Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 20 UF 121/25
Leitsatz
Bei einem wiederholten Aufhalten vor der Hauseingangstür des Nachbarn - hier in jedenfalls sechs Fällen in den Abend- und Nachtstunden innerhalb von rund elf Wochen - und dem jeweiligen hörbaren Ausspruch von Beleidigungen gegen diesen kann der Tatbestand der unzumutbaren Belästigung durch Nachstellen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b GewSchG erfüllt sein.
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 21.10.2025 (Az. 1 F 67/25 eA) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsgegner wendet sich gegen eine auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes erlassene einstweilige Anordnung.
- 2
Die Beteiligten sind Nachbarn. Ihre jeweiligen Hauseingänge grenzen unmittelbar aneinander.
- 3
Mit Schreiben vom 12.03.2025, das bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Schwetzingen am 14.03.2025 eingegangen ist, begehrte der Antragsteller Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz im Wege der einstweiligen Anordnung. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass ihn der Antragsgegner am 01.03.2025 vor seinem Hauseingang zunächst beleidigt, sodann mit den Worten „Ich schlag dir die Zähne ein“ bedroht und ihn anschließend mit beiden Händen eine drei Stufen hohe Treppe hinuntergestoßen habe. In der darauffolgenden Nacht am 02.03.2025 um 00:19 Uhr habe der Antragsgegner ihn erneut mit dem Wort „Wichser“ beleidigt. Seit etwa zwei Jahren beleidige und bedrohe der Antragsgegner den Antragsteller und dessen Familie am Hauseingang. Der Antragsgegner drohe mit körperlicher Gewalt, indem er sage: „Ich schlage dir den Schädel ein“ oder „Ich schlage dir die Zähne aus". Diese verbalen Attacken würden phasenweise täglich auftreten, während sie in anderen Phasen nicht vorkämen.
- 4
Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,
- 5
für sich, seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz zu erlassen, u.a. dem Antragsgegner zu verbieten, den Antragsteller und dessen Familienmitglieder zu bedrohen, zu beleidigen, zu belästigen, zu verletzen oder sonst körperlich zu attackieren, die Wohnung des Antragstellers zu betreten, sich dem Antragsteller in einem Umkreis von 5 Metern zu nähern, dem Antragsteller aufzulauern und Verbindung zu dem Antragsteller, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen.
- 6
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten.
- 7
Er hat vorgetragen, dass die Probleme mit dem Antragsteller bereits am 12.08.2021 begonnen hätten. Damals - noch in Zeiten der Corona-Pandemie - habe der Antragsteller ohne Atemmaske die Nase auf seine Nase gedrückt und mehrfach gegen seine Mülltonne getreten. In der Folge sei ihm durch den Antragsteller oder dessen Familie immer wieder die Zufahrt auf sein Grundstück bzw. auf den vor seiner Garage befindlichen Stellplatz durch das nicht ordnungsgemäße Abstellen von Kraftfahrzeugen versperrt worden. Zudem nutze der Antragsteller dessen eigene Stellplätze vor dem Haus als Müllhalde. Am 01.03.2025 habe ihn der Antragsteller zunächst zehn- bis fünfzehnmal mit den Worten „dann schlag doch zu“ angebrüllt sowie wieder die Nase an seine Nase gedrückt. Um sich zu schützen, habe er seinen Bauch ausgefahren und dem Antragsteller damit einen leichten Schubs versetzt. Daraufhin habe sich der Antragsteller so gekonnt nach hinten fallen lassen, um es so aussehen zu lassen, als ob der Antragsgegner ihn gestoßen habe, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.
- 8
Mit Schreiben vom 24.08.2025 hat der Antragsteller Dokumentationen von neun Beleidigungen und Provokationen vorgelegt, die der Antragsgegner im Zeitraum vom 19.12.2024 bis 24.08.2025 vorgenommen haben soll:
- 9
- Am 19.12.2024 gegen 00:02 Uhr habe der Antragsgegner ihn vor dem Wohnhaus mit den Worten „Du dummer Wichser, du Asozialer" beschimpft.
- 10
- Am 18.05.2025 sei der Antragsgegner gegen 08.00 Uhr zu seinem Motorrad gelaufen und habe gesagt: „Tschüss, ihr Arschlöcher". Dies habe er hören können, da sein Fenster geöffnet gewesen sei.
