Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 332/25
Tenor
Es wird festgestellt, dass die gegen den Betroffenen durch Beschluss des Amtsgerichts E vom 04.11.2025 (Az. 16a XIV(B) 28/25) angeordnete Abschiebungshaft diesen im Zeitraum vom 04.11.2025 bis zum 04.12.2025 in seinen Rechten verletzt hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Betroffenen gegen den Abschiebungshaftbeschluss des Amtsgerichts C vom 04.11.2025 zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Betroffenen in allen Instanzen erforderlichen außergerichtlichen Kosten trägt zu 68 % die beteiligte Behörde; die notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffen trägt die beteiligte Behörde ebenfalls zu 68 %; im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt. Von der Erhebung von Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers entstanden sind, wird abgesehen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 5.000 €.
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene reiste am 16.06.2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14.07.2020 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Mit Bescheid des BAMF vom 19.11.2021 wurde sein Asylantrag abgelehnt. Abschiebungsverbote wurden nicht festgestellt. Der Betroffene wurde unter einer Fristsetzung von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert. Gleichzeitig wurde ihm die Abschiebung nach Nigeria angedroht, wenn er die gewährte Ausreisefrist nicht einhalten sollte.
4Gegen die Ablehnung des Asylantrags wurde vor dem Verwaltungsgericht N Klage erhoben. Diese wurde am 09.12.2022 abgewiesen und am 14.01.2023 rechtskräftig. Die Abschiebungsandrohung ist daher seit dem 13.02.2023 vollziehbar.
5Durch Bescheid der Bezirksregierung B vom 17.01.2022 wurde der Betroffene der Stadt M im Kreis T zugewiesen.
6Bereits kurz nach seiner Einreise wurde der Betroffene vom BAMF am 08.07.2020 hinsichtlich der Wohnsitznahme nach § 50 Abs. 4 AufenthG belehrt. Die Belehrungen erfolgten sowohl auf Deutsch als auch auf Englisch. Der Betroffene hat den Empfang dieser Belehrungen durch seine Unterschrift bestätigt.
7Nach dem Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht wurde der Betroffene zu einem Ausreisegespräch bei der beteiligten Behörde geladen. Der Termin fand am 24.02.2023 statt. Der Betroffene wurde darauf hingewiesen, dass sein Asylantrag abgelehnt wurde und er vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist. Ihm wurde die freiwillige Ausreise nach Nigeria bis zum 03.03.2023 angeboten. Er gab im Gespräch zu verstehen, dass er nicht freiwillig ausreisen möchte. Zudem wurde er aufgefordert, einen gültigen Reisepass vorzulegen bzw. diesen zu beschaffen und erneut gem. § 50 Abs. 4 AufenthG belehrt.
8Da der Betroffene trotz mehrfacher Aufforderungen seinen Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Passbeschaffung nicht nachkam, wurde am 07.06.2023 ein Verfahren zur Beschaffung eines Passersatzpapieres eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens sollte der Betroffene am 05.12.2023 Vertretern der nigerianischen Behörden vorgeführt werden. Der Termin wurde dem Betroffenen mit Schreiben vom 17.11.2023 angekündigt. Das Schreiben wurde durch eine Mitarbeiterin der Stadt M persönlich ausgehändigt. Der Betroffene weigerte sich jedoch, den Erhalt des Schreibens mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Am Tag der Botschaftsvorführung trafen Mitarbeitende der beteiligten Behörde zur vorab angekündigten Abholzeit an der Unterkunft des Betroffenen ein. Dieser war unentschuldigt nicht anwesend.
9Am 12.12.2023 teilte die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) F, die für die Passersatzpapierbeschaffung nigerianischer Staatsangehöriger zuständig ist, mit, dass sie von der isländischen Einwanderungsbehörde eine Kopie eines abgelaufenen nigerianischen Reisepasses erhalten habe und der Betroffene somit identifiziert sei und ein Passersatzpapier ausgestellt werden könne.
10Daraufhin wurde eine Flugbuchung veranlasst. Eine Flugbestätigung für einen Abschiebungsflug am 09.02.2024 lag vor.
11Am 14.01.2024 teilte die Stadt M mit, dass der Betroffene mehrere Auszahlungstermine nicht wahrgenommen habe und zudem auch in der ihm zugewiesenen Unterkunft mehrfach nicht angetroffen worden sei. Somit wurde er mit Datum vom 12.01.2024 nach unbekannt abgemeldet. Zudem wurde er durch die beteiligte Behörde zur Festnahme ausgeschrieben.
12Am 04.11.2025 wurde der Betroffene in der Landeserstaufnahmeeinrichtung C vorstellig. Aufgrund der Fahndungsausschreibung wurde er vorläufig in Gewahrsam genommen.
