Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 99/26
Tenor
Auf die Beschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn (11 XIV(B) 128/26) vom 11.02.2026 den Betroffenen im Zeitraum vom 11.02.2026 bis 31.03.2026 in seinen Rechten verletzt hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Auslagen des Betroffenen trägt die antragstellende Behörde zu 78 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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Gründe:
2I.
3Der Betroffene liberianische Staatsbürger reiste erstmals am 05.05.2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28.05.2021 einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Bescheid vom 18.06.2021 als unzulässig ablehnte. Ferner ordnete es die Abschiebung nach Italien an. Die hiergegen erhobene Klage nahm der Betroffene zurück; das Verwaltungsgericht M stellte das Klageverfahren nach Klagerücknahme am 08.12.2021 ein.
4Eine Abschiebung oder Ausreise ist nicht dokumentiert.
5Nachdem die Überstellungsfrist am 16.12.2021 ablief, verfügte das BAMF, dass eine Entscheidung im nationalen Verfahren erginge.
6Am 06.01.2023 reiste der Betroffene erneut ins Bundesgebiet ein.
7Das Asylverfahren wurde am 26.01.2023 unanfechtbar eingestellt, der Betroffene zur Ausreise aus dem Bundesgebiet bis zum 07.02.2023 aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht.
8Dem Betroffenen wurde am 24.01.2023 eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt. Am 31.03.2023 erfolgte der Fortzug des Betroffenen nach unbekannt, am 14.08.2023 der Fortzug ins Ausland. Am 11.10.2025 wurde der Betroffene an der Grenze zurückgewiesen.
9Am 17.01.2026 um 12:35 Uhr traf ihn die Bundespolizei am Bahnhof B an. Er gab an, er könne sich nicht an das Datum seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet erinnern, glaube aber, dass es „letzte Woche Donnerstag“ gewesen sei. Er sei von Italien in die Schweiz gereist, um dort Weihnachten und Neujahr bei seiner Tante zu feiern. Anschließend sei er zu seiner Freundin nach Deutschland gereist und habe seit seiner Einreise bei seiner Freundin in I gelebt. Auf Bl. 300 d. Ausländerakte wird Bezug genommen. Er wies sich mit einem gültigen sowie einem abgelaufenen liberianischen Reisepass, einem am 21.01.2025 abgelaufenen italienischen Aufenthaltsitel (Permesso di soggiorno), einer gültigen und einer ungültigen italienischen ID-Karte aus. Ferner legte er eine „Convocazione per fotosegnalmento“ der Polizeibehörde (Questura) G und eine Quittung der italienischen Post vor.
10Die Bundespolizei nahm den Betroffenen vorläufig fest und übergab ihn der Kreispolizeibehörde Q wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland.
11Mit Ordnungsverfügung vom 18.01.2026 (Bl. 331-337 d. Ausländerakte) drohte die antragstellende Behörde dem Betroffenen die Abschiebung nach Liberia oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, aus der Sicherungshaft an. Für den Fall der Entlassung aus der Sicherungshaft forderte sie ihn auf, die Bundesrepublik innerhalb von sieben Tagen zu verlassen und drohte für den Fall, dass er diese Ausreisefrist nicht einhielte, die Abschiebung an. Ferner wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung angeordnet.
12Mit Beschluss vom 18.01.2026 (128 XIV(B) 1/26) ordnete das Amtsgericht Paderborn im Wege der einstweiligen Anordnung die Sicherungshaft bis zum 31.01.2026 an.
13Die für den 30.01.2026 geplante unbegleitete Abschiebung scheiterte, weil der Betroffene mit dem Piloten diskutierte, woraufhin dieser sich entschied, den Betroffenen nicht mitfliegen zu lassen.
14Das Amtsgericht Paderborn verlängerte die vorläufige Freiheitsentziehung mit einstweiliger Anordnung vom 31.01.2026 (128 XIV(B) 2/26). Diesbezüglich ist bei der Kammer ein Beschwerdeverfahren zum Az. 5 T 73/26 anhängig.
15Am 09.02.2026 hat die antragstellende Behörde bei dem Amtsgericht Paderborn die Anordnung von Sicherungshaft in der Hauptsache bis zum 13.04.2026 beantragt.
16Wegen des Sachverhalts wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss (Bl. 11-16 d. erstinstanzlichen Akten) sowie dem Haftantrag der Beteiligten zu 2) vom 09.02.2026 (Bl. 2-6 d.e.A.) Bezug genommen.
17Das Amtsgericht Paderborn hat nach persönlicher Anhörung des Betroffenen dem Antrag der Beteiligten zu 2) entsprochen und gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirkung Sicherungshaft bis zum 13.04.2026 angeordnet.
18Dabei wurde dem Betroffenen mit seiner Zustimmung Rechtsanwalt G als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet.
19Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf den Anhörungsvermerk vom 11.02.2026 (Bl. 18-21 d.e.A.) Bezug genommen.
