Beschluss vom Landgericht Mönchengladbach - 5 T 35/19
Tenor
Der Antrag des Betroffenen vom 12. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Betroffene zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Am 9. Februar 2019 gegen 07:26 Uhr versuchte der Betroffene gemeinsam mit weiteren sechs Personen im Gelände des Tagebaus Garzweiler an der Abbruchkante Borschemich einen Braunkohlebagger zu besetzen. Bei dem Eintreffen der hinzugerufenen Polizeibeamten befanden sich vier Personen sitzend am Fuße des Baggers und drei Personen saßen erhöht auf einer Empore des Baggers. Die Gruppe erklärte sich nach der Kontaktaufnahme mit den Polizeibeamten um 09:07 Uhr dazu bereit, den Tagebau friedlich zu verlassen und wurde durch die Polizeibeamten zur Aussichtsplattform Skywalk begleitet. Sämtliche Mitglieder der Gruppe führten keine Ausweispapiere mit sich und weigerten sich, Angaben zu ihren Personalien zu machen. Sie wurden daraufhin zur Identitätsfeststellung nach § 163c StPO in Gewahrsam genommen und zur Polizeiwache in Heinsberg verbracht.
4Der Betroffene wurde um 16:10 Uhr erkennungsdienstlich behandelt. Fingerabdrücke konnten hierbei nicht abgenommen werden, weil die Fingerkuppen des Betroffenen verklebt waren. Anschließend wurde er um 16:44 Uhr durch die Polizeibeamten vernommen, machte jedoch keine Angaben.
5Um 18:45 Uhr wurde der Betroffene durch die Bereitschaftsdienst habende Richterin am Amtsgericht angehört. Er erklärte, dass er zunächst seinen Anwalt anrufen wolle, diesen habe er jedenfalls beauftragt und er wisse Bescheid. Darüber hinaus erklärte er u.a., „dass das Polizeigesetz NRW kritisch zu sehen sei und dass alles unverhältnismäßig sei". Das Amtsgericht Erkelenz stellte daraufhin auf Antrag des Landrates als Kreispolizeibehörde Heinsberg mit Beschluss vom 9. Februar 2019 die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung der betroffenen Person im polizeilichen Gewahrsam auf der Grundlage des PolG NRW fest und ordnete ihre Fortdauer an. Die Freiheitsentziehung wurde befristet bis längstens 14. Februar 2019, 12:00 Uhr.
6Am 11. Februar 2019 erschienen um 11:47 Uhr mehrere Personen beim Polizeipräsidium in Mönchengladbach und baten um ein Besuchsrecht bei den in Gewahrsam genommenen Personen. Für den Betroffenen in diesem Verfahren legten sie einen Führerschein zur Identifizierung vor. Der Betroffene wurde daraufhin um 12:45 Uhr aus dem Polizeigewahrsam entlassen.
7Gegen den Beschluss vom 9. Februar 2019 hat der Betroffene am 11. Februar 2019 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die Ingewahrsamnahme zu beenden und die Freilassung anzuordnen. Am 12. Februar 2019 hat der Betroffene beantragt festzustellen, dass die Ingewahrsamnahme rechtswidrig war. Zur Begründung führt er aus, dass mangels Vorliegens einer Gefahr im Sinne des Polizeigesetzes bereits die Identitätsfeststellung nach den Vorschriften des Polizeigesetzes nicht zulässig gewesen sei. Die Anordnung der Fortdauer der Freiheitsentziehung sei zudem unverhältnismäßig gewesen, weil die Polizeibeamten keinen Versuch unternommen hätten, die verklebten Finger zu reinigen oder den Kleber durch Abrubbeln zu entfernen.
8Das Amtsgericht Erkelenz hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12. Februar 2019 nicht ab und legte sie der Kammer zur Entscheidung vor.
9II.
10Der Antrag nach § 62 FamFG ist zulässig, jedoch nicht begründet.
11Das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung liegt vor. Das Feststellungsinteresse ist nach § 62 Abs.2 Nr. 1 FamFG in der Regel dann anzunehmen, wenn ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt. Die gerichtliche Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen solchen Eingriff (BGH, Beschluss vom 08.08.2012 − XII ZB 671/11 - in NJW 2012, 3234, beck-online).
12Der ursprünglich angegriffene Beschluss des Amtsgerichts Erkelenz vom 9. Februar 2019 ist rechtsfehlerfrei ergangen. Durch die Entscheidung des Amtsgerichts und den weiteren Vollzug der Maßnahme bis zu ihrer Beendigung durch die Entlassung des Betroffenen am 11. Februar 2019 um 12:45 Uhr wurde der Betroffene nicht in seinen Rechten verletzt.