13Die beteiligte Behörde stellte am 04.11.2025 (Bl. 1 ff. der amtsgerichtlichen Akte) bei dem Amtsgericht C einen Antrag auf Erlass eines Abschiebungshaftbeschlusses zur Sicherung der Durchführung der Abschiebung gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG i. V. m. §§ 415 ff. FamFG bis zum 18.12.2025. Zudem wurde die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit dieser Entscheidung gem. § 422 Abs. 2 FamFG beantragt. Wegen der Begründung wird auf den Antrag verwiesen.
14Das Amtsgericht C (16a XIV(B) 28/25) hörte den Betroffenen am 04.11.2025 im Beisein von Rechtsanwalt S, zweier Mitarbeiter der beteiligten Behörde sowie eines Dolmetschers an. Im Rahmen der Anhörung wurde Rechtsanwalt S gem. § 62d AufenthG bestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll (Bl. 51 ff. der amtsgerichtlichen Akte) verwiesen.
15Das Amtsgericht C ordnete mit Beschluss vom 04.11.2025 (Bl. 57 ff. der amtsgerichtlichen Akte) bis zum Ablauf des 18.12.2025 „Abschiebungshaft (Sicherungshaft)“ gegen den Betroffen an. Die sofortige Wirksamkeit wurde ebenfalls angeordnet. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.
16Das Verfahren wurde an das Amtsgericht Paderborn abgegeben, welches das Verfahren übernommen hat.
17Am 17.11.2025 meldete sich für den Betroffenen die Verfahrensbevollmächtigte und legte für diesen Beschwerde gegen den Haftbeschluss ein (Bl. 100 f. der amtsgerichtlichen Akte). Sie beantragte, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Betroffenen umgehend aus der Haft zu entlassen; festzustellen, dass die angeordnete Haft von Anfang an rechtswidrig war und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat; eine Umbeiordnung für das weitere Verfahren gem. § 62d AufenthG vorzunehmen und sie dem Betroffenen beizuordnen; sollte sich zwischenzeitlich die Beschwerde durch die vorzeitige Entlassung des Betroffenen erledigt haben, so wurde rein vorsorglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG beantragt. Zur Begründung führt sie aus, dass nicht zu erkennen sei, dass sich das Amtsgericht C mit dem Sachverhalt hinreichend auseinandergesetzt und eine eigene sachliche Prüfung vorgenommen habe. Dieses habe lediglich aus einem Prüfkatalog einzelne Satzbausteine angekreuzt. Der Haftrichter müsse jedoch den Vortrag der Behörde gemäß § 26 FamFG kritisch prüfen. Geschehe das nicht, riskiere er die Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit. Der Haftbeschluss enthalte weder ein Aktenzeichen noch eine Uhrzeit. Lediglich aus dem Abgabebeschluss vom 05.11.2025 lasse sich vermuten, dass das von ihr, der Verfahrensbevollmächtigten, angegebene Aktenzeichen dem des Haftbeschlusses entspreche.
18Die beteiligte Behörde erhielt Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
19Am 19.11.2025 (Bl. 145 der amtsgerichtlichen Akte) stellte eine Vertrauensperson des Betroffenen einen Antrag auf Haftaufhebung. Es wurde beim Amtsgericht Paderborn ein neues Verfahren angelegt, das den Haftaufhebungsantrag zum Gegenstand hat. Ein Aktenzeichen ist hier nicht bekannt.
20Die beteiligte Behörde nahm am 20.11.2025 (Bl. 149 f. der amtsgerichtlichen Akte) zur Beschwerde Stellung. Auf das Schreiben wird verwiesen.
21Mit Beschluss vom 24.11.2025 (Bl. 153 f. der amtsgerichtlichen Akte) hat das Amtsgericht Paderborn der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss verwiesen.
22Die Kammer hat am 26.11.2025 (Bl. 30 f. der Akte) der beteiligten Behörde einen Hinweis erteilt und einen Anhörungstermin für den 05.12.2025 bestimmt. Wegen des Inhalts des Hinweises wird auf diesen Bezug genommen.
23Nach Zustimmung von Rechtsanwalt S wurde dessen Bestellung nach § 62d AufenthG für das Beschwerdeverfahren durch die Kammer mit Beschluss vom 02.12.2025 aufgehoben und die Verfahrensbevollmächtigte an seiner Stelle für das Beschwerdeverfahren nach § 62d AufenthG bestellt.
24Die beteiligte Behörde hat am 02.12.2025 (Bl. 75 f. der Akte) auf den Hinweis der Kammer Stellung genommen. Auch auf dieses Schreiben wird verwiesen.
