Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (8. Senat) - 8 K 2/14

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens H-Stadt.

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Bereits mit Schreiben vom 17.10.1992 hatte der Landwirt (B.) bei dem Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung C-Stadt die Durchführung eines Flurneuordnungsverfahrens oder einer Flurbereinigung in H-Stadt beantragt, da er seine in der Flur A liegenden Flurstücke zusammenlegen wolle. Im Wege des freiwilligen Landtausches habe nur in einem Fall eine Flurbereinigung erreicht werden können, indem er einige Parzellen durch Kauf übernommen habe.

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Mit Schreiben vom 24.11.1992 hatte auch Frau (K.) bei dem Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung C-Stadt die Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse für die Flurstücke …/3 und …/4 der Flur B der Gemarkung H-Stadt beantragt, da sie als Genossenschaftsmitglied ausgeschieden sei und die Rückgabe der Flächen in alter Lage bzw. eine Bewirtschaftung der verbleibenden Flächen nicht möglich bzw. nicht sinnvoll sei.

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Mit Schreiben vom 01.03.1994 hatte Frau (S.) bei dem Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung C-Stadt ebenfalls einen Antrag auf Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse für das Flurstück …/82 der Flur C der Gemarkung H-Stadt gestellt, da sie als Genossenschaftsmitglied ausgeschieden sei und durch Begradigung des Grabens bei Meliorationsarbeiten zu DDR-Zeiten von ihrem Grünland ein Stück von ca. 10 – 15 m abgetrennt worden sei.

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Mit Schreiben vom 22.07.2008 beantragte auch die Verwaltungsgemeinschaft E-Stadt namens und im Auftrag der Gemeinde H-Stadt die Durchführung eines Flurneuordnungsverfahrens.

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Am 26.01.2012 fand in H-Stadt eine Aufklärungsversammlung statt, in der die Teilnehmer über die Durchführung des Bodenordnungsverfahrens, die voraussichtlich entstehenden Kosten, die Förderung sowie über Ziele, Ablauf und Abgrenzung des Verfahrens informiert wurden.

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Mit Beschluss vom 02.05.2013 ordnete der Beklagte das Bodenordnungsverfahren H-Stadt im Altmarkkreis C-Stadt für die Gemeinde H-Stadt an. Das Verfahrensgebiet umfasst 861 Flurstücke mit einer Gesamtgröße von ca. 1.700 ha. Zur Begründung hieß es, es sei ein Antrag auf Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse in der Gemarkung H-Stadt gestellt worden. Die Voraussetzungen nach § 53 LwAnpG lägen vor. In dem in der Gebietskarte dargestellten Bereich werde ein Bodenordnungsverfahren nach § 56 LwAnpG durchgeführt, um eine umfassende Neuordnung der Eigentumsverhältnisse und die Förderung der allgeneinen Landeskultur und Landesentwicklung zu erreichen. Durch die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR sei das Wege- und Gewässernetz verändert worden. Die Änderungen seien eigentumsrechtlich nicht umgesetzt worden, so dass auf Privateigentum öffentliche Anlagen lägen. Diese würden in der umfassenden Neuordnung des Bodenordnungsverfahrens nunmehr in das öffentliche Eigentum überführt. Damit werde eine Angleichung an BGB-konforme Normen erreicht. Der vom Verfahren erfasste Grundbesitz sei zersplittert und teilweise unwirtschaftlich geformt. Das Wegenetz entspreche nicht mehr den heutigen Anforderungen an die Erschließung landwirtschaftlicher Grundstücke. Eine Verbesserung der ländlichen Infrastruktur durch Ausweisung, Erneuerung und Regulierung von Wegen, Gewässern und öffentlichen Anlagen werde angestrebt. Durch den Ausbau des Wegenetzes und eine sinnvolle Zusammenlegung der Nutzflächen solle eine nachhaltige Verbesserung der Arbeits- und Produktionsbedingungen in der örtlichen Landwirtschaft erreicht werden. Weiterhin würden Maßnahmen zur Wiederherstellung einer vielfältig strukturierten, den Erfordernissen an Landschaftspflege und Naturschutz gerecht werdenden Landschaft unterstützt.

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Nachfolgend wurde auf der Internetseite des Beklagten (http://www.alff.sachsen-anhalt.de) eine Information über die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens H-Stadt vom 02.05.2013 veröffentlicht. Hier war u.a. die öffentliche Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses abrufbar.

