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FGO § 53

Finanzgerichtsordnung

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Geschieht dies nicht, so gilt eine Sendung mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn sie als unbestellbar zurückkommt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - VIII R 2/25
25. November 2025
VIII R 2/25 25. November 2025
Beschluss vom Bundesfinanzhof - VIII R 9/25
9. September 2025
VIII R 9/25 9. September 2025
Urteil vom Finanzgericht München - 4 K 164/25
13. August 2025
4 K 164/25 13. August 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - III R 25/24
10. Juli 2025
III R 25/24 10. Juli 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 1225/24
10. Juli 2025
15 B 1225/24 10. Juli 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 11 U 159/24
9. Juli 2025
11 U 159/24 9. Juli 2025
Beschluss vom Bundesfinanzhof - XI B 13/25
25. Juni 2025
XI B 13/25 25. Juni 2025
Beschluss vom Bundesfinanzhof - VIII R 16/23
3. Juni 2025
VIII R 16/23 3. Juni 2025
Beschluss vom Hessisches Finanzgericht (6. Senat) - 6 K 212/23
3. Juli 2024
6 K 212/23 3. Juli 2024
Beschluss vom Bundesfinanzhof - VII B 23/23
3. Juli 2024
VII B 23/23 3. Juli 2024