20Gegen den Beschluss vom 11.02.2026 richtet sich die am 03.03.2026 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Betroffenen durch Rechtsanwältin T vom 03.03.2026. In dieser Beschwerde beantragt er,
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den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihn umgehend aus der Haft zu entlassen;
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festzustellen, dass die angeordnete Haft von Anfang an rechtswidrig war und den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat;
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dem Beschwerdeführer Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten T zu bewilligen und die Beiordnung nach § 62d AufenthG aufzuheben;
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sollte sich zwischenzeitlich die Beschwerde durch die vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführer erledigt haben, so wird rein vorsorglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG beantragt.
Wegen des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschrift (Bl. 41-42 d.e.A.) Bezug genommen.
27Ferner hat er am 06.03.2026 durch Rechtsanwalt G eine weitere Beschwerdeschrift zur Akte gereicht. In dieser beantragt er,
28festzustellen, dass der angefochtene Beschluss ihn in seinen Rechten verletzt hat,
29sowie
30den bisher bestellten Rechtsanwalt zu entpflichten und ihm Rechtsanwalt G zum Pflichtanwalt zu bestellen.
31Auf die Beschwerdeschrift (Bl. 62-63 d.e.A.) wird Bezug genommen.
32Mit Schriftsatz vom 10.03.2026 hat der Betroffene durch Rechtsanwalt G um Entscheidung über den Umbeiordnungsantrag gebeten und im Anschluss weiteren Sachvortrag angekündigt. Wegen des Inhalts des Schriftsatzes im Übrigen wird auf diesen (Bl. 92 d.e.A.) Bezug genommen.
33Mit Schriftsatz vom 10.03.2026 hat der Betroffene durch Rechtsanwalt G einen Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Pflichtanwaltbestellung gerügt. Das Gericht habe Rechtsanwältin T verfahrensfehlerhaft übergangen, sodass die Haftanordnung umgehend zu beenden sei. Auf den Schriftsatz (Bl. 96 d.e.A.) wird Bezug genommen.
34Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11.03.2026 (Bl. 152-153 d.e.A.) den Antrag auf Entpflichtung des Rechtsanwalts G und Beiordnung des Rechtsanwalts G zurückgewiesen. Mit demselben Beschluss hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.
35Der Kammer hat die Ausländerakte im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung in elektronischer Form vorgelegen. Für die Beteiligten bestand im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
36Der Betroffene hat mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 18.03.2026 (Bl. 54-55 d..A., RA G) und 23.03.2026 (Bl. 72 d.A., RAin T) Stellung genommen. Die antragstellende Behörde hat mit Schriftsatz vom 20.03.2026 (Bl. 66-67 d.e.A.) Stellung genommen. Auf die vorbezeichneten Schriftsätze wird wegen ihres Inhalts Bezug genommen.
37Auf Hinweis der Kammer vom 24.03.2026 (Bl. 80-81 d.A.) hat die antragstellende Behörde ihren Vortrag zur Haftdauer mit Schriftsätzen vom 26.03.2026 (Bl. 86-88 d.A.) und 27.03.2026 (Bl. 104-105 d.A.) ergänzt. Auf die Schriftsätze wird wegen ihres Inhalts Bezug genommen.
38Mit Beschluss vom 26.03.2026 hat die Kammer die Bestellung von Rechtsanwalt G in der Beschwerdeinstanz aufgehoben.
39Die Kammer hat den Betroffenen am 01.04.2026 in Anwesenheit eines Vertreters der Beteiligten zu 2) persönlich angehört. Der Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt G war im Wege der Bild- und Tonübertragung zugeschaltet. Im Zuge der Anhörung erklärten der Betroffene wie auch sein Verfahrensbevollmächtigter, der Betroffene werde in diesem Verfahren von Rechtsanwalt G vertreten, wohingegen Rechtsanwältin T- die dies telefonisch bestätigte - ihn nur noch im Verfahren 5 T 73/26 vertrete.
40Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom 01.04.2026 Bezug genommen.
41II.
42Die gemäß § 58 FamFG statthafte sowie gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Der mit der Beschwerde gestellte Feststellungsantrag hinsichtlich des bereits verflossenen Haftzeitraums ist zulässig nach § 62 FamFG.
43Die Beschwerde ist zum Teil begründet und führt zum aus dem Tenor ersichtlichen Feststellungsausspruch. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet und zurückzuweisen.
44Die Anordnung der Sicherungshaft durch das Amtsgericht Paderborn mit dem angegriffenen Beschluss hat den Betroffenen bis zum 31.03.2026 in seinen Rechten verletzt. Ab dem 01.04.2026 ist die Anordnung rechtmäßig und verletzt den Betroffenen nicht in seinen Rechten.
45Die Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungshaft bis zum 13.04.2026 liegen nunmehr vor, §§ 50, 58, 62 AufenthG, §§ 415, 425 FamFG.