25Am 02.12.2025 (Bl. 81 der Akte) meldete sich die Person des Vertrauens zur Akte und beantragte die Übersendung des Schreibens der beteiligten Behörde vom 02.12.2025. Die Kammer teilte dem Beteiligten zu 4) am 03.12.2025 (Bl. 88 der Akte) mit, dass er bisher am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt sei. Er wurde auf die Möglichkeit eines entsprechenden Antrages hingewiesen. Mit Schreiben vom 03.12.2025 (Bl. 91 der Akte) beantragte der Beteiligte zu 4), ihn am Verfahren zu beteiligen. Zudem teilte er mit, dass er vom 05.12.2025 bis zum 07.12.2025 auf einer Fortbildung sei. Es wurde gebeten, diesen Umstand bei der „Terminfindung“ zu berücksichtigen. Zudem wurde beantragt, seine Kosten und Auslagen sowie die des Betroffenen der beteiligten Behörde aufzuerlegen. Die Kammer wies am 04.12.2025 darauf hin, dass bereits am 26.11.2025 ein Termin für den 05.12.2025 bestimmt worden sei. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05.12.2025, 08:00 Uhr eingeräumt. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
26Die Kammer hat den Betroffenen am 05.12.2025 im Beisein seiner Verfahrensbevollmächtigten sowie eines Dolmetschers angehört. Auf das Anhörungsprotokoll wird Bezug genommen.
27Die Ausländerakte hat der Kammer in elektronischer Form vorgelegen.
28II.
29Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Es ist auf den Antrag des Betroffenen festzustellen, dass die Haft diesen im tenorierten Zeitraum in seinen Rechten verletzt hat. Die Beschwerde ist jedoch im Übrigen unbegründet.
30Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft bis zum 18.12.2025 liegen – nunmehr – vor, §§ 50, 58, 62 und 106 AufenthG, § 415 FamFG.
311.
32Es liegt – zumindest mit den Ergänzungen vom 02.12.2025 – ein zulässiger Haftantrag vor.
33Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 S. 1 FamFG begründet werden. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags. Die Voraussetzung eines zulässigen Haftantrags hat das Gericht während des gesamten Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Erforderlich sind für Anträge auf Anordnung der Abschiebungshaft neben den Angaben zu Identität und gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen auch Darlegungen zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Zurückschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 5 FamFG).
34Diese Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Dazu müssen die Darlegungen auf den konkreten Fall bezogen sein und dürfen sich nicht in Leerformeln erschöpfen (BGH, Beschluss vom 05.12.2023 – XIII ZB 14/21 –, Rn. 9, juris m. w. N.). Ob die Angaben in dem Haftantrag der beteiligten Behörde sachlich richtig sind oder eine tragfähige Grundlage für die beantragte Haft bieten, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Haftantrags (BGH, Beschluss vom 12.02.2020 – XIII ZB 15/19 –, BGHZ 224, 344-350, Rn. 8).
35Der Haftantrag der beteiligten Behörde vom 04.11.2025 (im Folgenden: Haftantrag) nebst den Ergänzungen vom 02.12.2025 (im Folgenden: Ergänzungsschreiben) genügt diesen Anforderungen.
36Die beteiligte Behörde schildert in ihrem Haftantrag vom 04.11.2025 den Sachverhalt betreffend das Asylverfahren des Betroffenen sowie des sich angeschlossenen Klageverfahrens. Ferner macht sie hinreichende Angaben zur Identität des Betroffenen. Zudem macht sie Ausführungen zur Rechtslage und nennt als Haftgrund Fluchtgefahr im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG. Sie legt darüber hinaus dar, dass der Betroffene vollziehbar gemäß §§ 50 Abs. 1 und 2, § 58 AufenthG ausreisepflichtig sei. Dabei erläutert sie das Verfahren hinsichtlich der Abschiebungsanordnung und legt dar, warum von einer vollziehbaren Ausreisepflicht auszugehen sei. Darüber hinaus hat sie in nicht zu beanstandender Weise Angaben zur Erforderlichkeit der Anordnung der Abschiebungshaft im konkreten Fall gemacht.
37Der Haftantrag genügt i. V. m. dem Ergänzungsschreiben auch den Anforderungen zur Darlegung der Haftdauer.
38Die ursprünglich im Haftantrag vom 04.11.2025 gemachten Angaben zur Erforderlichkeit und Dauer der Haft erfüllten jedoch nicht die Anforderungen des § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG. Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen (st. Rspr.: BGH, Beschluss vom 12.11.2019 – XIII ZB 5/19 –, Rn. 10, juris). Die Darlegungen zur Haftdauer sollen dem Haftrichter ermöglichen zu prüfen, ob die anzuordnende Haft wirklich so kurz wie möglich währt, was stets erforderlich ist (Kaniess, Abschiebungshaft, Kap. 12 Haftantragstellung Rn. 47, beck-online). Dies ist vorliegend allein mit dem Haftantrag vom 04.11.2025 nicht möglich.
