FamFG § 425 Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) In dem Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist eine Frist für die Freiheitsentziehung bis zur Höchstdauer eines Jahres zu bestimmen, soweit nicht in einem anderen Gesetz eine kürzere Höchstdauer der Freiheitsentziehung bestimmt ist.

(2) Wird nicht innerhalb der Frist die Verlängerung der Freiheitsentziehung durch richterlichen Beschluss angeordnet, ist der Betroffene freizulassen. Dem Gericht ist die Freilassung mitzuteilen.

(3) Für die Verlängerung der Freiheitsentziehung gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 249/17
21. Dezember 2017
V ZB 249/17 21. Dezember 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 59/16
6. April 2017
V ZB 59/16 6. April 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 70/16
22. September 2016
V ZB 70/16 22. September 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 75/13
18. März 2013
8 W 75/13 18. März 2013