FamFG § 53 Vollstreckung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Eine einstweilige Anordnung bedarf der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung für oder gegen einen anderen als den in dem Beschluss bezeichneten Beteiligten erfolgen soll.

(2) Das Gericht kann in Gewaltschutzsachen sowie in sonstigen Fällen, in denen hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, anordnen, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor Zustellung an den Verpflichteten zulässig ist. In diesem Fall wird die einstweilige Anordnung mit Erlass wirksam.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht München - 543 F 9253/21
1. Oktober 2021
543 F 9253/21 1. Oktober 2021
Beschluss vom Landgericht Bonn - 5 S 63/20
19. Juni 2020
5 S 63/20 19. Juni 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Senat für Familiensachen) - 8 UF 144/12
10. Juli 2012
8 UF 144/12 10. Juli 2012