39So schildert die beteiligte Behörde zunächst im Haftantrag, dass eine Zusage zur Ausstellung eines Passersatzpapieres vorliege. Nach telefonischer Auskunft der Passersatzpapierabteilung vom 04.11.2025 könne das bereits ausgestellte Passersatzpapier innerhalb der beantragten Haftdauer verlängert werden. Die Flugbuchung erfolge über die Zentrale Flugabschiebungsstelle NRW (ZFA). Es sei seitens der ZFA zugesagt worden, dass der Flug mit einem Vorlauf von sieben bis acht Wochen (bei Haftfällen innerhalb von sechs Wochen) und somit innerhalb der beantragten Haftdauer realisiert werden könne. Die Beantragung der Abschiebungshaft erfolge einen Tag über den Termin der Abschiebung hinaus, um im Falle des Scheiterns der Aufenthaltsbeendigung eine Haftverlängerung zu beantragen. Die Darlegungen erschöpfen sich daher in der Angabe, dass die Abschiebung nach Auskunft der ZFA sechs Wochen nach Antragstellung – mithin am 16.12.2025 – durchgeführt werden könne.
40Aus diesem Vortrag lässt sich die vom Haftrichter anzustellende Prognose nicht ausreichend anstellen. Es wird auch nicht dargestellt, dass hier eine Sicherheitsbegleitung erforderlich ist, noch ist dies aus anderen Umständen ersichtlich. Darüber hinaus ist die Angabe, dass die Haft "einen Tag über den Termin der Abschiebung hinaus" beantragt werde, nicht nachvollziehbar. Denn es wurde kein Abschiebungstermin mitgeteilt. Eine Widersprüchlichkeit ergibt sich auch daraus, dass bei einer am 04.11.2025 beantragten Haft sechs Wochen am 16.12.2025 enden würden. Soweit eine Haft bis zum 18.12.2025 beantragt wird, dürfte dies zwei Tage später sein.
41Jedoch haben die weiteren Angaben der beteiligten Behörde, nämlich die Darlegungen aus dem Schreiben vom 02.12.2025 den Haftantrag zulässig werden lassen. Damit hat die beteiligte Behörde ihre Angaben zu der noch erforderlichen Haftdauer hinreichend ergänzt. Die Kammer hat den Betroffenen dazu nochmals persönlich am 05.12.2025 angehört. Der Mangel des Haftantrages war ab diesem Zeitpunkt mit Wirkung für die Zukunft geheilt. Für die Behebung des Begründungsmangels ist nicht erforderlich, dass die Behörde Ausführungen zur Erforderlichkeit der bereits zurückliegenden Haftdauer macht. Maßgeblich für die Heilung des Mangels des Haftantrages ist allein, ob die ergänzenden Angaben die Erforderlichkeit der noch verbleibenden Haftzeit hinreichend begründen. Die hiervon zu unterscheidende Frage, ob das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung geführt wurde, betrifft nicht die Zulässigkeit des Haftantrages (vgl: BGH, Beschluss vom 17.11.2016 – V ZB 90/16 –, Rn. 9, juris).
42Im Schreiben vom 02.12.2025 erfolgen konkrete Angaben zur Haftdauer. So sei am Tag der Inhaftnahme (04.11.2025) die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) F kontaktiert worden, welche mitgeteilt habe, dass für die Ausstellung eines Passersatzpapiers eine Vorlaufzeit von sechs bis acht Wochen benötigt werde. Ebenfalls sei am Tag der Inhaftnahme die ZFA kontaktiert worden, welche für die entsprechenden Flugbuchungen der Abschiebungsflüge zuständig sei. Im vorliegenden Einzelfall komme nach Auskunft der ZFA die Rückführung mittels Sammelabschiebemaßnahme in Betracht. Die Rückführung im Wege einer Sammelabschiebungsmaßnahme stelle im konkreten Einzelfall die zeitnächste Rückführungsmöglichkeit dar. Im vorliegenden Einzelfall würde die Planung der Einzelabschiebung acht Wochen benötigen (durch Ausstellung des Passersatzpapiers); die Rückführung mittels Sammelabschiebung sei jedoch bei Haftfällen bereits ab sechs Wochen, hier voraussichtlich in der 51. Kalenderwoche, möglich. Weiter seien die Erfolgsaussichten der vorliegend angedachten Sammelabschiebungsmaßnahme aufgrund der standardmäßigen Sicherheitsbegleitung sowie medizinischen Begleitung als gesichert zu bezeichnen. Im Gegensatz zu einer Einzelmaßnahme, die in größerem Umfang aufgrund externer Einflüsse, wie Beförderungsverweigerung durch die abwickelnde Fluggesellschaft oder kurzfristige Streichungen von Linienflügen, ein gewisses „Scheiterungsrisiko“ beinhalten würde, seien bei Sammelabschiebungsmaßnahmen diese Risiken nahezu vollständig ausgeschlossen. Bei Vorliegen einer Zusage des Zielstaates bzgl. der Annahme des Rückführungsfluges sei grundsätzlich von einer erfolgreichen Aufenthaltsbeendigung auszugehen. Vorliegend hätten sich keine Erkenntnisse ergeben, die an der Zusage des Zielstaates zweifeln lassen würden. Insofern werde der Betroffene im Rahmen der notwendigen Meldefrist über den einzuhaltenden Meldeweg bei nationalen und internationalen Behörden und Organisationen eingeplant. Diese seien notwendig, um die erforderlichen Vorplanungen sowie die notwendige Vorankündigung der eingeplanten Personen bei den zuständigen Behörden in den jeweiligen Zielstaaten zu ermöglichen. Hierfür seien im Falle des Zielstaates Nigeria als Zeitansatz mindestens sechs Wochen vorgegeben. Abschließend sei anzumerken, dass ein Haft-/Gewahrsamsfall im Rahmen der Zuführung priorisiert behandelt und ein Platz auf dem angedachten Flug sicher vorgehalten werde. Der Betroffene könne für eine Sammelrückführungsmaßnahme in der 51. Kalenderwoche berücksichtigt werden; die zulässige Haftdauer werde daher unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes gewahrt. Es sei für einen Tag länger Haft beantragt worden, um im Falle des Scheiterns der Abschiebung angemessen reagieren zu können.
