FlurbG § 59

Flurbereinigungsgesetz

(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.

(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhörung zugehen.

(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen.

(5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 10 K 618/18
9. November 2020
10 K 618/18 9. November 2020
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (15. Senat) - 15 KF 28/17
13. Juli 2020
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (9. Senat) - 9 C 10103/18
18. Juli 2018
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Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (15. Senat) - 15 KF 29/17
25. Juni 2018
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Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (15. Senat) - 15 KF 12/16
17. April 2018
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (8. Senat) - 8 K 5/15
8. Juni 2017
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 C 4/16
1. Juni 2017
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (9. Senat) - 9 C 10387/16
24. Januar 2017
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 73/15
12. Oktober 2016
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