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FamFG § 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:

1.
die Bezeichnung des Antragstellers;
2.
die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt);
3.
die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (6. Zivilsenat) - 6 W 100/22
5. September 2022
6 W 100/22 5. September 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (3. Zivilsenat) - 3 W 68/21
25. Januar 2022
3 W 68/21 25. Januar 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 212/20
27. Juli 2020
34 Wx 212/20 27. Juli 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZB 37/15
5. Oktober 2016
IV ZB 37/15 5. Oktober 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 Wx 30/15
26. Februar 2016
12 Wx 30/15 26. Februar 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 Wx 36/13
31. Juli 2013
12 Wx 36/13 31. Juli 2013