FamGKG § 44 Verbund

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren.

(2) Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 3 000 Euro; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. Die Werte der übrigen Folgesachen werden hinzugerechnet. § 33 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert der Ehesache erhöht (Absatz 2), nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Betrag berücksichtigen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 UF 236/15
15. März 2017
2 UF 236/15 15. März 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 WF 4/13
16. Oktober 2013
2 WF 4/13 16. Oktober 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 UF 43/13
16. August 2013
3 UF 43/13 16. August 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 10 WF 235/12
20. September 2012
10 WF 235/12 20. September 2012