FlurbG § 108

Flurbereinigungsgesetz

(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(2) Die Gebühren-, Steuer-, Kosten- und Abgabefreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Flurbereinigung dient.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Grunderwerbsteuer.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 88/14
17. Dezember 2015
5 S 88/14 17. Dezember 2015
Gerichtsbescheid vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (8. Senat) - 8 K 10/13
28. Oktober 2015
8 K 10/13 28. Oktober 2015
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (15. Senat) - 15 KF 19/11
29. Januar 2013
15 KF 19/11 29. Januar 2013