46Ein zulässiger Antrag auf Anordnung der Freiheitsentziehung i.S.d. § 417 Abs. 2 FamFG liegt mit der Ergänzung vom 26.03.2026 vor.
47Ein zulässiger Antrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Antrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind neben den Angaben zu Identität und gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Dauer der Freiheitsentziehung (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 FamFG). Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welches Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen (BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19 -, Rn. 10, juris).
48Diese Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Dazu müssen die Darlegungen auf den konkreten Fall bezogen sein und dürfen sich nicht in Leerformeln erschöpfen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 14/21 -, Rn. 9, juris m .w. N.).
49Der Antrag der Beteiligten zu 2) vom 09.02.2026 genügte diesen Anforderungen nicht.
50Die Beteiligte zu 2) ist für die Stellung des Antrages zuständig. Ihre Zuständigkeit ergibt sich aus § 14 Abs. 5 ZustAVO NRW. Soweit in der Vergangenheit eine andere Ausländerbehörde zuständig war, lebte diese Zuständigkeit nach der unerlaubten Wiedereinreise des Betroffenen nicht wieder auf (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2025 - XIII ZB 6/22 -, Rn. 1, juris).
51Die Beteiligte zu 2) schildert in ihrem Haftantrag den Sachverhalt betreffend die Vorgeschichte des Betroffenen sowie zum erlassenen BAMF-Bescheid, zum Verlassen des Bundesgebiets, zur Wiedereinreise des Betroffenen und zur vollziehbaren Abschiebungsanordnung. Sie legt auch das Scheitern der Abschiebungsmaßnahme am 30.01.2026 dar. Ferner macht sie hinreichende Angaben zur Identität des Betroffenen und zur Vorlage von Reisepapieren. Zudem macht sie Ausführungen zur Rechtslage und nennt als Haftgrund die vollziehbare Ausreisepflicht aufgrund unerlaubter Einreise gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 sowie Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3a Nr. 5 AufenthG. Sie legt zudem dar, dass der Betroffene vollziehbar gemäß §§ 50 Abs. 1 und 2, § 58 AufenthG ausreisepflichtig ist. Dabei erläutert sie das Verfahren hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und legt dar, warum von einer vollziehbaren Ausreisepflicht auszugehen ist.
52Hinsichtlich der Angaben zur erforderlichen Haftdauer war der Haftantrag unzureichend.
53In einem Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft ist eine nähere Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes in aller Regel dann nicht geboten, wenn sich die Behörde auf eine Auskunft der zuständigen Stelle beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt. Ist ein längerer Zeitraum für die Organisation der Rückführung des Betroffenen erforderlich, bedarf es aber einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies nachvollziehbar erklärt und Ausführungen etwa zu Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommenden Fluggesellschaften, Anzahl der Begleitpersonen, Personalsituation enthält (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2019 - V ZB 173/18 -, Rn. 8, juris).
54Der Haftantrag legte lediglich dar, ein Flug für die begleitete Abschiebung sei für den 10.04.2026 am 05.02.2026 gebucht worden, zudem werde eine Pufferzeit von drei Tagen für allfällige Verzögerungen eingeplant.
55Angesichts einer Haftdauer von - gerechnet ab dem Haftantrag vom 09.02.2026 - neun Wochen genügte dies den vorgenannten Anforderungen nicht.
56Der Mangel des Haftantrags ist jedoch mit den ergänzenden Schriftsätzen vom 26.03.2026 und 27.03.2026 behoben worden. Darin teilt die Behörde mit, bei begleiteten Abschiebungen nach Liberia benötigten die Begleitbeamten der Bundespolizei ein Visum. Die Bearbeitungszeit hierfür betrage mindestens sechs bis acht Wochen, weil die Visaverfahren für Begleitbeamte aufwändiger seien als die Erteilung von Touristenvisa. So müssten die Dienstpässe zunächst an die zentrale Bearbeitungsstelle in Q versendet werden, die sie anschließend an die liberianische Botschaft in C zur Visierung weiterleite. Zudem unterliege die Bereitstellung von Sicherheitsbegleitern durch die Bundespolizei einer komplexen Personal- und Einsatzplanung. Die Anzahl der verfügbaren und für solche Maßnahmen geschulten Beamten sei begrenzt. Die Koordination der Verfügbarkeit des Personals mit buchbaren Flügen stelle eine erhebliche logistische Herausforderung dar, die nicht kurzfristig zu bewältigen sei. Zudem sei die Auswahl an Flügen bei begleiteten Rückführungen stark eingeschränkt, weil nicht alle Fluggesellschaften oder Routen für die Durchführung von Maßnahmen mit Sicherheitsbegleitung geeignet oder zugelassen seien. Die geplante Rückführung erfolge über Brüssel, wo die belgischen Behörden eigene Kontingente für solche Maßnahmen vorgäben, an die Deutschland gebunden sei.
57Dies genügt den vorgenannten Anforderungen. Ob die Angaben in dem Antrag der beteiligten Behörde sachlich richtig sind oder eine tragfähige Grundlage für die beantragte Freiheitsentziehung bieten, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19 -, BGHZ 224, 344-350, Rn. 8).