- 11
- Am 10.06.2025 gegen 23:07 Uhr habe sich der Antragsgegner vor der Haustür des Antragstellers aufgehalten und laut „Arschloch“ gerufen.
- 12
- Am 11.06.2025 gegen 22:38 Uhr habe sich der Antragsgegner vor der Haustür des Antragstellers aufgehalten und laut „Du Wichser“ gerufen.
- 13
- Am 12.06.2025 gegen 23:50 Uhr habe sich der Antragsgegner vor der Haustür des Antragstellers aufgehalten und laut „Dumme Arschlöcher. Dummes Stück Scheiße" gerufen.
- 14
- Am 14.07.2025 gegen 21:18 Uhr habe der Antragsgegner aus seinem Garten heraus in Richtung des Antragstellers die Worte „Dummer Wichser“ gerufen.
- 15
- Am 21.07.2025 gegen 23:47 Uhr habe sich der Antragsgegner vor der Haustür des Antragstellers aufgehalten und laut „Dummer Wichser“ gerufen.
- 16
- Am 25.07.2025 gegen 00:13 Uhr habe sich der Antragsgegner vor der Haustür des Antragstellers aufgehalten und laut „Du Lutscher“ gerufen.
- 17
- Am 24.08.2025 gegen 22:35 Uhr habe sich der Antragsgegner vor der Haustür des Antragstellers aufgehalten und laut „Du dummer Schwanz, du dummer Sack" gerufen.
- 18
Nach mehreren Terminsverlegungen hat das Amtsgericht die Beteiligten am 21.10.2025 persönlich angehört und Videoaufnahmen des Antragstellers von den o.g. Vorfällen vom 12.06.2025 und vom 24.08.2025 in Augenschein genommen. Zudem wurde eine Videoaufnahme vom 01.03.2025 in Augenschein genommen, auf der zu hören ist, wie eine Stimme „Asozialer“ sagt und ein Schatten im Milchglas einer Tür zu sehen ist.
- 19
Der Antragsteller führte im Rahmen des Anhörungstermins zu dem Vorfall am 01.03.2025 aus, dass der den Antragsgegner wegen der Beschimpfung zur Rede habe stellen wollen. Dabei sei er dem Antragsgegner schon relativ nahe gekommen, woraufhin der Antragsgegner ihn geschubst habe. Seine Frau habe dann verhindern können, dass er auf den Bordstein gefallen sei. Verletzt habe er sich dabei nicht.
- 20
Der Antragsgegner bestreitet, nachts vor die Tür gegangen zu sein und den Antragsteller beleidigt zu haben. Die Aufnahmen seien möglicherweise gefälscht, da der Antragsteller in der IT-Branche tätig sei.
- 21
Das Amtsgericht hat die Ermittlungsakte … der Staatsanwaltschaft M. beigezogen. Mit Verfügung vom 27.03.2025 wurde das gegen den Antragsgegner wegen des Vorgangs am 01.03.2025 geführte Ermittlungsverfahren wegen versuchter Körperverletzung nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
- 22
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 21.10.2025 folgende Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz - befristet bis 21.04.2026 - zugunsten des Antragstellers erlassen:
- 23
„Der Antragsgegner hat es gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz zu unterlassen:
- 24
- mit dem Antragsteller in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Insbesondere wird dem Antragsgegner untersagt:
- 25
- den Antragsteller anzurufen, den Antragsteller anzusprechen oder zu beleidigen, dem Antragsteller SMS zu senden, den Antragsteller über soziale Netzwerke (Facebook, WhatsApp usw.) zu kontaktieren.
- 26
- ein Zusammentreffen mit dem Antragsteller herbeizuführen. Sollte es außerhalb des … (gemeinsame Straße vor den Nachbarhäusern), zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat sich der Antragsgegner unverzüglich zu entfernen.