43Es ist nicht ersichtlich, was die beteiligte Behörde zusätzlich hätte vortragen können. Die detaillierten Angaben zur Sammelchartermaßnahmen genügen den oben dargestellten Grundsätzen. Die Abschiebung ist bereits organisiert und der Betroffene auf einen ca. sechs Wochen später erfolgenden Sammelcharter gebucht.
44Soweit der konkrete Abschiebungstermin bereits feststeht, ist er im Haftantrag mitzuteilen. Zwar kann die Preisgabe dieser Information die Strafvorschrift des § 353b StGB erfüllen, was § 97a AufenthG seit 21.08.2019 (ohne Veränderung der Rechtslage) klarstellt. Allerdings ist die Offenbarung gegenüber dem Gericht nicht unbefugt i. S. d. Norm und der Schutzzweck wird bei Inhaftierung nicht tangiert. Den Schutzzweck kann zudem, soweit nötig (z. B. weil der Betroffene auch im Falle der Haftablehnung weiter an einem bekannten Ort für die beabsichtigte Abschiebung greifbar wäre), das Gericht wahren, indem es das Datum im Haftantrag schwärzt, bevor es den Antrag den übrigen Beteiligten zugänglich macht. Will sich die Behörde nicht hierauf verlassen, ist es als Kompromiss zwischen Darlegungs- und Geheimhaltungspflicht mit Blick auf § 97a AufenthG zulässig, lediglich die Kalenderwoche mitzuteilen, in der die Abschiebung erfolgen wird. Weniger konkrete Darlegungen als diese (z.B. Mitteilung lediglich des Monats) genügen indes auch mit Blick auf Geheimhaltungsaspekte nicht (Kaniess, Abschiebungshaft, 2. Auflage, 2024, Kap. 12 Haftantragstellung Rn. 48 f., beck-online; st. Rspr. der Kammer). Hier hat die beteiligte Behörde mitgeteilt, dass der Sammelcharter in der 51. Kalenderwoche stattfinden wird, sodass sie ihrer Darlegungspflicht genügt.
452.
46Der Haftantrag der beteiligten Behörde ist auch materiell begründet.
47a)
48Der Betroffene ist nach §§ 50, 58 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Dies folgt aus dem BAMF-Bescheid vom 19.11.2021. Die Abschiebungsandrohung ist nach Abschluss des Klageverfahrens seit dem 13.02.2023 vollziehbar.
49b)
50Es liegt ein Haftgrund vor. Es besteht gem. § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Abs. 3a Nr. 3 AufenthG der Haftgrund der Fluchtgefahr, welche vorliegend widerleglich vermutet wird. Ein Ausländer ist gem. § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn Fluchtgefahr besteht, welche nach § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG widerleglich vermutet wird, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel begründet in diesem Fall die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird (BGH, Beschluss vom 19.07.2018 – V ZB 223/17 –, Rn. 14, juris).
51Vorliegend wurde der Betroffene in nicht zu beanstandender Weise (zumindest) am 19.11.2021 mit dem BAMF-Bescheid ausreichend auf die Anzeigepflicht und die Möglichkeit seiner sonst erfolgenden Inhaftierung (vgl.: BGH, Beschluss vom 23.05.2019 – V ZB 236/17 –, Rn. 11, juris) in einer ihm verständlichen Sprache (vgl.: BGH, Beschluss vom 19.07.2018 – V ZB 223/17 –, Rn. 14, juris) hingewiesen. Dass er den Bescheid erhalten hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass er gegen diesen Klage erhoben hat.
52Sodann ist der Betroffene spätestens im Januar 2024 untergetaucht und hat der beteiligten Behörde keine Anschrift mitgeteilt, unter der er erreichbar ist. Vielmehr wurde er fast zwei Jahre später in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung angetroffen. In der Zwischenzeit wurde der Betroffene von der beteiligten Behörde als nach unbekannt verzogen abgemeldet und es erfolgte eine Ausschreibung zur Festnahme.