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Nachdem der Kläger, der Eigentümer mehrerer Grundstücke im Verfahrensgebiet ist, durch diese Internetveröffentlichung von der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens erfahren hatte, legte er hiergegen mit Schreiben vom 22.05.2013, bei dem Beklagten eingegangen am 23.05.2013, Widerspruch ein.

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Am 05.06.2013 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens im Amtsblatt der betroffenen Gemeinden, dem „Findling“. Die öffentliche Bekanntmachung enthielt einen Hinweis darauf, dass der Beschluss vom 02.05.2013 mit Begründung in der Zeit vom 17.06.2013 bis zum 28.06.2013 in der Verbandsgemeinde E-Stadt sowie in der Stadt K. ausliege.

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Mit E-Mail vom 02.07.2013 übersandte der Beklagte dem Kläger den vollständigen Einleitungsbeschluss vom 02.05.2013 als PDF-Datei. Daraufhin begründete der Kläger seinen Widerspruch mit Schreiben vom 15.07.2013. Eine Entscheidung über den Widerspruch erfolgte bislang nicht.

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Am 15.01.2014 hat der Kläger Klage erhoben.

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Er trägt vor, die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. Der Widerspruch sei zulässig, da der Beschluss vom 02.05.2013 im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung bereits erlassen worden sei. Auf die spätere öffentliche Bekanntmachung im „Findling“ komme es nicht an. Der Beschluss sei rechtswidrig. Er sei ohne die nach § 39 VwVfG erforderliche Begründung bekanntgemacht worden. Die Begründung sei erst ab dem 17.06.2013 und damit nach Beginn der Rechtsmittelfrist einsehbar gewesen. Hierdurch werde die Rechtsmittelfrist faktisch verkürzt. Die Begründung des Beschlusses enthalte weder den Antrag auf Verfahrenseröffnung noch diejenigen Grundstücke, deren Verhältnisse die Einleitung des Verfahrens nach § 53 LwAnpG rechtfertigen könnten. Auch fehle eine Begründung dafür, weshalb nicht versucht worden sei, ein freiwilliges Landtauschverfahren durchzuführen. Der Beschluss genüge auch inhaltlich nicht den Voraussetzungen des LwAnpG. Dessen Anwendungsbereich sei beschränkt auf die Lösung sachrechtlicher Konflikte, die auf der Kollektivierung der Landwirtschaft der DDR beruhten. Die Zusammenlegung zersplitterten Grundbesitzes, die Sicherung der Erschließung oder die Neuregelung der rechtlichen Verhältnisse an landwirtschaftlichen Wegen, Gräben, Gewässern und öffentlichen Straßen gehörten dazu nicht. Gerade solche Maßnahmen seien aber in der Begründung für das Bodenordnungsverfahren angeführt worden. Gesetzlich zulässig Fallgruppen fänden hingegen keine Erwähnung. Es sei nicht erkennbar, ob solche im Verfahrensgebiet überhaupt anzutreffen seien. Die Begrenzung des § 53 LwAnpG dürfe nicht unter Berufung auf die allgemeine Zielregelung des § 3 LwAnpG übergangen werden. Selbst wenn ein Einzelfall innerhalb des Verfahrensgebietes dem § 53 LwAnpG inhaltlich zugeordnet werden könne, sei dies nicht geeignet, die übrigen mit dem Verfahren verfolgten Ziele zu rechtfertigen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beschluss des Beklagten über die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens H-Stadt vom 2. Mai 2013 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und führt aus, der Widerspruch des Klägers sei unzulässig, da der Beschluss über die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens vom 02.05.2013 im Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs noch nicht bekanntgegeben worden sei. Die Bekanntgabe sei erst mit der Veröffentlichung im „Findling“ am 05.06.2013 erfolgt. Bei der Internetveröffentlichung handele es sich lediglich um eine „good-will“-Aktion im Sinne einer bürgerfreundlichen Verwaltung. Der verfrüht erhobene Widerspruch werde selbst dann nicht wirksam, wenn der angekündigte Verwaltungsakt später erlassen werde. Da die