- 27
- sich dem Antragsteller außerhalb des … (gemeinsame Straße vor den Nachbarhäusern), ohne vorherige Zustimmung auf weniger als 5 Meter zu nähern. Sollte es außerhalb des … (gemeinsame Straße vor den Nachbarhäusern), zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner unverzüglich den vorgeschriebenen Abstand zum Antragsteller herzustellen und einzuhalten.“
- 28
Dies hat das Amtsgericht damit begründet, dass der Antragsgegner am 01.03.2025 eine versuchte Körperverletzung zum Nachteil des Antragstellers begangen habe, indem er ihn geschubst habe. Zudem habe der Antragsgegner dem Antragsteller wiederholt nachgestellt, indem er vor die Türe getreten sei und Beleidigungen in Richtung der Haustüre des Antragstellers geäußert habe. Unter Berücksichtigung des im Rahmen des Verhandlungstermins gewonnenen Eindrucks sei das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der Vortrag des Antragstellers zutreffend sei. Es bestünden keine hinreichenden Zweifel an der Echtheit der durch den Antragsteller vorgelegten Videoaufnahmen. Der Antragsgegner habe im Rahmen des Verhandlungstermins deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er den Antragsteller und dessen Familie aufgrund ihres Verhaltens missbillige.
- 29
Im Hinblick auf den beantragten Erlass von Schutzanordnungen zugunsten der Frau des Antragstellers und der gemeinsamen Kinder wurde der Antrag mangels eigener Antragstellung der Frau des Antragstellers zurückgewiesen. Zudem hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers auch zurückgewiesen, soweit er sich auf das Untersagen des Betretens der Wohnung des Antragstellers bezogen hat. Nachdem - so die Begründung des Amtsgerichts - ein Betreten der Wohnung nicht vorgetragen worden sei, bestehe keine Wiederholungsgefahr.
- 30
Gegen den ihm am 21.10.2025 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 29.10.2025 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Der Antragsgegner führt aus, dass er nochmals wiederholen wolle, dass sich der Antragsteller am 01.03.2025 „Nasenspitze an Nasenspitze“ genähert habe. Daher habe doch eher er einen Grund ein Annäherungsverbot zu beantragen, da seine Frau und er um Leib und Leben fürchten müssten.
- 31
Der Antragsteller hat auf die Beschwerde des Antragsgegners erwidert, dass er dem Antragsgegner am 01.03.2025 nicht „Nasenspitze an Nasenspitze“ gegenüber getreten sei. Zudem hätten sich auch nach dem 21.10.2025 weitere Vorfälle ereignet, die das durch das Amtsgericht angeordnete Kontakt- und Näherungsverbot bestätigen würden. Am 29.10.2025 gegen 21:45 Uhr habe sich der Antragsgegner erneut vor dem Hauseingang aufgehalten und die Worte „Ihr Arschlöcher“ gerufen. Zudem habe der Antragsgegner zwischen dem 17.11.2025 und dem 09.12.2025 in sieben Fällen das Edelstahlgeländer am Hauseingang beschädigt.
- 32
Der Antragsgegner bestreitet die neuerlichen Vorfälle.
- 33
Der Senat hat mit Beschluss vom 19.01.2026 angekündigt, schriftlich über die Beschwerde zu entscheiden. Einwände hiergegen sind nicht erhoben worden.
- 34
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und Beteiligtenvortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.
II.
- 35
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1.
- 36
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) eingelegt worden.
- 37
Die Beschwerde ist auch nach § 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG statthaft, weil die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist. Nach § 57 Satz 1 FamFG sind Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht anfechtbar. Dies gilt gemäß § 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG jedoch dann nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs - wie hier - aufgrund mündlicher Erörterung über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes entschieden hat.
2.
- 38
Die Beschwerde ist unbegründet.
- 39
Auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Vorbringens des Antragstellers hat das Amtsgericht auf dessen Antrag die Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG zu Recht erlassen.
- 40
Nach § 49 Abs. 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Bei Gewaltschutzsachen nach § 210 FamFG liegt ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden in der Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 GewSchG begangen wurde oder aufgrund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist, § 214 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
a.
- 41
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG können Schutzmaßnahmen angeordnet werden, wenn eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt. Schutzmaßnahmen können auch dann angeordnet werden, wenn eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG) oder widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a GewSchG) oder widerrechtlich und vorsätzlich eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b GewSchG).
