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FamFG § 448 Antragsberechtigter

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Antragsberechtigt ist der Eigentümer des belasteten Grundstücks.

(2) Antragsberechtigt im Fall des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch ein im Rang gleich- oder nachstehender Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Vormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen ist oder ein Anspruch nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht. Bei einer Gesamthypothek, Gesamtgrundschuld oder Gesamtrentenschuld ist außerdem derjenige antragsberechtigt, der auf Grund eines im Rang gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus einem der belasteten Grundstücke verlangen kann. Die Antragsberechtigung besteht nur, wenn der Gläubiger oder der sonstige Berechtigte für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 19 W 62/21 (Wx)
24. März 2022
19 W 62/21 (Wx) 24. März 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 39/19
12. Juni 2019
3 Wx 39/19 12. Juni 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Zivilsenat) - 2 Wx 21/11
11. Oktober 2012
2 Wx 21/11 11. Oktober 2012