Durchführung des Vorverfahrens für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen eine von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung sei, sei die Klage unzulässig. Der Beschluss vom 02.05.2013 sei auch materiell rechtmäßig. Ziel des Verfahrens sei die Entflechtung der problematischen Rechtsbeziehungen nach Kollektivierung in der Landwirtschaft der ehemaligen DDR. Dem Verfahren lägen Anträge von Landwirten zugrunde, die sich nach der Wende und Auflösung der örtlichen LPG selbstständig gemacht und einen landwirtschaftlichen Betrieb wiedererrichtet hätten, sowie von ehemaligen LPG-Mitgliedern, die infolge der Kündigung ihrer Mitgliedschaft ausgeschieden seien und einen Anspruch auf Rückgabe der von ihren Vorfahren in die LPG eingebrachten Flächen hätten. Auch die Gemeinde H-Stadt habe einen Antrag gestellt. Sie handle im Eigeninteresse, da sie ebenfalls Eigentümerin von Grundstücken sei, und im Interesse zahlreicher ortsansässiger Bürger, die Eigentümer von Flurstücken seien, die nicht mehr erreichbar und deren Grenzen nicht mehr feststellbar seien. Sämtliche Antragsteller seien antragsbefugt. Die Flurstücke der Antragsteller seien über das gesamte Verfahrensgebiet verteilt. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 53 LwAnpG lägen vor. Den Antragstellern gehe es um die Lösung sachenrechtlicher Konflikte sowie um die Entflechtung der problematischen Rechtsbeziehungen, die ihre Ursache in der Kollektivierung der Landwirtschaft auf dem Gebiet der ehemaligen DDR hätten. Aus dem Zusammenhang mit § 3 LwAnpG ergebe sich, dass dem Gesetzgeber daran gelegen sei, leistungs- und wettbewerbsfähige Landwirtschaftsbetriebe wiederherzustellen. Im Zuge der Bereinigung der von der LPG angerichteten Eingriffe in das Eigentum ihrer ehemaligen Mitglieder seien danach auch die vorhandenen Strukturen zu optimieren. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Grenzverlaufs habe oft keinen Sinn. Es sei wirtschaftlich günstiger, es bei den gegenwärtig vorhandenen Strukturen zu belassen und die Eigentumssituation dem anzupassen. Ein Ausgleich der betroffenen Landwirte sei nur möglich, indem die Flurstücke aller betroffenen Landwirte einbezogen würden. Insofern erscheine eine Annäherung an ein Flurbereinigungsverfahren notwendig. Ein Verfahren des freiwilligen Landtausches sei entbehrlich, da es absehbar keinen Erfolg erwarten lasse. Dies folge daraus, dass die Grenzen etwaiger Tauschflächen nicht feststünden. Praktisch in der gesamten Gemarkung H-Stadt stimmten die Grenzen nicht mit dem tatsächlichen Grenzverlauf überein. Mit einem Verfahren des freiwilligen Landtausches sei damit überhaupt nichts gewonnen, da ohnehin eine Neuvermessung aller Flurstücke erfolgen müsse.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen; diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.)

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I. Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 142 Abs. 2 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) zulässig. Hiernach ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 59 Abs. 2 von einem Jahr, sachlich nicht entschieden worden ist. Die Vorschrift ist gemäß § 60 des Gesetzes über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz – LwAnpG) vom 29.06.1990 (GBl. DDR I S. 642) sinngemäß auch für Rechtsbehelfsverfahren in Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach §§ 53 ff. LwAnpG anzuwenden und damit auch bei der hier erhobenen Anfechtungsklage gegen die Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens i.S.d. § 56 LwAnpG. Die Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 Satz 1 FlurbG liegen vor. Der Kläger hat am 23.05.2013 gegen den Beschluss des Beklagten über die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens H-Stadt vom 02.05.2013 Widerspruch eingelegt. Die Frist des § 142 Abs. 2 Satz 1 FlurbG von sechs Monaten lief damit am 23.11.2013 ab. Bis dahin wurde über den Widerspruch des Klägers nicht entschieden.