53Die Vermutung der Fluchtgefahr hat der Betroffene auch nicht zu widerlegen vermocht. So hat er noch in der Anhörung vor dem Amtsgericht C angegeben, dass er sich der Abschiebung nach Nigeria in der Vergangenheit entzogen habe, weil er dort Angst um sein Leben habe. Deshalb wolle er auf keinen Fall abgeschoben werden.
54Ob der Haftgrund der Fluchtgefahr auch wegen § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG vermutet wird – wie es das Amtsgericht C angenommen hat –, kann dahinstehen. Gleiches gilt für den Vermutungstatbestand des § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG, für den hier jedoch aufgrund der Angaben des Betroffenen vor dem Amtsgericht jedoch viel sprechen dürfte.
55c)
56Abschiebungshindernisse gem. §§ 60, 60a AufenthG liegen nicht vor.
57d)
58Die Haftanordnung ist auch verhältnismäßig.
59Die Inhaftnahme ist nach § 62 Abs. 1 S. 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdegericht unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erkennbaren Verlaufs des Abschiebungsverfahrens erneut zu prüfen. Es ist eine Prognose zu treffen, welche Haftdauer erforderlich ist und ob eine Zurückschiebung innerhalb der angeordneten Haftdauer möglich ist. Dabei sind grundsätzlich konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens erforderlich sowie eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2011, V ZB 265/10, Rn. 9, m. w. N.).
60Die beteiligte Behörde hat vorliegend in nicht zu beanstandender Weise eine Haft bis zum 18.12.2025 beantragt. Dieser Zeitraum ist nach den glaubhaften Angaben der beteiligten Behörde in ihrem Haftantrag und dem Ergänzungsschreiben für die Durchführung der Abschiebung erforderlich. Der Betroffene ist bereits für eine Sammelchartermaßnahme in der 51. Kalenderwoche eingeplant.
61Oftmals werden Abschiebungen durch Sammelcharter realisiert, die z. B. einmal monatlich in konkrete Zielstaaten stattfinden. Den Behörden wird hierzu ein Ermessen eingeräumt, ob sie von einer solchen Sammelchartermaßnahme Gebrauch machen. Die Organisation der Abschiebung ist behördlicher Vollzug, der als solcher nicht der Prüfungskompetenz des Haftgerichtes obliegt. Dieses darf die Haftdauer abseits der Darlegungen zu ihrer Erforderlichkeit nur darauf kontrollieren, ob sie das Übermaßverbot wahrt (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Daher muss das Haftgericht eine Entscheidung zu Sammelchartern hinnehmen, soweit die Behörde damit ihren Organisationsspielraum nicht überschreitet (vgl. Kaniess, Abschiebungshaft, Kap. 12 Rn. 55 f., beck-online). Die beteiligte Behörde hat hier ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen sie auf die Sammelchartermaßnahme zurückgreift. So sieht sie diese zum einen als sichere Maßnahme an, da diese immer sicherheitsbegleitet und arztbegleitet durchgeführt wird. Zum anderen stellt sie dar, dass die Sammelchartermaßnahme früher stattfinden wird als eine Einzelmaßnahme. Insoweit sind Ermessensfehler nicht zu erkennen.
62Die Behörde ist auch nicht gehalten mitzuteilen, dass keine früheren Einzelflüge zur Verfügung standen, da hierauf seitens des Betroffenen kein Anspruch besteht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, das Verfahren zügig betrieben wurde und die Dauer der Abschiebesicherungshaft mit weniger als zwei Monaten noch deutlich innerhalb der gesetzlichen Grenze von sechs Monaten liegt (so noch zum alten Recht auch: LG Bonn, Beschluss vom 14.05.2019 – 5 T 37/19, BeckRS 2019, 39079 Rn. 15, beck-online). Im vorliegenden Fall hat die beteiligte Behörde sogar erläutert, dass eine Einzelmaßnahme aufgrund der dann länger dauernden Ausstellung des Passersatzpapieres in acht Wochen und nicht – wie hier – in ca. sechs Wochen realisiert werden kann. Dass kein früherer Sammelcharter zur Verfügung stand, wurde mitgeteilt.
63Soweit ein Puffer beantragt und genehmigt wurde, ist auch dies nicht zu beanstanden. Der Einräumung eines Puffers von bis zu einer Woche für allfällige Verzögerungen steht nichts entgegen (BGH, Beschluss vom 06.10.2020 – XIII ZB 85/19 –, Rn. 20, juris). Vorliegend liegt das beantragte und angeordnete Haftende noch in der 51. Kalenderwoche, sodass dieser Zeitraum von sechs Tagen nicht überschritten wird.
