Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 21 UF 201/23

In der Familiensache
##
Antragsteller, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner,
Verfahrensbevollmächtigte:
##
gegen
##
Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
##
weitere Beteiligte:
1. ##
##
2. ##
3. ##
4. ##
hat der 21. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwonberg sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Krüger und Carstensen im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis zum 19. Juni 2024 am 8. Juli 2024 beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird die am 15. September 2023 verkündete Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Tostedt aufgehoben und das Verfahren zur anderweitigen Behandlung und erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

  2. II.

    Die am 15. September 2023 verkündete Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Tostedt (15 F 126/22) wird für wirkungslos erklärt.

  3. III.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

  4. IV.

    Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.447,82 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am ## August 2012 die Ehe geschlossen, aus der zwei im November 2010 und November 2015 geborene Kinder hervorgegangen sind.

Am ## März 2018 haben die Beteiligten einen notariellen Ehevertrag geschlossen, in dem sie Regelungen zum Güterstand, zum Ehegattenunterhalt, zum Versorgungsausgleich sowie über Ausgleichszahlungen getroffen haben. Nachdem die Antragsgegnerin aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen war, leben die Beteiligten seit April 2021 getrennt.

Der Scheidungsantrag des Antragstellers vom ## Juli 2022 wurde der Antragsgegnerin am ## Juli 2022 zugestellt. Das Amtsgericht hat sodann Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt und den Beteiligten einen Entwurf für eine Entscheidung übersandt. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom ## März 2023 beantragt, die Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG auszuschließen. Nachdem das Amtsgericht mit Verfügung vom ## Juni 2023 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den ## Juli 2023 anberaumt hatte, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsätzen vom ## Juli 2023 die Folgesachen Güterrecht und nachehelicher Unterhalt anhängig gemacht und jeweils Stufenanträge angekündigt.

Da die Beteiligten über die Wirksamkeit des Ehevertrages vom ## März 2018 streiten, hat das Amtsgericht den Termin zur mündlichen Verhandlung schließlich auf den ## September 2023 anberaumt, die Beteiligten zur Scheidung angehört und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den ## September 2023 bestimmt.

Am ## September 2023 hat das Amtsgericht seine Entscheidung verkündet. Dem Verkündungsprotokoll folgt auf der nächsten Seite der Akte der Entscheidungstenor zur Ehescheidung, zum Versorgungsausgleich sowie zu den Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich. Unter III. der Entscheidungsgründe hat das Amtsgericht näher dargelegt, aus welchen Gründen ein Anspruch auf Auskunft in den Folgesachen nicht besteht, da der Ehevertrag nicht sittenwidrig sei. Auf der letzten Seite (Seite 12 der Entscheidung) hat die erkennende Richterin die Entscheidung unterschrieben. Sodann folgt in der Akte der mit Verkündungsvermerk und vollständigem Rubrum abgefasste Beschluss des Amtsgerichts, der jedoch die Entscheidungsgründe zu III. zu den Folgesachen Güterrecht und nachehelicher Unterhalt nicht aufweist. Diesem Beschluss, der nicht unterschrieben ist, folgt die Verfügung der Serviceeinheit vom ## September 2023 über die Zustellung an die Verfahrensbeteiligten. Die Zustellung des Beschlusses an die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten in der nicht unterschriebenen Variante erfolgte am ## September 2023.

Der Antragsteller hat gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit Schriftsatz vom ## Oktober 2023 Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin erhob ihrerseits mit Schriftsatz vom ## Oktober 2023 Beschwerde und behielt sich Anträge sowie eine Begründung einem weiteren Schriftsatz vor.

Mit Schriftsatz vom ## November 2023 begründete der Antragsteller seinen Antrag, den Versorgungsausgleich auszuschließen unter Verweis auf die Regelung im Ehevertrag sowie hilfsweise auf § 27 VersAusglG. Die Antragsgegnerin führte in ihrer Beschwerdebegründung zum ## November 2023 aus, dass der angefochtene Beschluss in unzulässiger Weise ergangen sei, weil Entscheidungen zu den Stufenanträgen in den Folgesachen Güterrecht und nachehelicher Unterhalt nicht ergangen seien.

II.

Die Beschwerden sind gemäß §§ 117 Abs. 2 FamFG, 538 Abs. 2 ZPO zulässig und führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht.

Das Amtsgericht hat in der mit den Beschwerden angegriffenen Entscheidung nicht abschließend über die Verfahrensgegenstände i.S.e. Endentscheidung des § 38 Abs. 1 FamFG entschieden, sodass das Scheidungsverbundverfahren erstinstanzlich nicht abgeschlossen ist.

1.