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Der Widerspruch des Klägers vom 23.05.2013 war auch wirksam, denn der angefochtene Beschluss vom 02.05.2013 existierte zu diesem Zeitpunkt bereits. Zwar ist die Einlegung eines Widerspruchs vor Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts unzulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.1966 – BVerwG 5 C 42.65 –, juris RdNr. 14; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 68 RdNr. 2 und § 69 RdNr. 3). Ohne Belang ist jedoch, ob der Verwaltungsakt gegenüber dem Widerspruchsführer ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde. Soweit der Verwaltungsakt existent geworden ist und der Widerspruchsführer auf andere Weise sichere Kenntnis von dessen Ergehen erlangt hat, kann er hiergegen Widerspruch einlegen, selbst wenn die Widerspruchsfrist ihm gegenüber noch nicht zu laufen begonnen hat (BVerwG, Urt. v. 31.08.1966 – BVerwG 5 C 42.65 – a.a.O. RdNr. 15 ff.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 68 RdNr. 2 und § 69 RdNr. 3). Hiernach war der Widerspruch des Klägers vom 23.05.2013 zulässig. Der Beschluss des Beklagten über die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens war mit dessen Ausfertigung vom 02.05.2013 existent geworden. Hiervon hatte der Kläger auch durch die Information auf der Internetseite des Beklagten Kenntnis erlangt. Unerheblich ist, dass im Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs noch keine vollständige ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 110 FlurbG erfolgt war, denn diese ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung dieses Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1982 – BVerwG 5 C 46.81 –, juris RdNr. 23; Urt. d. Senats v. 14.03.2012 – 8 K 2/10 –, juris RdNr. 27).

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Der Kläger hat die Untätigkeitsklage auch innerhalb der von § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG bestimmten Frist erhoben. Hiernach ist die Erhebung einer Untätigkeitsklage i.S.d. § 142 Abs. 2 Satz 1 FlurbG nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit Ablauf der Frist nach Satz 1 zulässig. Die Frist des § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG lief am 23.02.2014 ab. Mit der Klageerhebung am 15.01.2014 hat der Kläger diese Frist gewahrt.

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II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der auf der Grundlage der §§ 53, 56 LwAnpG ergangene Beschluss des Beklagten vom 02.05.2013 über die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens H-Stadt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 60 LwAnpG i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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1. Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Anordnungsbeschlusses. Ohne Belang ist, dass die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses im "Findling" am 05.06.2013 ohne dessen Begründung erfolgte. Es kann dahinstehen, ob diese Form der Bekanntmachung den Anforderungen des § 110 FlurbG entspricht, denn eine fehlerhafte öffentliche Bekanntmachung führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, sondern allein dazu, dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen beginnt (Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 110 RdNr. 4). Entgegen der Ansicht des Klägers entspricht die Begründung des Beschlusses über die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens H-Stadt den formellen Anforderungen. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Maßgeblich ist die Behördensicht. Die Begründungspflicht bezieht sich also nicht auf die Angabe der materiell-rechtlich tragfähigen Gründe, sondern auf die für die Behörde im konkreten Fall tatsächlich maßgeblichen Gründe, auch wenn sie im Ergebnis nicht haltbar sein sollten (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 39 RdNr. 18). Entscheidend ist, dass die Begründung aus sich heraus verständlich ist (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 39 RdNr. 23). Hieran gemessen entspricht die Begründung des Beschlusses vom 02.05.2013 den Anforderungen des § 39 VwVfG. Die Begründung enthält die wesentlichen Erwägungen des Beklagten, die ihn zur Anordnung des Bodenordnungsverfahrens H-Stadt veranlasst haben. Ohne Belang ist, dass weder der – aus Sicht des Beklagten – maßgebliche Antrag auf Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens noch die Grundstücke, die die Anordnung eines Verfahrens nach §§ 53 ff. LwAnpG rechtfertigen, konkret wiedergegeben wurden, denn auch ohne diese Details ist die Begründung hinreichend nachvollziehbar. Hierfür bedarf es auch keiner Erläuterung, weshalb das nach § 56 Abs. 1 LwAnpG vorrangige freiwillige Landtauschverfahren i.S.d. §§ 53 Abs. 3, 54, 56 Abs. 1 LwAnpG nicht durchgeführt wurde.

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2. Der Beschluss des Beklagten vom 02.05.2013 ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens nach §§ 53 ff. LwAnpG liegen vor.

