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FamFG § 425 Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) In dem Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist eine Frist für die Freiheitsentziehung bis zur Höchstdauer eines Jahres zu bestimmen, soweit nicht in einem anderen Gesetz eine kürzere Höchstdauer der Freiheitsentziehung bestimmt ist.

(2) Wird nicht innerhalb der Frist die Verlängerung der Freiheitsentziehung durch richterlichen Beschluss angeordnet, ist der Betroffene freizulassen. Dem Gericht ist die Freilassung mitzuteilen.

(3) Für die Verlängerung der Freiheitsentziehung gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung entsprechend.

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 99/26
2. April 2026
5 T 99/26 2. April 2026
Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 333/25
9. Dezember 2025
5 T 333/25 9. Dezember 2025
Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 226/25
7. August 2025
5 T 226/25 7. August 2025
Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 72/25
28. April 2025
5 T 72/25 28. April 2025
Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 98/25
16. April 2025
5 T 98/25 16. April 2025
Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 27/25
5. Februar 2025
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Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 2/25
8. Januar 2025
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Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 287/24
20. Dezember 2024
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10. Mai 2024
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