13Die Voraussetzungen einer Freiheitsentziehung nach § 12 Abs.1 Nr.1, Abs.2 S.1, 3 PolG NRW lagen vor. Danach kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr die Identität einer Person feststellen und hierzu die erforderlichen Maßnahmen treffen, wozu auch das Festhalten der Person gehört, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
ss="absatzRechts">14Es bestand eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 8 Abs.1 PolG NRW. Der Betroffene hat nach der vorzunehmenden Gefahrenprognose am 9. Februar 2019 einen Hausfriedensbruch begangen (§ 123 StGB). Bei dem Gelände des Tagebaus H handelt es sich um das befriedete Besitztum der S. Diese hat auf Nachfrage der Kammer mit Schreiben vom 04.06.2019 mitgeteilt, dass der Tagebau seit dem 14.08.2017 vollständig mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert und damit eingefriedet sei. Das Vorhandensein der Einfriedung wird durch die Mitarbeiter der S fortlaufend kontrolliert. Dies ist angesichts der gerichtsbekannt mehrfach im Jahr stattfindenden Proteste und Aktionen gegen den weiteren Braunkohleabbau ohne weitere Nachweise glaubhaft. In dieses Gelände ist der Betroffene gegen den Willen der S vorsä;tzlich eingedrungen. Der nach § 123 Abs.2 StGB erforderliche Strafantrag wurde am 9. Februar 2019 gestellt. Da der Betroffene sowohl vor Ort als auch in seiner polizeilichen Vernehmung und der amtsgerichtlichen Anhörung die Angaben zu seiner Person verweigerte - was im Übrigen eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG darstellt - und keine Ausweispapiere mit sich führte, war es der Polizei nicht möglich, ein Aufenthaltsverbot nach § 34 Abs.2 PolG auszusprechen. Angesichts der Verklebung der Fingerkuppen und der Erklärung des Betroffenen in der Anhörung, „dass das Polizeigesetz NRW kritisch zu sehen sei" und „alles unverhältnismäßig sei", liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das Verhalten des Betroffenen u.a. darauf gerichtet war eine gerichtliche Klärung hinsichtlich der Änderung des § 38 PolG NRW durch das „Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in Nordrhein-Westfalen - Sechstes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen" herbeizuführen. Dies lässt annehmen, dass der Betroffene, um dieses Ziel zu erreichen, erneut in das Tagebaugebiet eingedrungen wäre und damit erneut eine Straftat begangen hätte. Um dies zu verhindern, war die Erteilung eines polizeilichen Aufenthaltsverbotes im Rahmen der präventiven Gefahrenabwehr erforderlich und verhältnismäßig.
15Das Verkleben der Fingerkuppen und die verweigerte Mitwirkung bei der Identitätsfeststellung machten es erforderlich, den Betroffenen auf der Polizeiwache festzuhalten, da die Identität - angesichts der Erfolglosigkeit der darüber hinaus durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung - nicht auf andere Weise festgestellt werden konnte, als durch das Abwarten des Ablösens der Verklebung auf den Fingerkuppen und der dann möglichen Abnahme der Fingerabdrücke.
16Das Festhalten der betroffenen Person nach § 12 Abs.2 S.3 PolG NRW stellt eine Freiheitsenziehung dar, so dass sich die zulässige Dauer des Festhaltens nach § 38 PolG NRW richtet. Nach § 38 Abs. 2 Nr. 5 PolG NRW kann die betroffene Person zum Zwecke der Feststellung der Identität bis zu insgesamt 12 Stunden festgehalten werden. Soweit - wie vorliegend - eine Anordnung der Fortdauer der Freiheitsentziehung über das Ende des Tages nach dem Ergreifen angeordnet werden soll, ist hierzu nach §§ 38 Abs.1 Nr.3, 36 PolG NRW eine richterliche Entscheidung erforderlich. Die Dauer von maximal sieben Tagen kann nach § 38 Abs.2 Nr.5, 2 PolG NRW angeordnet werden, sofern Tatsachen die Annahme begründen, dass die Identitätsfeststellung innerhalb von 12 Stunden vorsätzlich verhindert worden ist.
17Die erforderliche richterliche Entscheidung wurde beantragt und ist durch die angefochtene Entscheidung ergangen. Die Anordnung der Fortdauer der Freiheitsentziehung bis längstens zum 14. Februar 2019 um 12:00 Uhr auf der Grundlage des § 38 Abs.2 Nr.5, 2 PolG NRW ist nicht zu beanstanden. Angesichts der verklebten Fingerkuppen lagen Tatsachen vor, die zusammen mit den Angaben des Betroffenen in seiner Anhörung die Annahme begründeten, dass dieser seine Identitätsfeststellung innerhalb von 12 Stunden vorsätzlich verhindern wollte. Die angeordnete Dauer von 5 Tagen ist auch verhältnismäßig, da dies der durch das Amtsgericht nachvollziehbar prognostizierte Zeitraum für die Dauer des Ablösens des Sekundenklebers ohne Einsatz von Lösungsmitteln war. Der Betroffene erklärte sich in der gerichtlichen Anhörung nicht damit einverstanden, die Verklebungen an den Fingerkuppen mit Lösungsmitteln selbst zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Soweit der Betroffene im Rahmen der Beschwerde dargelegt hat, dass die Verklebungen einfach hätten abgerubbelt werden können und daher eine Freiheitsentziehung nicht erforderlich gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass das Abwarten des Ablösens der Verklebung verbunden mit der hierzu erforderlichen Freiheitsentziehung im Verhältnis zum Abrubbeln der Verklebungen durch die Polizeibeamten gegen den Willen des Betroffenen angesichts der hiermit ggf. verbundenen Verletzung der unter der Verklebung liegenden Hautschicht als milderes Mittel anzusehen ist. Hierbei ist insbesondere bei der Abwägung zu gewichten, dass es der Betroffene jederzeit in der Hand gehabt hätte, den Polizeibeamten ein solches Vorgehen zu erlauben bzw. selber die Verklebungen zu entfernen und so die Erforderlichkeit der weiteren Freiheitsentziehung entfallen zu lassen, bzw. das gleiche Ergebnis durch Nennung seiner Personalien zu erreichen.