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Der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens steht nicht entgegen, dass kein Verfahren des freiwilligen Landtausches vorangegangen ist. Zwar ist die Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens nach § 56 Abs. 1 LwAnpG davon abhängig, dass ein freiwilliger Landtausch gescheitert ist. Dem steht es aber gleich, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls das Verfahren des freiwilligen Landtausches von vornherein absehbar einen Erfolg nicht erwarten lässt (BVerwG, Urt. v. 02.09.1998 – BVerwG 11 C 4.97 –, juris RdNr. 30). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Größe des Verfahrensgebietes und die Zahl der Beteiligten bodenordnerische Maßnahmen im freiwilligen Landtauschverfahren unmöglich machen (OVG BBg, Urt. v. 11.12.1997 – 8 D 45/96.G –, juris RdNr. 18). So liegt es hier. Bei einem Verfahrensgebiet von ca. 1.700 ha mit 861 beteiligten Flurstücken war mit einer erfolgreichen Durchführung eines freiwilligen Landtauschverfahrens auch bei behördlicher Anleitung und Hilfestellung nicht zu rechnen.

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Dem Beschluss des Beklagten vom 02.05.2013 über die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens H-Stadt liegt auch ein ordnungsgemäßer Antrag eines antragsbefugten Beteiligten zugrunde. Gemäß § 53 Abs. 1 LwAnpG setzt die Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens den Antrag eines Beteiligten voraus. Am Verfahren beteiligt sind gemäß § 56 Abs. 2 LwAnpG als Teilnehmer die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und als Nebenbeteiligte die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet. Die Stellung als Beteiligter eines künftigen Bodenordnungsverfahrens nach § 56 Abs. 2 LwAnpG reicht jedoch für die Befugnis zur Beantragung einer Flurneuordnung nach § 53 Abs. 1 und 2 LwAnpG allein nicht aus. Hinzutreten muss vielmehr, dass in der Person des Antragstellers einer der Neuordnungsanlässe des § 53 Abs. 1 und 2 LwAnpG vorliegt (vgl. Thiemann, Flurneuordnung nach § 53 Abs. 1 und 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz, Allgemeine Vermessungs-Nachrichten 2016, 50 <55>). Antragsbefugt sind danach jedenfalls

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- ausscheidende Mitglieder einer LPG oder eingetragenen Genossenschaft,

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- Personen, die eine einzelbäuerliche Wirtschaft bilden,

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- in den Fällen des Auseinanderfallens von Gebäude- und Grundstückseigentum i.S.d. § 64 LwAnpG der Eigentümer des Gebäudes oder der Eigentümer des Grundstücks sowie

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- Eigentümer von genossenschaftlich genutzten Flächen, die diese gekündigt haben und anderweitig verpachten wollen (§ 53 Abs. 2 LwAnpG).

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Der hiernach erforderliche Antrag eines antragsbefugten Beteiligten liegt vor. Der Antrag des Landwirts (B.) vom 17.10.1992 wurde nach den Angaben des Beklagten anlässlich der Bildung einer einzelbäuerlichen Wirtschaft gestellt. Die Anträge der Frau (K.) vom 24.11.1992 und der Frau (S.) vom 01.03.1994 erfolgten anlässlich ihres Ausscheidens als Genossenschaftsmitglied. Ihre Antragsbefugnis ist damit gegeben. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob auch die Gemeinde H-Stadt zur Stellung eines Antrags auf Durchführung eines Flurneuordnungsverfahrens befugt war.

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Auch die materiellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens nach §§ 53 ff. LwAnpG liegen vor. Nach § 53 Abs. 1 LwAnpG sind aufgrund des Ausscheidens von Mitgliedern aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft, der Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften oder zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken unter Beachtung der Interessen der Beteiligten neu zu ordnen. Dies gilt nach § 53 Abs. 2 LwAnpG entsprechend, wenn genossenschaftlich genutzte Flächen vom Eigentümer gekündigt und zur Bildung oder Vergrößerung bäuerlicher Einzelwirtschaften verpachtet werden.

