Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 332/25

Tenor

Es wird festgestellt, dass die gegen den Betroffenen durch Beschluss des Amtsgerichts E vom 04.11.2025 (Az. 16a XIV(B) 28/25) angeordnete Abschiebungshaft diesen im Zeitraum vom 04.11.2025 bis zum 04.12.2025 in seinen Rechten verletzt hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Betroffenen gegen den Abschiebungshaftbeschluss des Amtsgerichts C vom 04.11.2025 zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Betroffenen in allen Instanzen erforderlichen außergerichtlichen Kosten trägt zu 68 % die beteiligte Behörde; die notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffen trägt die beteiligte Behörde ebenfalls zu 68 %; im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt. Von der Erhebung von Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers entstanden sind, wird abgesehen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 5.000 €.


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