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FamFG § 433 Aufgebotssachen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Aufgebotssachen sind Verfahren, in denen das Gericht öffentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten auffordert, mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat; sie finden nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen statt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 W 75/23 (Wx)
23. November 2023
19 W 75/23 (Wx) 23. November 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 ZB 2/20
22. September 2021
3 ZB 2/20 22. September 2021
Beschluss vom Amtsgericht Lemgo - 19a II 27/16
12. Mai 2017
19a II 27/16 12. Mai 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-15 W 129/12
11. Mai 2012
I-15 W 129/12 11. Mai 2012