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FGO § 52c Formulare; Verordnungsermächtigung

Finanzgerichtsordnung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 52a Absatz 3 auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - VIII R 2/25
25. November 2025
VIII R 2/25 25. November 2025
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (9. Senat) - 9 K 9009/22
6. Juli 2022
9 K 9009/22 6. Juli 2022