Nach den §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 2 FamFG muss der das erstinstanzliche Verfahren abschließende Beschluss die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten (Nr. 1), die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben (Nr. 2) sowie die Beschlussformel enthalten und entspricht insoweit den Anforderungen für ein Urteil gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 ZPO. Die Regelung des § 38 FamFG findet auch auf Ehesachen und Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG Anwendung. Damit umschreibt die Regelung den formellen Mindestinhalt des erstinstanzlichen Beschlusses, die nach § 69 Abs. 3 FamFG für die Beschwerdeentscheidung entsprechend gilt. Nach der nicht vorgeschriebenen Angabe des Aktenzeichens, der üblicherweise näher bezeichneten Art der Endentscheidung sowie der nach § 311 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Form der Urteilsverkündung folgt das Rubrum der Entscheidung nach Maßgabe von § 38 Abs. 2 FamFG (vgl. Sternal/Jokisch, FamFG, 21. Aufl., § 38 Rn. 43; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 5. Aufl., § 38 Rn. 4).

Die von der erkennenden Richterin unterschriebene Entscheidung des Amtsgerichts erfüllt diese Anforderungen nicht, weil die Entscheidung unmittelbar mit der Beschlussformel beginnt. Es fehlt sowohl die Überschrift der Entscheidung als Beschluss des Amtsgerichts sowie die Bezeichnung der Beteiligten und des Gerichts nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG.

a)

Hinsichtlich der Beteiligten und ihrer Bevollmächtigten sind diese so genau anzugeben, dass eine eindeutige Identifizierung auch hinsichtlich eines eventuellen Vertretungsverhältnisses und ihrer Stellung im Verfahren als Antragsteller bzw. Antragsgegner oder weitere Beteiligte möglich ist. Zugleich ist eine ladungs- bzw. zustellungsfähige Adresse anzuführen (Sternal/Jokisch, a.a.O., § 38 Rn. 45 ff.; Prütting/Helms/Abramenko, a.a.O., § 38 Rn. 8 ff.; Schulte-Bunert/Weinreich/Oberheim, FamFG, 7. Aufl., § 38 Rn. 31 ff.; Dutta/Jacoby/Schwab/Elzer, FamFG, 4. Aufl., § 38 Rn.8 ff.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2003, 1742 [zur Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung]) muss bei einem Beschluss, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, die Bezeichnung des Rubrums und der Entscheidungsformel unmittelbar aus dem Text der vom Richter unterzeichneten Urschrift selbst ersichtlich sein. Dies folge aus der gesetzlichen Regelung in § 313 Abs. 1 ZPO und sei darüber hinaus im Hinblick auf die weitreichenden Wirkungen eines Vollstreckungstitels ein Gebot der Klarheit und Rechtssicherheit. Dem hat sich u.a. das Oberlandesgericht Düsseldorf (FamRZ 2020, 530) dahingehend angeschlossen, dass ein Beschluss nichtig ist, wenn dieser ohne Rubrum, d.h. ohne Bezeichnung der Beteiligten verkündet wurde. Daher handele es sich um einen Scheinbeschluss bzw. einen Nichtbeschluss, der unbeachtlich und wirkungslos sei und daher das erstinstanzliche Verfahren nicht beende. Ebenso hat das OLG Hamm (FamRZ 2023, 150, 151) in einem Verfahren zum Unterhaltsregress der Unterhaltsvorschusskasse entschieden, dass ein zur Vollstreckung geeigneter Beschluss die genaue und eindeutige Bezeichnung der Beteiligten unmittelbar im Text der vom zuständigen Richter unterzeichneten Urschrift enthalten muss. Da die Beteiligten, ihre gesetzlichen Vertreter und Verfahrensbevollmächtigten nicht aufgeführt waren, handele es sich um einen Scheinbeschluss. Schließlich hat das Oberlandesgericht Celle (FamRZ 2021, 625) in einem Vollstreckungsverfahren wegen Verstoßes gegen Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG die Anordnung des Amtsgerichts von drei Wochen Ordnungshaft mit der Begründung aufgehoben, dass es an einem wirksamen, für die Zwangsvollstreckung geeigneten Titel fehle, weil die einstweilige Anordnung in der Urschrift keine Angaben zu den Personen für und gegen die vollstreckt werden soll, enthalte.

b)

In der Rechtsprechung und Literatur wird teilweise unterschiedlich beurteilt, welche Folgen sich daraus ergeben, wenn nur einzelne Bestandteile des gesetzlich vorgeschriebenen Beschlussrubrums fehlen. So hat der Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung den dortigen Vollstreckungstitel als formell fehlerhaft, jedoch nicht als nichtig angesehen, weil sich aus der Urschrift durch die Formulierung "Einrücken wie Blatt ... d.A." ein unmittelbarer Bezug auf weitere, konkret bestimmte Teile der Akte ergaben, aus denen die Beteiligten des Verfahrens eindeutig zu bestimmen waren. Dieser Verweis und deren (nicht weiter kontrollierte) Umsetzung in den Ausfertigungen der Entscheidung führen zwar zu einem formell fehlerhaft zustandegekommenen Beschluss, ohne dass darin aber ein offenkundig schwerer Rechtsfehler zu sehen ist, der zur Nichtigkeit führt. Demgegenüber wird jedoch auch die Auffassung vertreten, dass die Formulierung "in pp volles Rubrum" für die Anforderungen nach § 38 Abs. 2 nicht ausreichend sei, da die Partei- bzw. Beteiligtenbezeichnung sich unmittelbar aus dem Original selbst ergeben müsse (Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 313 Rn. 4 a.E.; Prütting/Gehrlein/Thole, ZPO, 13. Aufl., § 313 Rn. 17).

