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FlurbG § 59

Flurbereinigungsgesetz

(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.

(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhörung zugehen.

(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen.

(5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (8. Senat) - 8 K 5/24
8. Oktober 2025
8 K 5/24 8. Oktober 2025
Urteil vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 F 617/23
27. Mai 2025
7 F 617/23 27. Mai 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (8. Senat) - 8 K 4/24
23. April 2025
8 K 4/24 23. April 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (8. Senat) - 8 K 2/24
18. Dezember 2024
8 K 2/24 18. Dezember 2024
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 15 KF 4/21
25. Juli 2024
15 KF 4/21 25. Juli 2024
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 8 C 2/23
5. Juni 2024
8 C 2/23 5. Juni 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (70. Senat) - OVG 70 A 1/23
10. April 2024
OVG 70 A 1/23 10. April 2024
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 15 KF 5/21
19. März 2024
15 KF 5/21 19. März 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (70. Senat) - OVG 70 A 2.18
30. November 2023
OVG 70 A 2.18 30. November 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (70. Senat) - 70 A 2/22
30. August 2023
70 A 2/22 30. August 2023