- 42
Wer eine Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz begehrt, hat die behaupteten Verletzungshandlungen oder Drohungen im Einzelnen konkret nach Zeit, Ort, Beteiligten, Ablauf und Folgen darzulegen (MüKoBGB/Duden, 10. Aufl. 2025, GewSchG § 1 Rn. 27).
- 43
Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Tatsachen sind nach § 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG glaubhaft zu machen. Demzufolge muss im einstweiligen Anordnungsverfahren ein nicht zu vernachlässigender Grad an Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der behaupteten Anordnungsgründe gegeben sein. Es bedarf nicht der vollen gerichtlichen Überzeugung, sondern ein geringerer Grad ist ausreichend, sofern bei freier Würdigung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, also mehr für das Vorliegen der Tatsachen spricht als dagegen (BeckOGK/Schulte-Bunert, 01.01.2026, GewSchG § 1 Rn. 93). Die Mittel der Glaubhaftmachung richten sich nach § 31 FamFG. Zur Glaubhaftmachung sind alle Beweismittel des Freibeweises (§ 29 Abs. 1 FamFG), einschließlich der Versicherung an Eides statt zugelassen. Eine Glaubhaftmachung kann erschüttert werden, indem substanziierte Einwendungen erhoben und durch sofort verfügbare Beweismittel glaubhaft gemacht werden, sog. Gegenglaubhaftmachung (OLG Dresden, Beschluss vom 27.08.2018 - 22 UF 601/18, BeckRS 2018, 30713).
b.
- 44
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Amtsgericht im Rahmen der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner hier durch seine Handlungen den Tatbestand des § 1 GewSchG verwirklicht hat.
aa.
- 45
Zwar lassen sich die Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz nicht mit der seitens des Antragstellers behaupteten versuchten Körperverletzung am 01.03.2025 (Schubsen an der Treppe ohne Verletzungsfolgen), die im Übrigen durch die Staatsanwaltschaft M. nach § 170 Abs. 2 StPO nicht weiter verfolgt wurde, begründen, da in den Fällen des § 1 Abs. 1 GewSchG die Verletzung des geschützten Rechtsguts tatsächlich eingetreten sein muss; der bloße Versuch genügt nicht (MüKoBGB/Duden, 10. Aufl. 2025, GewSchG § 1 Rn. 17; Grüneberg/Götz, BGB, 84. Aufl. 2025, § 1 GewSchG Rn. 4).
bb.
- 46
Jedoch hat der Antragsgegner hier den Antragsteller durch das wiederholte abendliche/nächtliche Erscheinen an dessen Hauseingangstür im Zeitraum vom 10.06.2025 bis 24.08.2025 und den dabei getätigten beleidigenden Äußerungen unzumutbar belästigt im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b GewSchG.
- 47
Eine unzumutbare Belästigung durch wiederholte Nachstellungen kann durch eine Vielzahl von Verhaltensweisen begangen werden. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b GewSchG erfasst Handlungen, die durch unmittelbare oder mittelbare Annäherung an das Opfer darauf gerichtet sind, in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen (beckOGK/Schulte-Brunert, Stand 01.01.2026, § 1 GewSchG Rn. 41). Beispiele sind die wiederholte Beobachtung und Überwachung einer Person, die ständige demonstrative Anwesenheit des Täters in der Nähe des Opfers, die „körperliche“ Verfolgung, Annäherung, Kontaktversuche, Telefonterror, Belästigung durch Hinterlassung von Mitteilungen unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln wie Telefon, Telefax, Internet oder Mobiltelefon (MüKoBGB/Duden, 10. Aufl. 2025, GewSchG § 1 Rn. 24). Da der Wortlaut des Gesetzes von einer wiederholten Verfolgung bzw. Nachstellung spricht, sind zumindest zwei Verstöße gegen den erklärten Willen, den Kontakt nicht zu wünschen, erforderlich (Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck, 7. Aufl. 2020, GewSchG § 1 Rn. 12).
- 48
Der Antragsteller hat vorliegend unter konkreter Darlegung von Art und Zeitpunkt vorgetragen, dass sich der Antragsgegner im Zeitraum vom 10.06.2025 bis 24.08.2025 - meist zwischen 21:00 Uhr und 0:00 Uhr - in jedenfalls sechs Fällen vor der Hauseingangstür des Antragstellers aufgehalten und dort Beleidigungen gegen den Antragsteller ausgesprochen hat.
