Freiheitsentziehung betreffen, soweit das Verfahren bundesrechtlich nicht abweichend geregelt ist.

(2) Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit insbesondere in einer abgeschlossenen Einrichtung, wie einem Gewahrsamsraum oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses, die Freiheit entzogen wird.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 332/25
5. Dezember 2025
5 T 332/25 5. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 58/25
2. Dezember 2025
XIII ZB 58/25 2. Dezember 2025
Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 231/25
14. August 2025
5 T 231/25 14. August 2025
Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 226/25
7. August 2025
5 T 226/25 7. August 2025
Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 208/25
24. Juli 2025
5 T 208/25 24. Juli 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 21/24
8. April 2025
XIII ZB 21/24 8. April 2025
Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 50/25
19. März 2025
5 T 50/25 19. März 2025
Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 2/25
8. Januar 2025
5 T 2/25 8. Januar 2025
Beschluss vom Amtsgericht Werl - 2 XIV(B) 13/24
13. Juni 2024
2 XIV(B) 13/24 13. Juni 2024
Beschluss vom Amtsgericht Erlangen - 4 XIV 45/24 (B)
28. Mai 2024
4 XIV 45/24 (B) 28. Mai 2024