FlurbG § 142

Flurbereinigungsgesetz

(1)

(2) Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 59 Abs. 2 von einem Jahr, sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig. Die Erhebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Frist nach Satz 1 zulässig.

(3) In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 braucht der Klageantrag nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt zu sein.

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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - 9 C 11673/18.OVG
28. Januar 2020
9 C 11673/18.OVG 28. Januar 2020
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (8. Senat) - 8 K 2/14
23. März 2016
8 K 2/14 23. März 2016
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (9. Senat) - 9S C 11349/09
15. Juli 2010
9S C 11349/09 15. Juli 2010