58Die für eine Heilung des Mangels des Haftantrags zwingend erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen hat die Kammer am 01.04.2026 durchgeführt. Dabei waren beide Schriftsätze Gegenstand der Anhörung. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte angegeben hat, der Schriftsatz vom 27.03.2026 liege ihm nicht vor, dokumentiert der Ab-Vermerk (Bl. 109 d.A.), dass ihm dieser noch am 27.03.2026 übermittelt worden ist. Zudem ist der Schriftsatz während der Anhörung erneut übermittelt worden (ebenfalls Bl. 109 d.A.) und der Inhalt des Schriftsatzes ist mündlich erörtert worden.
59Ab dem Zeitpunkt der Entscheidung in der Beschwerdeinstanz tritt mit Wirkung für die Zukunft Heilung ein (BGH, Beschluss vom 24.06.2020 XIII ZB 44/19 - juris, Rn. 2).
60Der ergänzte Haftantrag ist auch begründet.
61Der Betroffene ist gemäß §§ 50, 58 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig.
62Dies ergibt sich gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG aus seiner unerlaubten Einreise. Die Einreise war unerlaubt, weil der Betroffene nicht über den nach § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel verfügte, § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Er war auch nicht nach Art. 21 Abs. 1 und 2 SDÜ zu einem Kurzaufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Art. 21 Abs. 1 SDÜ setzt einen gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitel voraus; Art. 21 Abs. 2 SDÜ erweitert den begünstigten Personenkreis auf Inhaber eines vorläufigen Aufenthaltstitels und eines Reisedokuments.
63Über beides verfügt der Betroffene nicht. Sein italienischer "Permesso di soggiorno" vom 27.12.2022 (Bl. 314 f. d. Ausländerakte), der die Anwendbarkeit des Art. 21 Abs. 1 SDÜ grundsätzlich eröffnet (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 25. April 2019 - 16 K 4518/18 -, Rn. 16, juris), ist am 21.01.2025 abgelaufen. Auch darüber hinaus hat er nichts vorgelegt, woraus sich ein - auch nur vorläufiger - italienischer Aufenthaltstitel ergibt. Soweit er behauptet, ihm stehe aufgrund einer § 81 Abs. 4 AufenthG vergleichbaren Regelung ein Aufenthaltsrecht in Italien zu, weil er im Wege des sogenannten "Post-Kit"-Verfahrens eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt habe, kann dies dahinstehen. In jedem Fall verlangen Art. 21 Abs. 1 und 2 SDÜ die Vorlage eines Dokuments i.S.d. Abs. 3, d.h. eines Aufenthaltstitels entsprechend der Liste nach Art. 2 Nr. 16, Art. 39 Abs. 1 Buchstabe a) Schengener Grenzkodex. Maßgeblich ist die Aktualisierung der Liste vom 11.02.2025 (ABl. C, C/2025/995, 11.2.2025). Das einzige vom Betroffenen vorgelegte Dokument, das einem der dort aufgeführten italienischen Aufenthaltstitel entspricht, ist der abgelaufene "Permesso di soggiorno".
64Soweit er einen Post- und Zahlungsbeleg sowie eine Terminbestätigung in italienischer Sprache vorlegt, belegen diese Dokumente - so sie den behaupteten Inhalt haben - allenfalls, dass der Betroffene einen Verlängerungsantrag gestellt hat und einen Termin zur Abgabe seiner Fingerabdrücke hat. Beides ist kein Nachweis eines derzeit gültigen (vorläufigen) Aufenthaltstitels. Dasselbe gilt hinsichtlich der Unterlagen, die belegen sollen, dass der Betroffene in Italien als Maurer habe arbeiten dürfen und eine Aufenthaltserlaubnis gehabt habe. Auch das Dokument Bl. 59 d.A., welches der Betroffene im Rahmen der Anhörung als italienische Fiktionsbescheinigung bezeichnet hat, entspricht nicht den in der Liste nach Art. 2 Nr. 16, Art. 39 Abs. 1 Buchstabe a) Schengener Grenzkodex aufgeführten italienischen Aufenthaltstiteln, die zu einem Grenzübertritt innerhalb des Schengenraums berechtigen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Unterlagen, deren Inhalt gemäß § 184 Satz 1 GVG ohnehin ohne Vorlage einer Übersetzung keine Beachtung finden können, den behaupteten Inhalt haben.
65Die Abschiebung wurde dem Betroffenen mit der Ordnungsverfügung der Beteiligten zu 2) vom 18.01.2026 auch angedroht. Eine Ausreisefrist wurde nicht gewährt. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel i.S.d. § 4 Abs. 1 AufenthG.
66Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ausführt, der Haftrichter habe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs von Amts wegen zu prüfen, ob die Abschiebungsandrohung rechtmäßig sei, lässt sich dies der in Bezug genommenen Entscheidung nicht entnehmen. Danach muss das Haftgericht auch bei Vorliegen einer bestandskräftigen Rückkehrentscheidung überprüfen, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung oder das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen der Abschiebung entgegenstehen (EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C-313/25, Celex-Nr. 62025CJ0313). Hieraus ergibt sich lediglich, dass bestimmte Abschiebungshindernisse von den Haftgerichten zu beachten sein mögen, nicht jedoch, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung insgesamt, die nach deutschem Recht den Verwaltungsgerichten zugewiesen ist, dem Haftgericht obliegt.
67Die Ausreisepflicht ist seit dem 17.01.2026 vollziehbar.
68Ein Haftgrund gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG - die vollziehbare Ausreisepflicht aufgrund unerlaubter Einreise - liegt vor.
69Auf die Ausführungen zur Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht wird Bezug genommen.
70Der Betroffene hat auch nicht i.S.d. § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Hierfür muss der Betroffene konkrete Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass er trotz unerlaubter Einreise seiner Ausreisepflicht nachkommen will. Herangezogen werden können sowohl Umstände, die in den persönlichen Verhältnissen eines Ausländers liegen, als auch objektive Gegebenheiten, die eine Abschiebungsentziehung als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Die nachhaltige Weigerung, freiwillig auszureisen, schließt die Annahme von Umständen i.S.d. Abs. 3 Satz 2 aus (Hailbronner, Ausländerrecht - Kommentar, 01.05.2024, § 62 AufenthG, Rn. 112).
71Soweit der Betroffene vorträgt, er habe sich bei seiner Festnahme in B auf dem Weg nach Italien befunden, um dort am 19.01.2026 einen Termin zur Abgabe der Fingerabdrücke wahrzunehmen und zum Beweis dieser Tatsache eine Flix-Bordkarte hinsichtlich einer Reise von Basel nach Florenz am 17.01.2026 vorlegt, ist dieser Vortrag unglaubhaft. Die geplante Abfahrt in Basel sollte am 17.01.2026 um 02:05 Uhr stattfinden und der Betroffene hätte nach den auf dem Ticket aufgedruckten Hinweisen spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt, d.h. um 01:50 Uhr, in Basel sein müssen. Tatsächlich befand er sich aber um 12:35 Uhr am 17.01.2026 in B und wurde dort festgenommen (vgl. Bl. 321 d. Ausländerakte). Hinzu tritt, dass er nach Lage der Akten und der vorgelegten Unterlagen kein Aufenthaltsrecht in Italien besitzt, sodass er seine Ausreisepflicht gemäß § 50 Abs. 3 AufenthG durch eine Ausreise dorthin nicht erfüllen kann. Darüber hinaus hat der Betroffene am 30.01.2026 durch Diskussionen mit dem Flugkapitän seine Abschiebung verhindert und auch hierdurch deutlich gemacht, dass er zu einer freiwilligen Ausreise nicht bereit ist. Soweit er vorgetragen hat, er habe lediglich darüber diskutiert, dass er ohne seine Dokumente nicht habe fliegen wollen, ergibt sich auch hieraus kein Rechtfertigungsgrund für die Verhinderung einer Abschiebung. Im Gesamtzusammenhang sprechen zu viele Indizien gegen eine Absicht zur freiwilligen Ausreise, nicht zuletzt, dass der Betroffene bereits in den Jahren 2021 und 2023 ausreisepflichtig war und im Oktober 2025 an der deutschen Grenze zurückgewiesen wurde und nunmehr angibt, eine Freundin im Bundesgebiet zu haben. Dass er in der Vergangenheit sich in Italien aufhalten durfte und dort auch eine Arbeitserlaubnis und eine Arbeitsstelle gehabt haben mag, vermag vor diesem Hintergrund die Bedenken nicht zu zerstreuen, dass er einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet zu etablieren beabsichtigt und sich deswegen der Abschiebung entziehen wird.
72Ein Haftgrund liegt ferner in Form von Fluchtgefahr vor, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.
73Fluchtgefahr wird gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG widerleglich vermutet, wenn der Betroffene sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat. Dies ist der Fall. Der Betroffene hat am 30.01.2026 seine Abschiebung nach Liberia durch Diskussionen mit dem Flugzeugkapitän verhindert.
74Es ist nichts ersichtlich, wodurch die gesetzliche Vermutung widerlegt würde. Auf die Ausführungen zur fehlenden Glaubhaftmachung einer Nichtentziehungsabsicht wird Bezug genommen.
75Die Haftanordnung ist auch verhältnismäßig.
76Mildere Mittel, etwa eine Wohnsitzauflage, kommen vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des Betroffenen nicht in Betracht.
77Es steht auch nicht fest, dass aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten sechs Monate durchgeführt werden kann, § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG.
78Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 ebenso wie nach § 62b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG muss das Haftgericht zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Prognose anstellen, ob die Abschiebung bei realistischer Betrachtung innerhalb der anzuordnenden Zeit erfolgen kann. Die Prognose muss sich grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe erstrecken, die der Zurückschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können (BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - XIII ZB 44/21 -, Rn. 7, juris).
79Nach den im Haftantrag dargelegten einzelnen Schritten ist der angeordnete Haftzeitraum erforderlich, aber auch ausreichend, um die Abschiebung des Betroffenen durchführen zu können. Der Sechsmonatszeitraum wird dabei nicht überschritten.
80Das Beschleunigungsgebot wurde eingehalten.
81Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG sowie Art. 5 Abs. 4, Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende und zusätzlich in Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO geregelte Beschleunigungsgebot schließt zwar einen organisatorischen Spielraum der Behörde nicht aus, verlangt aber, dass sie die Abschiebung oder Überstellung ohne vermeidbare Verzögerung betreibt und alle notwendigen Anstrengungen unternimmt, damit der Vollzug der Haft auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt werden kann. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot führt dazu, dass die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht weiter aufrechterhalten werden darf (BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - XIII ZB 23/22 -, Rn. 13, juris).
82Unter Zugrundelegung der in dem Haftantrag dargelegten inhaltlichen und zeitlichen Bearbeitungsschritte kann ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht festgestellt werden. Die beteiligte Behörde hatte nach der Festnahme des Betroffenen ursprünglich einen unbegleiteten Flug für den 30.01.2026 vorgesehen, der am 23.01.2026 bestätigt wurde (Bl. 411 d. Ausländerakte), sodass ein Haftzeitraum von lediglich zwölf Tagen erforderlich gewesen wäre. Unmittelbar nach dem Scheitern der Abschiebung hat die Behörde am 02.02.2026 die Buchung eines begleiteten Fluges bei der Zentralstelle für Flugabschiebungen (ZfA) C beantragt (Bl. 447-452 d. Ausländerakte). Am 03.02.2026 hat die ZfA mitgeteilt, für die Einreise nach Liberia würden Visa für die Begleitbeamten benötigt, wobei mit einer Bearbeitungszeit von sechs Wochen zu rechnen sei, folglich sei ein Flugdatum in acht Wochen realisierbar (Bl. 464-465 d. Ausländerakte). Auf den Hinweis der Behörde, sobald das Flugdatum feststehe, werde eine Haftverlängerung beantragt, hat die ZfA am 05.02.2026 die Flugdatenbestätigung für den 10.04.2026 übersandt (Bl. 467 d. Ausländerakte). Dieses Datum liegt zwar weitere acht Tage nach dem in der E-Mail vom 03.02.2026 veranschlagten achtwöchigen Zeitraum. Indes handelte es sich bei der Angabe von acht Wochen in der E-Mail vom 03.02.2026 um einen Schätzwert. Aus der tatsächlichen Buchung wie auch der als Anlage zum Schriftsatz vom 27.03.2026 vorgelegten E-Mail der ZfA (Bl. 106 d.A.) ergibt sich, dass bei der Terminierung sowohl das Visaverfahren für die Begleitbeamten wie auch die Kapazitäten der Airlines und die Umstände des Transits über den Flughafen Brüssel mit einbezogen wurden, sodass der 10.04.2026 der nächstmögliche Termin ist.
83Auch unter Beschleunigungsgesichtspunkten war eine Abschiebung nach Italien nicht vorzuziehen. Abgesehen davon, dass die Kammer die Zielstaatauswahl nicht zu überprüfen hat (dazu sogl.), hat die beteiligte Behörde im Rahmen des Anhörungstermins der Kammer nachvollziehbar erläutert, dass Ermittlungen über das Bestehen eines Aufenthaltsrechts bei italienischen Behörden regelmäßig eine Dauer von ein bis zwei Jahren in Anspruch nehmen.
84Soweit die Beteiligte zu 2) mitgeteilt hat, dass die Abschiebung des Betroffenen für den 10.04.2026 geplant sei, die Haft aber bis zum 13.04.2026 beantragt und angeordnet worden ist, steht dies einer angemessenen Haftdauer nicht entgegen. Ist die Abschiebung für ein bestimmtes Datum durchorganisiert, darf das Gericht die Abschiebungshaft nur für wenige Tage über den vorgesehenen Abschiebungstermin hinaus aufrechterhalten, um der beteiligten Behörde einen zeitlichen Puffer für allfällige Verzögerungen einzuräumen. Für den Zeitraum danach muss es die Abschiebungshaft aber gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, § 426 Abs. 1 FamFG von Amts wegen aufheben (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14 -, Rn. 13, juris). Ein zeitlicher Puffer von bis zu sechs Tagen, der hier nicht überschritten wird, ist nicht zu beanstanden, um auf unvorhersehbare Verzögerungen oder spontane Stornierungen zu reagieren.
85Abschiebungshindernisse gemäß §§ 60, 60a AufenthG liegen nicht vor.