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§ 53 Abs. 1 und 2 LwAnpG benennt die Fallgruppen, in denen ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen ist. Diese Begrenzung des Anwendungsbereichs des LwAnpG darf nicht unter Berufung auf die allgemeinen Zielreglungen des § 3 LwAnpG übergangen werden. Nicht jede Verfolgung der Ziele des Gesetzes reicht als Voraussetzung für ein Bodenordnungsverfahren aus. Dies wäre mit dem Konzept des § 53 LwAnpG, die Anwendungsfälle dieses Verfahrens enumerativ aufzuzählen, nicht vereinbar (BVerwG, Beschl. v. 29.12.2010 – BVerwG 9 B 85.10 –, juris RdNr. 4). Das Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist folglich nicht generell auf alle nur denkbaren Fälle einer raumordnerischen Bodengestaltung anzuwenden (Urt. d. Senats v. 13.11.2012 – 8 K 4/11 –, juris RdNr. 30). Das LwAnpG verfolgt – anders als das FlurbG – keine umfassende Neugestaltung (Wingerter/Mayr, a.a.O., § 1 RdNr. 24).

36

Die einzelnen Fallgruppen des § 53 Abs. 1 und 2 LwAnpG haben gemeinsam, dass es bei ihnen um die Entflechtung der problematischen Rechtsbeziehungen geht, die durch die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR entstanden sind (BVerwG, Urt. v. 02.09.1998 – BVerwG 11 C 4.97 –, juris RdNr. 26; Beschl. v. 02.02.2000 – BVerwG 11 B 2.00 –, juris RdNr. 3; Beschl. v. 29.12.2010 – BVerwG 9 B 85.10 –, a.a.O. RdNr. 4; SächsOVG, Urt. v. 02.07.2010 – F 7 D 37/07 –, juris RdNr. 27; Urt. v. 22.03.2013 – F 7 C 10/12 –, juris RdNr. 27; Urt. d. Senats v. 13.11.2012 – 8 K 4/11 –, a.a.O. RdNr. 30; Thiemann, a.a.O. S. 55). Die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens wegen der Bildung einer einzelbäuerlichen Wirtschaft oder des Ausscheidens aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft setzt danach voraus, dass der Grund für die Durchführung des Bodenordnungsverfahrens in einem sachlichen Zusammenhang mit der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften steht. Das Verfahren muss der Beseitigung von Hemmnissen dienen, die ihren Grund in der vormaligen Bewirtschaftung durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften haben (Urt. d. Senats v. 17.05.2004 – 8 K 2/04 –, juris RdNr. 14). Das kann der Fall sein, wenn Grundstücke infolge von Meliorations- oder Straßenbaumaßnahmen zerstückelt oder von der Erschließung durch einen Weg abgeschnitten worden und infolgedessen nicht mehr sinnvoll landwirtschaftlich nutzbar sind oder wegen der damit verbundenen Änderungen Schwierigkeiten bei der Rückgabe des Grundeigentums an die Eigentümer entstanden sind (Urt. d. Senats v. 05.12.2002 – 8 K 3/02 –, juris RdNr. 18; Urt. d. Senats v. 17.05.2004 – 8 K 2/04 –, a.a.O. RdNr. 16; OVG BBg, Urt. v. 11.12.1997 – 8 D 45/96.G –, a.a.O. RdNr. 20; Thiemann, a.a.O. S. 55). Nach diesen Grundsätzen liegen die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens nach § 53 Abs. 1 und 2 LwAnpG hier vor. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung vom 14.04.2014 umfangreich dargelegt, dass die Rückgabe der in die LPG eingebrachten Grundstücke in zahlreichen Fällen nicht mehr möglich bzw. wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist, da diese zu größeren Schlägen zusammengelegt worden und heute in der Örtlichkeit nicht mehr erkennbar und durch die ursprünglichen Erschließungswege nicht mehr erreichbar seien. Zudem seien zahlreiche Flurstücke durch umfangreiche Meliorationsmaßnahmen zerschnitten worden, so dass auch insoweit eine Rückgabe der ursprünglich eingebrachten Flurstücke erschwert bzw. wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll sei. Als Beispiel hat der Beklagte auf das Flurstück 150598-004-00308-(…) hingewiesen. Das Grundstück sei vor der Kollektivierung durch einen Stichweg erschlossen gewesen, der südlich des Flurstücks verlief. Dieser Weg sei von der früheren LPG beseitigt worden, so dass ein größerer Schlag entstanden sei. Der Weg sei daher in der Örtlichkeit nicht mehr zu erkennen. Darüber hinaus hat der Beklagte die Entwicklung der Feldmark der Gemeinde S-Stadt beschrieben, die aus den Fluren 7, 8 und 9 der Gemarkung H-Stadt bestehe. Die Grenze zu den Nachbargemeinden hätten ursprünglich 3 Gräben gebildet. Einer dieser Gräben sei ohne grundbuchliche Absicherung durch die LPG begradigt und verrohrt worden. Anschließend sei der Graben zugeschoben worden, wodurch die natürliche Grenze beseitigt worden sei. Sodann seien größere landwirtschaftliche Schläge gebildet worden, die über die Gemarkungsgrenzen hinausreichten, so dass sich der ehemalige Graben inmitten der Ackerlandschaft befunden habe. Die beiden übrigen Gräben seien zwar in der Natur noch vorhanden, aber bereits in den 70er Jahren begradigt worden, ohne dass dies grundbuchmäßig nachgezeichnet worden sei. Hierdurch habe ein Teil der angrenzenden Landeigentümer faktisch Flächen hinzugewonnen, ein anderer Teil habe Flächen abgeben müssen. Diese Beispiele verdeutlichen, dass die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens H-Stadt in einem hinreichenden sachlichen Zusammenhang mit der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften steht.

