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FamFG § 439 Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses kann eine nähere Ermittlung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eides statt, angeordnet werden.

(2) Die Endentscheidung in Aufgebotssachen wird erst mit Rechtskraft wirksam.

(3) § 61 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(4) Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist, nach deren Ablauf die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder bewilligt werden kann, abweichend von § 18 Abs. 3 fünf Jahre beträgt. Die Vorschriften über die Wiederaufnahme finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erhebung der Klagen nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses an gerechnet, unstatthaft ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 36/25
6. Mai 2025
20 W 36/25 6. Mai 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (3. Zivilsenat) - 3 W 68/21
25. Januar 2022
3 W 68/21 25. Januar 2022
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 127/21
21. Januar 2022
3 W 127/21 21. Januar 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 ZB 2/20
22. September 2021
3 ZB 2/20 22. September 2021
Beschluss vom Kammergericht (13. Zivilsenat) - 13 W 6/18
14. Juni 2018
13 W 6/18 14. Juni 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 360/16
6. März 2018
20 W 360/16 6. März 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21. Zivilsenat) - 21 W 51/17
26. Mai 2017
21 W 51/17 26. Mai 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 75/17
28. April 2017
I-3 Wx 75/17 28. April 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 19/17
15. Februar 2017
2 Wx 19/17 15. Februar 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZB 37/15
5. Oktober 2016
IV ZB 37/15 5. Oktober 2016