86Die Kammer hat grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Ausländerbehörde die Abschiebung zu Recht betreibt, wenn nicht eine offenkundige Rechtsverletzung oder eine offensichtliche Unrichtigkeit der behördlichen Entscheidung vorliegt. Bei der Prognose, ob die Abschiebung trotz eines von dem Betroffenen geltend gemachten Abschiebungshindernisses durchgeführt werden kann, hat der Haftrichter eigene Ermittlungen anzustellen; insbesondere muss er sich über den Stand und die Erfolgsaussichten eines behördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erkundigen, in dem über das Vorliegen etwaiger Abschiebungshindernisse entschieden wird (BGH, Beschluss vom 5. März 2024 - XIII ZB 12/22 -, Rn. 16, juris). Hat der Betroffene dagegen Verwaltungsrechtsschutz nicht beantragt, haben die Haftgerichte von dem Bestand der Verwaltungsentscheidungen auszugehen und eine angeordnete Haft gegebenenfalls gemäß § 426 FamFG (von Amts wegen) aufzuheben, wenn ihnen später bekannt wird, dass der Betroffene bei dem Verwaltungsgericht doch Rechtsschutz beantragt hat und zu erwarten ist, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag entsprechen wird (BGH, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 118/17 -, Rn. 18, juris).
87Ob sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 04.09.2025 (C-313/25, Celex-Nr. 62025CJ0313) etwas anderes ergibt, weil danach ein nationales Gericht, das die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zum Zweck seiner Abschiebung in Vollstreckung einer bestandskräftigen Rückkehrentscheidung zu überprüfen hat, prüfen muss - gegebenenfalls von Amts wegen -, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung der Abschiebung entgegensteht und ob das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen im Sinne von Art. 5 Buchst. a und b dieser Richtlinie der Abschiebung entgegenstehen (EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C-313/25, Celex-Nr. ….), kann dahinstehen. Soweit eine entsprechende Prüfpflicht besteht, ergibt die Prüfung im Falle des Betroffenen, dass keine entsprechenden Abschiebungshindernisse bestehen.
88Dass der Betroffene in der Bundesrepublik familiäre Bindungen oder ein Kind habe, ist schon nicht vorgetragen. Er hat lediglich angeben, in Deutschland eine Freundin zu haben.
89Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung der Abschiebung des Betroffenen entgegensteht.
90Nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung ist gemäß Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 EU-Grundrechtecharta unabhängig vom Verhalten der betreffenden Person die Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung dieser Person in einen Staat, in dem für sie die ernsthafte Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht, uneingeschränkt verboten. Daher dürfen die Mitgliedstaaten einen Ausländer nicht abschieben, ausweisen oder ausliefern, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass für ihn die reale Gefahr besteht, im Bestimmungsland einer durch diese beiden Bestimmungen der Charta verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden.
91Liegen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vor, dass ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Bestimmungsland dem tatsächlichen Risiko einer durch die genannten Bestimmungen der Charta verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre, darf folglich keine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn ergehen, solange dieses Risiko fortbesteht, was im Übrigen in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 ausdrücklich vorgesehen ist. Dies gilt auch dann, wenn gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, die er nicht angefochten hat und die somit bestandskräftig geworden ist (EuGH, Urteil vom 04.09.2025, C-313/25, Celex-Nr. …. juris, Rn. 61-63).
92Der Betroffene hat nichts vorgetragen, wonach ihm in Liberia entsprechende Gefahren individuell drohen. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass im Falle des Betroffenen entsprechende Risiken bestehen. Einen internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt gibt es in Liberia nicht mehr. Im englischsprachigen Abschlussbericht zur UNMIL-Mission der Vereinten Nationen in Liberia vom 13. April 2018 hält der Generalsekretär des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen insbesondere fest, dass die Sicherheitslage in Liberia stabil geblieben ist. Dementsprechend hat UNMIL sein Mandat am 30. März 2018 beendet (VG Hannover, Urteil vom 21. August 2025, 10 A 415/23, juris).
93Ob wegen eines bestehenden italienischen Aufenthaltstitels eine Abschiebung in die italienische Republik möglich wäre und deswegen ein Auswahlermessen der Verwaltungsbehörde in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3/17 -, BVerwGE 159, 296-314, Rn. 39), ist ebenfalls im Verwaltungsverfahren zu klären; eine evidente Unrichtigkeit der behördlichen Entscheidung, den Betroffenen nach Liberia abzuschieben, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die vorgelegten italienischsprachigen Dokumente belegen, dass der Betroffene in Italien einen Termin zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels hatte. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur vollziehbaren Ausreisepflicht Bezug genommen.
94Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist nicht erforderlich.
95Haftausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.
96Ob das amtsgerichtliche Verfahren fehlerhaft war, kann dahinstehen, weil die Rechtswidrigkeit des amtsgerichtlichen Beschlusses bereits aufgrund der Mängel des Haftantrages festzustellen war. Etwaige Verfahrensmängel sind im Beschwerdeverfahren jedenfalls geheilt worden.
97Soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf Entscheidungen der Landgerichte Heilbronn und Bamberg meint, bei einem Verstoß im Zusammenhang mit der Bestellung des Pflichtanwalts liege ein Verfahrensfehler vor, aufgrund dessen die Haftanordnung umgehend zu beenden sei, übersieht sie, dass auch eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren im Zusammenhang mit der Beteiligung eines Rechtsanwalts durch eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen unter Beteiligung des gewünschten Rechtsanwalts mit Wirkung für die Zukunft heilbar ist (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - XIII ZB 74/20 -, Rn. 18, juris; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - V ZB 167/16 -, Rn. 9, juris). Der Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 02.04.2025 (43 T 40/25, nicht veröffentlicht, Bl. 131-139 d.e.A.) setzt sich mit dieser Frage nicht auseinander; der Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 15.09.2025 (Bu 1 T 156/25 -, Rn. 8, juris), lässt sie offen.
98Vorliegend hat der Betroffene Rechtsanwalt G mandatiert, der an der persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren teilgenommen hat, sodass ein etwaiger Verfahrensverstoß mit dem Beschluss der Kammer geheilt ist.
99Ein möglicher Verstoß gegen § 62d AufenthG im Zusammenhang mit der amtsgerichtlichen Anhörung führt schließlich nicht dazu, dass der Betroffene einen Anspruch auf Beiordnung seines Wahlanwalts hätte. Voraussetzung einer Beiordnung nach § 62d AufenthG ist stets, dass der Betroffene noch keinen anwaltlichen Vertreter hat. Meldet sich für den Betroffenen ein Wahlanwalt, so führt bereits dessen Beteiligung bei der erneuten Anhörung des Betroffenen mit Wirkung für die Zukunft zur Heilung eines etwaigen Verstoßes gegen § 62d AufenthG. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 62d AufenthG, es auch dem Ausländer, der keinen anwaltlichen Vertreter hat, zu ermöglichen, mithilfe eines anwaltlichen Vertreters seine Rechte in dem für ihn in der Regel unbekannten Verfahren der Anordnung der Abschiebungshaft bzw. des Ausreisegewahrsams geltend zu machen (vgl. BT-Drs. 20/10090, S. 18). Der Wahlanwalt hat dabei, das ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm, stets Vorrang vor dem Pflichtanwalt.
100Der Wahlanwalt hat sein Mandat auch nicht für den Fall der Beiordnung niedergelegt. Rechtsanwalt G hat erklärt, das Wahlmandat nach der Beiordnung niederzulegen. Eine Beiordnung setzt jedoch voraus, dass im Zeitpunkt der Beiordnung der Betroffene keinen anwaltlichen Vertreter hat, sodass die angekündigte Niederlegung nach der Beiordnung deren Voraussetzungen nicht zu schaffen vermag (LG Paderborn, Beschluss vom 15. Oktober 2024 - 5 T 205/24 -, Rn. 6, juris).
101Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG. Bei der Bildung der Kostenquote hat die Kammer sich daran orientiert, dass von dem angeordneten insgesamt 62-tägigen Haftzeitraum vom 11.02.2026 bis 13.04.2026 der Haftvollzug den Betroffenen in einem Zeitraum von 48 Tagen - vom 11.02.2026 bis 30.03.2026 - in seinen Rechten verletzt hat.
102Über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T war nicht mehr zu befinden, nachdem diese im Beschwerdeverfahren nicht mehr mandatiert ist. Zudem wäre der Antrag nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zurückzuweisen, nachdem der Betroffene die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht fristgerecht zur Akte gereicht hat.
103Rechtsbehelfsbelehrung:
104Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
105Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
106Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1071. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
1082. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
1093. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
110- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
111- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
112Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
113Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
114Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
115Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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Referenzen
- § 62d AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache 1x
- 5 T 73/26 2x (nicht zugeordnet)
- XIII ZB 5/19 1x (nicht zugeordnet)
- XIII ZB 14/21 1x (nicht zugeordnet)
- XIII ZB 6/22 1x (nicht zugeordnet)
- V ZB 173/18 1x (nicht zugeordnet)
- XIII ZB 15/19 1x (nicht zugeordnet)
- 20 XIII ZB 44/19 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 16 K 4518/18 1x
- 35 Uhr am 17.01 1x (nicht zugeordnet)
- XIII ZB 44/21 1x (nicht zugeordnet)
- XIII ZB 23/22 1x (nicht zugeordnet)
- V ZB 167/14 1x (nicht zugeordnet)
- XIII ZB 12/22 1x (nicht zugeordnet)
- V ZB 118/17 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 415/23 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 3/17 1x (nicht zugeordnet)
- XIII ZB 74/20 1x (nicht zugeordnet)
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- 43 T 40/25 1x (nicht zugeordnet)
- 1 T 156/25 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Landgericht Paderborn - 5 T 205/24 1x