Lässt sich ohne weitere Ermittlungen aus dem Akteninhalt unmittelbar erkennen, hinsichtlich welcher Beteiligten der Beschluss erlassen ist, soll dieser gleichwohl wirksam sein (Sternal/Jokisch, a.a.O., § 38 Rn. 47). Insoweit hat der Bundesgerichtshof (NJW-RR 2008, 367 [BGH 16.10.2007 - VI ZB 65/06]) es für die Wirksamkeit des Beschlusses als ausreichend angesehen, dass unter Berücksichtigung des Urteils erster Instanz sowie des Berufungsverfahrens ohne weiteres ersichtlich ist, zwischen welchen Parteien der Rechtsstreit stattgefunden hat. Umstände, die eine solche Feststellung erschweren würden, hatten im Verfahren nicht vorgelegen.

2.

Vorliegend enthält die Urschrift der Entscheidung des Amtsgerichts weder eine Überschrift, aus der sich die Art der Entscheidung als Urteil oder Beschluss, ggf. als Anerkenntnis- oder Säumnisentscheidung, noch ist das erkennende Gericht selbst aufgeführt. Darüber hinaus fehlen vollständig die Angaben zu den beteiligten Eheleuten, deren Verfahrensbevollmächtigte und den Versorgungsträgern. Schließlich enthält die Entscheidung keine Angaben dazu, aufgrund welcher mündlichen Verhandlung der Beschluss verkündet wurde. Vielmehr beginnt die unterzeichnete Urschrift unmittelbar mit I. der Entscheidungsgründe zur Ehescheidung. Konkrete Verweise auf die Beteiligten ergeben sich aus dieser Urschrift ebenfalls nicht.

Allein der Umstand, dass dem unmittelbar vorgehefteten Verkündungsprotokoll sowohl das Aktenzeichen des Verfahrens als auch der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu erkennen sind und in der unterzeichneten Urschrift ebenfalls in der Fußzeile das Aktenzeichen angegeben ist, können die erheblichen formalen Abweichungen von der gesetzlichen Regelung zum Beschlussinhalt in § 38 Abs. 2 FamFG nicht beheben. Vor diesem Hintergrund hat der Senat auch Zweifel, ob allein die Formulierung in der unterzeichneten Urschrift "in Sachen pp." ausreichend ist, wenn weder eine Urteilsüberschrift noch Angaben zum erkennenden Gericht sowie zur mündlichen Verhandlung enthalten sind. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, da es in der Urschrift insoweit an jeglichen Angaben fehlt.

3.

Da die Entscheidung des Amtsgerichts den Anforderungen einer Endentscheidung i.S.v. § 38 FamFG nicht gerecht wird, kommt es nicht darauf an, dass die den Verfahrensbevollmächtigten zugestellten Ausfertigungen der Entscheidung hinsichtlich der Entscheidungsgründe unter III. zu den anhängigen Folgesachen nicht mit der Urschrift der Entscheidung übereinstimmen. Die wesentlichen Entscheidungsmängel führen dazu, dass es sich um einen Scheinbeschluss handelt, der wirkungslos ist und das erstinstanzliche Verfahren nicht beendet. Eine solche Entscheidung kann mit denjenigen Rechtsmitteln angefochten werden, die gegen eine rechtlich existente Entscheidung gleichen Inhalts statthaft wäre (BGH FamRZ 2012, 1287; Zöller/Feskorn, a.a.O., v. § 300 Rn. 14; Prütting/Gehrlein/Thole, a.a.O., Vor §§ 300 ff. Rn. 11 f.; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 45. Aufl., Vorb § 300 Rn. 11 ff.).

Daher ist die angefochtene Entscheidung vom ## September 2023 aufzuheben und das Verfahren zur anderweitigen Behandlung und erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Im Hinblick darauf, dass in der an die Verfahrensbeteiligten zugestellten Beschlussausfertigung die Scheidung der am ## August 2012 geschlossenen Ehe der Beteiligten ausgesprochen wurde, hat der Senat vorsorglich die Entscheidung insgesamt als wirkungslos erklärt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 40, 44 FamGKG.

Dr. Schwonberg
Krüger
Carstensen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4. Senat für Familiensachen) - 4 WF 3/25
12. Mai 2025
4 WF 3/25 12. Mai 2025

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