Aufgebotssachen sind Verfahren, in denen das Gericht öffentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten auffordert, mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat; sie finden nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen statt.
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FamFG § 433 Aufgebotssachen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 W 75/23 (Wx)
23. November 2023
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19 W 75/23 (Wx) | 23. November 2023 |
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 ZB 2/20
22. September 2021
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3 ZB 2/20 | 22. September 2021 |
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Beschluss vom Amtsgericht Lemgo - 19a II 27/16
12. Mai 2017
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19a II 27/16 | 12. Mai 2017 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-15 W 129/12
11. Mai 2012
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I-15 W 129/12 | 11. Mai 2012 |