- 49
Diese wiederholten Kontaktaufnahmen im unmittelbaren Eingangsbereich des Hausanwesens des Antragstellers in den Abend- und Nachtstunden stellen eine unzumutbare Belästigung dar.
- 50
Bei dem Begriff der unzumutbaren Belästigung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls auszulegen ist (BeckOGK/Schulte-Bunert, 01.01.2026, GewSchG § 1 Rn. 48). Die Beurteilung einer unzumutbaren Belästigung erfordert danach eine umfassende Bewertung nicht nur des objektiv beobachtbaren äußerlichen Verhaltens des Antragsgegners, sondern zudem eine wertende Berücksichtigung der Wirkungen auf den Antragsteller, die dessen Empfinden und Reaktionen und die rechtlichen und persönlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander einbezieht; der Bestand gewisser Rechtsbeziehungen kann dem Verhalten den Makel der unzumutbaren Belästigung nehmen und den Anspruch auf eine Gewaltschutzanordnung ausschließen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29.12.2020 - 13 UF 162/20, Rn. 30, juris).
- 51
Es handelt sich bei den dargelegten Handlungen des Antragsgegners um Verhaltensweisen, die über das Maß von Auseinandersetzungen unter streitigen Nachbarn, die durchaus von wechselseitigen Provokationen geprägt sein können, hinausgehen, zumal der Antragsgegner vorliegend das aus seiner Sicht bestehende Fehlverhalten des Antragstellers (mutwilliges Zuparken der Einfahrt des Antragsgegners, Nutzung der Einfahrt als Müllhalde) nicht glaubhaft gemacht hat. Die Häufigkeit der Kontaktaufnahmen in dem dargelegten Zeitraum von rund elf Wochen lässt an einer zur Tatbestandsverwirklichung genügenden Verfolgungsintensität nicht zweifeln. Auch nur wenige Kontaktaufnahmen können das Maß des Zumutbaren verlassen, wenn sie - wie hier - unsachlich, beschimpfend oder im Verhältnis zum Mitteilungsgegenstand unangemessen ausfallen oder wenn sie den Empfänger mit Rücksicht auf dessen dem Absender bekannte Empfindlichkeit übermäßig beanspruchen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. 12.2020 - 13 UF 162/20, Rn. 31, juris).
- 52
Der Antragsteller hat die behaupteten Vorfälle durch zwei Videoaufnahmen vom 12.06.2025 und vom 24.08.2025, die im Rahmen des Anhörungstermins am 21.10.2025 durch das Amtsgericht in Augenschein genommen wurden, auch glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner bestreitet dagegen pauschal, dass er nachts vor die Tür gegangen sei und den Antragsteller beleidigt habe. Eine Gegenglaubhaftmachung - auch im Wege der eidesstattlichen Versicherung - liegt nicht vor. Das lediglich pauschale Bestreiten des Antragsgegners allein vermag die substantiierten und widerspruchsfreien Darlegungen des Antragstellers auch nicht zu erschüttern. Im Übrigen bestreitet der Antragsgegner nicht, dass er auf den Videos zu hören und in Umrissen - die Aufnahmen wurden vom Hausinneren des Antragstellers durch die Milchglasscheibe der Hauseingangstür gefilmt - zu sehen ist. Der nicht näher konkretisierte Einwand des Antragsgegners, der Antragsteller könne aufgrund seiner Arbeit in der IT-Branche Aufnahmen fälschen, vermag die Echtheit der Aufnahmen nicht in Zweifel zu ziehen.
- 53
Eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz Nr. 2 b GewSchG setzt zudem voraus, dass der Täter gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Geschädigten handelt. Das heißt, dass der Täter unmissverständlich zum Unterlassen aufgefordert worden sein muss. Sind Belästigungen tatsächlich erfolgt, besteht bei solchen Belästigungen, deren Unerwünschtheit offensichtlich ist oder solchen mit beleidigendem oder bedrohlichem Charakter, eine tatsächliche Vermutung, dass das Opfer diese nicht wünscht und dies dem Täter zu erkennen gegeben hat. Es obliegt sodann dem Täter, diese Vermutung zu widerlegen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2019 - 5 UF 46/19, Rn. 21, juris; Grüneberg/Götz, BGB, 85. Aufl. 2026, § 1 GewSchG Rn. 14). Der beleidigende Charakter der glaubhaft gemachten Vorfälle rechtfertigt hier die Vermutung, dass der Antragsgegner gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Antragstellers gehandelt hat. Überdies hat der Antragsteller im Rahmen des Anhörungstermins vor dem Amtsgericht geäußert, dass er bereits in der Vergangenheit wegen ähnlich gelagerter Vorfälle Anzeige gegen den Antragsgegner erstattet habe.