64Die Kammer war auch gehalten, die Kalenderwoche des Abschiebungsfluges dem Betroffenen mitzuteilen und war hieran nicht – wie die beteiligte Behörde meint – gem. § 59 Abs.1 Satz 8 AufenthG gehindert. § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG, wonach nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden darf, richtet sich an die Ausländerbehörde, nicht an das Gericht (und gilt auch für die Ausländerbehörde nicht gegenüber dem Gericht). Vielmehr muss in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft der Antrag der Verwaltungsbehörde dem Betroffenen vom Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vollständig bekanntgegeben (und übergeben) werden (BGH, Beschluss vom 18.02.2016 – V ZB 23/15 –, Rn. 22, juris). § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG betrifft im Übrigen die Abschiebungsandrohung und nicht die Abschiebungshaft. Der Haftantrag richtet sich nicht nur an das Gericht, sondern auch an den Betroffenen; die darin enthaltenen Darlegungen sollen ihm eine Grundlage für seine Verteidigung gegen den Haftantrag geben (BGH, Beschluss vom 09.02.2017 – V ZB 129/16 –, Rn. 5, juris). Die Angabe lediglich der Kalenderwoche ist aber ausreichend (s. o.).
65Unter Zugrundelegung der in dem Haftantrag dargelegten inhaltlichen und zeitlichen Bearbeitungsschritte kann zudem ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht festgestellt werden. Bei dem geplanten Sammelcharter handelt es sich um die nächstmögliche Abschiebungsmaßnahme für den Betroffenen.
66Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Aufgrund des Verhaltens des Betroffenen kommt weder eine Wohnsitzauflage noch eine Kautionshinterlegung in Betracht.
67§ 62 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 AufenthG stehen der Haft ebenfalls nicht entgegen.
68Die durch das Amtsgericht angeordnete Haft erweist sich damit im Ergebnis als verhältnismäßig.
69e)
70Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft ist nicht erforderlich.
71f)
72Es sind auch keine Haftausschließungsgründe gegeben. Diese ergeben sich insbesondere nicht aus einer behaupteten Haftunfähigkeit. Der Betroffene hat zwar im Rahmen der Anhörung vor der Kammer vorgebracht, krank zu sein. Insoweit wird auf die Angaben aus dem Anhörungsprotokoll Bezug genommen. Er hat aber zugleich erklärt, in der UfA bei einem Arzt vorstellig geworden zu sein. Dieser hat nach der Schilderung des Betroffenen keine Veranlassung gesehen, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Das vorgelegte Attest datiert aus dem Jahr 2023 und ist daher nicht geeignet, eine zurzeit bestehende Haftunfähigkeit zu begründen. Zudem hat der Betroffene selbst erklärt, dass er seit der rechtskräftigen Ablehnung des Asylverfahrens und dem damit einhergehenden Verlust einer Krankenversicherung im Jahr 2023 nicht mehr bei einem Arzt vorstellig geworden sei, obwohl Kontrollen vorgeschrieben worden seien. Ein etwaiger Krankheitszustand besteht daher seit über zwei Jahren. Wenn der Betroffene behauptet, drei Tage nach Ankunft in der UfA seien Symptome aufgetreten, so bestehen unter Berücksichtigung dessen, dass der in der UfA tätige Arzt keine weiteren Untersuchungen oder Maßnahmen für erforderlich hält, Zweifel an den Schilderungen des Betroffen. Im Übrigen ist die UfA von Amts wegen gehalten, Hinweise auf Haftunfähigkeit der Behörde mitzuteilen.
73g)
74Soweit die Beschwerde das amtsgerichtliche Verfahren rügt, da eine Prüfung des Haftrichters aufgrund des genutzten Ankreuzbeschlusses nicht ersichtlich sei, ist jedenfalls durch die Anhörung und den Beschluss der Kammer eine Heilung für die Zukunft eingetreten.
753.
76Der Betroffene ist vor der Kammer aufgrund des neuen Vortrags zur Haftdauer angehört worden.
77Soweit in dem Vorbringen des Betroffenen in der Anhörung vor der Kammer ein Terminsverlegungsantrag zu sehen sein könnte, weil er die Anwesenheit des Beteiligten zu 4) in dem Anhörungstermin wünschte, ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene keine ausreichenden Gründe vorgetragen hat, die eine solche Terminsverlegung begründet hätten. Zum einen hat sich der Beteiligte zu 4) erst am 02.12.2025 zur Akte gemeldet und erst am 03.12.2025 darum gebeten, bei der Terminsfindung zu berücksichtigen, dass er sich vom 05.12.2025 bis 07.12.2025 auf einer Fortbildung befinde. Der Kammer hatte aber bereits am 26.11.2025 einen Termin auf den 05.12.2025 bestimmt, sodass der Terminsfindungsprozess bereits abgeschlossen war. Zum anderen hat die Kammer dem Beteiligten zu 4) Gelegenheit gegeben, bis zum 05.12.2025 um 08:00 Uhr schriftlich Stellung zu nehmen, wovon er keinen Gebrauch gemacht hat. Schließlich handelt es sich um eine Haftsache, die die Kammer unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes eilig entscheiden muss. Am 05.12.2025 waren im Anhörungstermin sowohl der Betroffene als auch seine Verfahrensbevollmächtigte anwesend.
