An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Zusammenlegungsplan. Auf diesen sind die Vorschriften der §§ 58 bis 60 sinngemäß anzuwenden. Gemeindegrenzen sollen jedoch nicht geändert werden.
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FlurbG § 100
Flurbereinigungsgesetz
Referenzen
- FlurbG § 58 1x
- FlurbG § 59 1x
- FlurbG § 60 1x
Zitiert von
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Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 7 C 21/17.F
20. November 2020
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7 C 21/17.F | 20. November 2020 |