18Die Kammer teilt die Bedenken des Betroffenen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der landesgesetzlichen Grundlage nicht, so dass die Voraussetzungen einer Vorlage des Verfahrens nach Art. 100 Abs.1 GG nicht vorliegen. Danach hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält und es sich um eine Verletzung des Grundgesetzes handelt. Die Kammer ist aus den nachfolgenden Gründen nicht von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift überzeugt; bloße Bedenken oder Zweifel (wenn sie bestünden) würden ebenso wenig für eine Aussetzung genügen wie der Hinweis auf die Überzeugung anderer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.1984 – 2 BvL 22/82, BVerfGE 68, 337ff, Rn. 26; Beschluss vom 31.1.1989 – 1 BvL 17/87, BVerfGE 79, 256ff, Rn. 28; BeckOK GG/Morgenthaler, 41. Ed. 15.02.2019, Art. 100 Rn. 19, m.w.N.). Zwar ist es zutreffend, dass seit der Änderung des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen nunmehr die Höchstfristen der Dauer der Freiheitsentziehung zum Zwecke der Identitätsfeststellung nach § 163c StPO - Höchstfrist 12 Stunden - und § 38 Abs.2 Nr.5, 2 PolG NRW - Höchstfrist bis zu sieben Tage - divergieren. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Regelfrist der Freiheitsentziehung zum Zwecke der Identitätsfeststellung in § 38 Abs.2 Nr.5 PolG NRW weiterhin ebenfalls 12 Stunden beträgt. Eine darüber hinausgehende Dauer kann lediglich in dem Ausnahmefall angeordnet werden, dass - wie vorliegend - Tatsachen die Annahme begründen, dass die Identitätsfeststellung innerhalb der 12-stündigen Frist vorsätzlich verhindert worden ist. Dieser erhöhte Identifizierungsaufwand beruht jedoch auf einer Ursache, die durch den Betroffenen selbst gesetzt wurde und der jederzeit auch durch den Betroffenen durch die Angabe seiner Personalien beendet werden kann. Auch der Vergleich mit den Polizeigesetzen der übrigen Bundesländer macht deutlich, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber keine besondere Regelung getroffen hat. So sieht § 28 des PolG Baden-Württemberg bereits seit der Fassung vom 13.01.1992 - ohne verfassungsrechtliche Beanstandung - eine Höchstfrist der Freiheitsentziehung zur Klärung der Identität von zwei Wochen vor.
19Vor der Entscheidung wurde der Betroffene durch das Amtsgericht angehört.
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urch den tatsächlichen Vollzug der Entscheidung wurde der Betroffene ebenfalls nicht in seinen Rechten verletzt. Er wurde am 9. Februar 2019 gegen 09:07 Uhr in Gewahrsam genommen und am 11. Februar 2019 um 12:45 Uhr entlassen, nachdem seine Identität zweifelsfrei durch die Vorlage des F252;hrerscheins geklärt war. Hierbei ist es nicht zu beanstanden, dass der Betroffene erst ca. 1 Stunde nach Vorlage des Führerscheines entlassen wurde. Diesen Zeitraum erachtet die Kammer für die notwendige Erfassung der Personalien und die weiteren Entlassungsvorbereitungen als angemessen. 21Eine Anhörung des Betroffenen durch die Kammer war nicht durchzuführen, weil sich das Beschwerdeverfahren aufgrund der Entlassung des Betroffenen aus dem Gewahrsam erledigt hat und damit die Regelungen der §§ 68 Abs.3, 420 FamFG keine Anwendung mehr finden. Darüber hinaus wurde der Betroffene durch das Amtsgericht ordnungsgemäß angehört und es wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, § 68 Abs.3 S.2 FamFG.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 61, 36 Abs.3 GNotKG.
23Rechtsbehelfsbelehrung:
24Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
25Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
26Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
271. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
282. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
293. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
30- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
31- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
32Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
33Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
34Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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Referenzen
- §§ 38 Abs.1 Nr.3, 36 PolG 2x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- StGB § 123 Hausfriedensbruch 1x
- FamFG § 420 Anhörung; Vorführung 1x
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument 1x
- §§ 61, 36 Abs.3 GNotKG 2x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- § 111 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache 1x
- § 38 PolG 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 163c Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung 2x