78Schließlich war die Kammer auch nicht gehalten, den Beteiligten zu 4) als Kann-Beteiligten i. S. d. § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG persönlich, also mündlich, anzuhören. Nach § 420 Abs. 3 Satz 1 FamFG hat das Gericht neben dem Betroffenen auch diejenigen Personen anzuhören, die nach § 418 Abs. 1 und 2 kraft Gesetzes Verfahrensbeteiligte sind oder vom Gericht nach § 418 Abs. 3 als Verfahrensbeteiligte hinzugezogen worden sind. Nach der in § 420 FamFG gewählten Formulierung ist diese Anhörung jedoch nicht in dem Sinn formgebunden, dass sie notwendig mündlich in einem Anhörungstermin erfolgen muss. Denn der Wortlaut der Vorschrift unterscheidet deutlich zwischen der persönlichen Anhörung des Betroffenen einerseits (Abs. 1 Satz 1) und der (schlichten) Anhörung der weiteren Beteiligten (Abs. 3) andererseits (Sternal/Göbel, 22. Aufl. 2025, FamFG § 420 Rn. 13, beck-online). Dem Beteiligten zu 4) wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Davon hat er keinen Gebrauch gemacht.
79III.
80Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, 83 Abs. 2, 84 FamFG. Die Kammer hat hierbei die Rechtsgedanken des Art. 5 EMRK berücksichtigt. Gelangt das Rechtsmittelgericht zu der Feststellung (§ 62 Abs. 1 FamFG), dass eine Haftmaßnahme zu Unrecht angeordnet oder aufrechterhalten worden ist, entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des BGH die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Betroffenen der Billigkeit. Dieses Ergebnis wird maßgebend auf den Gedanken der Verwirklichung eines materiellrechtlichen Entschädigungsanspruchs des Betroffenen aus Art. 5 Abs. 5 EMRK gestützt. Dies gilt, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit darauf beruht, dass die Haft von Anfang nicht hätte angeordnet werden dürfen, etwa wegen Mängeln der Begründung des Antrags der Behörde oder Fehlens der sachlichen Haftvoraussetzungen. Diese Rechtsprechung erstreckt der BGH darüber hinausgehend auch auf Fälle, in denen Verfahrensfehler des Gerichts (bspw. unzureichende Anhörung oder Belehrung des Betroffenen, Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör) zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme führen (BGH, Beschluss vom 06.05.2010 – V ZB 223/09 –, Rn. 19, juris; zum Ganzen: Sternal/Göbel, 21. Aufl. 2023, FamFG § 430 Rn. 14). Es wird ebenfalls berücksichtigt, dass die Sicherungshaft 30 von 44 angeordneten Tagen aufgrund des verfahrensfehlerhaft ergangenen Beschlusses des Amtsgerichts C rechtswidrig gewesen ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
81Sind im Interesse des Betroffenen nach § 418 Abs. 3 FamFG weitere Personen als Beteiligte zum Verfahren hinzugezogen worden, entspricht es im Fall der Zurückweisung oder Rücknahme des Antrags im Hinblick auf die Gewährleistungen des Art. 5 EMRK billigem Ermessen, die antragsstellende Behörde (auch) zur Erstattung der diesen entstandenen notwendigen Auslagen zu verpflichten (BeckOGK/Bogan, 1.9.2025, FamFG § 430 Rn. 12, beck-online).
82Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
83Rechtsbehelfsbelehrung:
84Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
85Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
86Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
871. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
882. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
893. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
90- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
91- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
92Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
93Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
94Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
95Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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Referenzen
- §§ 415 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 50, 58, 62 und 106 AufenthG 4x (nicht zugeordnet)
- §§ 50, 58 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 60, 60a AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamFG § 2 Örtliche Zuständigkeit 1x
- FamFG § 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme 1x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- § 62d AufenthG 4x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache 2x
- FamFG § 26 Ermittlung von Amts wegen 1x
- FamFG § 415 Freiheitsentziehungssachen 1x
- § 58 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht 1x
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- FamFG § 420 Anhörung; Vorführung 2x
- § 50 Abs. 4 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 422 Wirksamwerden von Beschlüssen 1x
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 1x
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- § 62 Abs. 1 S. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
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- FamFG § 418 Beteiligte 2x
- § 36 Abs. 3 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- XIII ZB 14/21 1x (nicht zugeordnet)
- XIII ZB 15/19 1x (nicht zugeordnet)
- XIII ZB 5/19 1x (nicht zugeordnet)
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