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FamFG § 93 Einstellung der Vollstreckung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn

1.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
2.
Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;
3.
gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird;
4.
die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird;
5.
die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165) beantragt wird.
In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung vorab zu entscheiden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 144/25
17. Juli 2025
1 W 144/25 17. Juli 2025
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Familiensachen) - 2 WF 112/25
24. Juni 2025
2 WF 112/25 24. Juni 2025
Ablehnung einstweilige Anordnung vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin - 123 A/24
18. Dezember 2024
123 A/24 18. Dezember 2024
Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1558/22
12. Oktober 2023
1 BvR 1558/22 12. Oktober 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Senat für Familiensachen) - 10 UF 79/23
26. Juli 2023
10 UF 79/23 26. Juli 2023
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1496/22
10. November 2022
1 BvR 1496/22 10. November 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 2 WF 125/22
11. Juli 2022
2 WF 125/22 11. Juli 2022
Nichtannahmebeschluss vom Unknown court (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 743/21
17. Februar 2022
1 BvR 743/21 17. Februar 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Senat für Familiensachen) - 1 WF 102/20
8. Juli 2020
1 WF 102/20 8. Juli 2020
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Senat für Familiensachen) - 10 WF 77/20
25. Mai 2020
10 WF 77/20 25. Mai 2020