Gerichtsbescheid vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (8. Senat) - 8 K 10/13

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen einen von der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Kostenerstattung für Veröffentlichungen in den Flurbereinigungsverfahren W. A 14, G. A 143 und G. A 14/A 143.

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Mit Schreiben vom 17.04.2012 bat der Kläger die Beklagte, den Änderungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes – Obere Flurbereinigungsbehörde – vom 17.04.2012 zur Teilung des Flurbereinigungsverfahrens W. (A 14) (Az.: 61-7SK 005) in die Flurbereinigungsverfahren W. (A 14) (Az.: 61-7SK 005) und G. A 14/A 143 (Az.: 611-47 SK0230) ortsüblich bekanntzumachen. Die Veröffentlichung des Änderungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt der Beklagten Nr. 11/2012 vom 07.06.2012 auf den Seiten 3 bis 9 (sieben Seiten). Herausgeber des Amtsblattes ist die Beklagte.

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Mit Schreiben vom 06.07.2012 übersandte die Beklagte dem Kläger daraufhin eine Rechnung über 339,22 €. Diese Summe setzte sich aus den Kosten für den Druck (anteilig für sieben Seiten: 264,25 €) sowie den Kosten für die Verteilung des Amtsblattes (anteilig für sieben Seiten: 74,97 €) zusammen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10.07.2012 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13.12.2012 zurückgewiesen wurde.

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Am 09.01.2013 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Mit Beschluss vom 03.12.2013 – 1 A 85/13 HAL – hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt – Senat für Flurbereinigung – verwiesen.

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Der Kläger trägt vor, bei öffentlichen Bekanntmachungen gemäß § 110 FlurbG bediene sich die Flurbereinigungsbehörde der Amtshilfe durch die Gemeinden. Diese seien gemäß § 135 Abs. 1 FlurbG hierzu verpflichtet. Da es sich bei der öffentlichen Bekanntmachung eines Beschlusses im Flurbereinigungsverfahren um eine Handlung zur Durchführung der Flurbereinigung handele, sei diese nach § 108 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 2 AG FlurbG LSA kostenfrei.

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Der Kläger beantragt,

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den Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 06.07.2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 13.12.2012 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, das Land müsse die Kosten der Flurbereinigung tragen und könne diese nicht ohne gesetzliche Grundlage auf die Gemeinden abwälzen. Selbst wenn die Regelungen über die Amtshilfe anwendbar seien, habe sie gemäß § 8 VwVfG einen Anspruch auf Erstattung der Auslagen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Gemäß § 145 Abs. 1 FlurbG kann der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Bescheid abweisen, da das Sach- und Rechtsverhältnis genügend geklärt und die Klage offensichtlich unbegründet ist.

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Die Rechnung der Beklagten vom 06.07.2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 13.12.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die ihr bei der Veröffentlichung des Änderungsbeschlusses vom 17.04.2012 in ihrem Amtsblatt entstanden sind. Der Anspruch beruht auf § 135 Abs. 2 Satz 2 FlurbG. Hiernach hat die um Amtshilfe ersuchende Behörde der ersuchten Behörde Auslagen auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall fünfzig Deutsche Mark übersteigen. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Auslagenerstattung nach dieser Vorschrift liegen vor. Bei der Veröffentlichung des Änderungsbeschlusses vom 17.04.2012 im Amtsblatt der Beklagten vom 07.06.2012 handelte es sich um Amtshilfe durch die Beklagte als ersuchte Behörde im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Bei auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde vorgenommenen öffentlichen Bekanntmachungen von im Flurbereinigungsverfahren erlassenen Verwaltungsakten im selbst herausgegebenen Amtsblatt der Gemeinde – wie hier – handelt es sich um Amtshilfe (vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 110 RdNr. 5 und § 135 RdNr. 3). Trotz der in § 135 Abs. 1 Satz 1 FlurbG erfolgten gesetzlichen Festlegung dieser objektiv helfenden Leistungen ändert sich ihr Amtshilfecharakter nicht, weil sie nicht zur eigenen Aufgabe der ersuchten Behörde werden (OVG RP, Urt. v. 29.09.1977 – 7 A 68/76 – RzF 1 zu § 135 FlurbG). Durch die Veröffentlichung sind der Beklagten als der ersuchten Behörde auch die in der Rechnung vom 06.07.2012 bezeichneten Auslagen entstanden. Diese sind vom Kläger gemäß § 135 Abs. 2 Satz 2 zu erstatten.

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Etwas anderes folgt – entgegen der Ansicht des Klägers – auch nicht aus § 108 Abs. 1 FlurbG. Nach dieser Vorschrift sind Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben. Die Vorschrift gewährt eine sachliche Befreiung. Befreit sind Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen. Dazu gehören alle auf dieses Ziel gerichteten Geschäfte und Verhandlungen, nicht nur der Flurbereinigungsbehörde, der Teilnehmergemeinschaft und des Verbandes nach § 26a FlurbG, sondern auch die anderer Behörden (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 108 RdNr. 3). Handlungen, die sich – wie hier – als Amtshilfe darstellen, fallen nicht unter diese Regelung, weil hierfür in § 135 FlurbG eine eigenständige Regelung besteht.

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Rechtliche Bedenken gegen die Höhe der geltend gemachten Auslagen von 339,22 € sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Diese übersteigen auch die Bagatellgrenze von 25,56 € (50 DM / 1,95583) (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 135 RdNr. 7).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Erhebung des Pauschsatzes beruht auf § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Die Entscheidung über die Gebührenpflicht beruht auf § 147 Abs. 1 Satz 2 FlurbG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


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