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FlurbG § 59

Flurbereinigungsgesetz

(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.

(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhörung zugehen.

(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen.

(5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 15 KF 4/21
25. Juli 2024
15 KF 4/21 25. Juli 2024
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 8 C 2/23
5. Juni 2024
8 C 2/23 5. Juni 2024
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 15 KF 5/21
19. März 2024
15 KF 5/21 19. März 2024
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 15 KF 15/19
18. Juli 2023
15 KF 15/19 18. Juli 2023
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 15 KF 5/20
9. November 2022
15 KF 5/20 9. November 2022
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 13 AE 22.1023
4. Juli 2022
13 AE 22.1023 4. Juli 2022
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 13 A 21.1148
3. März 2022
13 A 21.1148 3. März 2022
Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 7 C 21/17.F
20. November 2020
7 C 21/17.F 20. November 2020
Beschluss vom Unknown court (9. Senat) - 9 B 40/19
19. November 2020
9 B 40/19 19. November 2020
Beschluss vom Unknown court (9. Senat) - 9 B 43/19
19. November 2020
9 B 43/19 19. November 2020