Beschluss vom Landgericht Mönchengladbach - 5 T 35/19

Tenor

Der Antrag des Betroffenen vom 12. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Betroffene zu tragen.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 ss="absatzRechts">14 15 16 17 18 19 20 class="absatzLinks">Durch den tatsächlichen Vollzug der Entscheidung wurde der Betroffene ebenfalls nicht in seinen Rechten verletzt. Er wurde am 9. Februar 2019 gegen 09:07 Uhr in Gewahrsam genommen und am 11. Februar 2019 um 12:45 Uhr entlassen, nachdem seine Identität zweifelsfrei durch die Vorlage des Führerscheins geklärt war. Hierbei ist es nicht zu beanstanden, dass der Betroffene erst ca. 1 Stunde nach Vorlage des Führerscheines entlassen wurde. Diesen Zeitraum erachtet die Kammer für die notwendige Erfassung der Personalien und die weiteren Entlassungsvorbereitungen als angemessen.

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