- 54
Dass die wiederholten, von Beleidigungen geprägten Kontaktaufnahmen durch den Antragsgegner der Wahrnehmung berechtigter Interessen gedient hätten (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GewSchG), ist nicht ersichtlich.
- 55
Die Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der Häufigkeit der festgestellten - gegen den ausdrücklichen Willen des Antragstellers erfolgten - Kontaktaufnahmen. Insoweit spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass weitere unzumutbare Belästigungen zu befürchten sind, wobei es sich um eine Beweiserleichterung für den Antragsteller handelt (BeckOK BGB/Reinken, 76. Ed. 01.11.2025, GewSchG § 1 Rn. 19; Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck, 7. Aufl. 2020, GewSchG § 1 Rn. 15). Diese tatsächliche Vermutung hat der Antragsgegner nicht ausreichend widerlegt.
c.
- 56
Schließlich hat das Amtsgericht die beantragten Schutzanordnungen zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 214 FamFG, §§ 49 ff. FamFG erlassen. Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts liegt nach § 214 Abs. 1 Satz 2 FamFG in der Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 GewSchG begangen wurde oder aufgrund konkreter Umstände mit der Begehung zu rechnen ist (MüKoBGB/Duden, 10. Aufl. 2025, GewSchG § 1 Rn. 42). So liegt es hier (s.o.).
3.
- 57
Der Senat kann nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG schriftlich entscheiden. Das Amtsgericht hat die Beteiligten persönlich angehört und hierüber einen aussagekräftigen Vermerk gefertigt. Die Beteiligten haben sich umfassend schriftlich geäußert. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem Erkenntnisfortschritt ein erneuter Termin zur Anhörung führen könnte.
III.
- 58
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG.
- 59
Die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 41, 49, 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamGKG.
- 60
Der Regelverfahrenswert für Gewaltschutzsachen nach § 1 GewSchG ist in der Neufassung des § 49 Abs. 1 FamGKG zum 01.06.2025 von 2.000,00 € auf 3.000,00 € angehoben worden. Soweit - wie vorliegend - eine einstweilige Anordnung verfahrensgegenständlich ist, ist gemäß § 41 FamGKG von der Hälfte dieses Werts auszugehen. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG ist für das Beschwerdeverfahren auf den erhöhten Regelverfahrenswert (von 1.500,00 €) abzustellen, da die Beschwerde nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingelegt worden ist.
- 61
Eine Deckelung gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG auf den zutreffend festgesetzten Wert des erstinstanzlichen Verfahrens (von 1.000,00 €) nach dem früheren Recht - maßgeblich war insoweit der Zeitpunkt des Antragseingangs am 14.03.2025 (vgl. BeckOK KostR/Wendtland, 51. Ed. 01.12.2025, FamGKG § 63 Rn. 2, beck-online) - ist nicht vorzunehmen. Die allgemeine Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG wird durch die speziellere Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG verdrängt. Jedenfalls im Hinblick auf die angehobenen Regelverfahrenswerte in Kindschafts- und Gewaltschutzsachen ist § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG gegenüber der allgemeinen Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG, die auf verfahrensimmanente Wertschwankungen etwa bei deutlich verbesserten Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute nach erstinstanzlicher Abweisung des Scheidungsantrags abzielen dürfte, richtigerweise als Spezialregelung anzusehen (vgl. Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 18.08.2025 - 20 UF 55/25, BeckRS 2025, 21563; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.09.2025 - 5 UF 148/25, BeckRS 2025, 23363; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.10.2021 - 6 UF 147/21, Rn. 26, juris).
- 62
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, § 70 Abs. 4 FamFG.
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