(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.
(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:
- 1.
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die Bezeichnung des Antragstellers; - 2.
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die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt); - 3.
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die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.