Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

FamFG § 99 Kindschaftssachen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren nach § 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind

1.
Deutscher ist oder
2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit das Kind der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

(2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und ist die Vormundschaft in dem anderen Staat anhängig, kann die Anordnung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt.

(3) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und besteht die Vormundschaft im Inland, kann das Gericht, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, sie an den Staat, dessen Gerichte für die Anordnung der Vormundschaft zuständig sind, abgeben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt und dieser Staat sich zur Übernahme bereit erklärt. Verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine Zustimmung, so entscheidet anstelle des Gerichts, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, das im Rechtszug übergeordnete Gericht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Verfahren nach § 151 Nr. 5 und 6.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 144/25
17. Juli 2025
1 W 144/25 17. Juli 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 16 UFH 2/24
20. November 2024
16 UFH 2/24 20. November 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 385/23
31. Januar 2024
XII ZB 385/23 31. Januar 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21. Zivilsenat) - 21 W 13/23
23. August 2023
21 W 13/23 23. August 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Senat für Familiensachen) - 10 UF 79/23
26. Juli 2023
10 UF 79/23 26. Juli 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Kammer) - 3 K 392/22
7. Dezember 2022
3 K 392/22 7. Dezember 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 7 UF 165/22
26. September 2022
7 UF 165/22 26. September 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4. Senat für Familiensachen) - 4 UF 171/21
15. Juli 2021
4 UF 171/21 15. Juli 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 276/19
2. März 2021
20 W 276/19 2. März 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21. Zivilsenat) - 21 W 134/20
23. Februar 2021
21 W 134/20 23. Februar 2021