37

Rechtliche Bedenken gegen die Abgrenzung des Verfahrensgebietes bestehen nicht. Den Vorschriften der § 53 Abs. 1, § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist ein weitreichender Neuordnungsauftrag zu entnehmen. Dieser gestattet, auch solche Grundstücke in das Verfahrensgebiet einzubeziehen, die zwar für sich die Voraussetzungen des § 53 LwAnpG nicht erfüllen, ohne die aber eine sinnvolle Lösung des zugrunde liegenden sachenrechtlichen Konflikts nicht zu erreichen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.1997 – BVerwG 11 C 2.97 – juris RdNr. 38 ff.; Urt. v. 02.09.1998 – BVerwG 11 C 4.97 –, a.a.O. RdNr. 38; Urt. v. 29.07.2002 – BVerwG 9 C 1.02 –, juris RdNr. 25; Urt. v. 10.12.2014 – BVerwG 9 C 11.13 –, juris RdNr. 14; Urt. d. Senats v. 17.07.2003 – 8 K 12/12 – RzF 2 zu § 53 LwAnpG). Der Einleitungsbeschluss ist erst dann rechtswidrig, wenn er erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Bodenordnung und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder wenn er gänzlich ungeeignet ist, eine sachgerechte Bodenordnung zu fördern (BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 – BVerwG 9 C 11.13 –, a.a.O. RdNr. 14 m.w.N.). Dafür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Das Bodenordnungsverfahren H-Stadt dient nach den Angaben des Beklagten vorrangig dazu, die Eigentumsverhältnisse der infolge der Nutzung der eingebrachten Grundstücke durch die LPG veränderten tatsächlichen Situation anzupassen. Zur Sicherstellung angemessener Abfindungen erscheint es dabei sinnvoll, eine hinreichend große Zahl von Grundstücken in das Verfahrensgebiet einzubeziehen. In diesem Sinne kann ein Bodenordnungsverfahren auch als sog. Flächenverfahren durchgeführt werden (vgl. Thiemann, a.a.O., S. 50). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich der Beklagte bei der Abgrenzung des Verfahrensgebietes an sachwidrigen Kriterien orientiert hat.

38

Auch die zeitlichen Grenzen für die Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens sind nicht überschritten. Es bedarf keiner Vertiefung, ob ein hinreichend enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Umwandlung einer ehemaligen LPG und einem Antrag auf Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens anlässlich der Bildung einer einzelbäuerlichen Wirtschaft bestehen muss (vgl. Urt. d. Senats v. 17.05.2004 – 8 K 2/04 –, a.a.O. RdNr. 14; a.A. Thiemann, a.a.O. S. 55 f.), da die hier maßgeblichen Anträge bereits in den Jahren 1992 und 1994 und damit in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Umwandlung der örtlichen LPG gestellt wurden. Die Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens begegnet auch mehr als 20 Jahre nach einem Antrag jedenfalls dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn – wie hier – die tatsächlichen Verhältnisse bislang unverändert sind.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Erhebung des Pauschsatzes beruht auf § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 147 Abs. 1 Satz 2 FlurbG).

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

41

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


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