Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9a B 46/14.G
Tenor
Soweit der Antragsteller seinen Antrag sinngemäß zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt eine Gerichtsgebühr von 216,00 Euro sowie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
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G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller ist Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens A 33‑Halle‑Borgholzhausen. Das Flurbereinigungsverfahren ist durch Beschluss der Bezirksregierung E. als Flurbereinigungsbehörde vom 17. Juni 2010 als Unternehmensflurbereinigung nach den Bestimmungen der §§ 87 ff. des Flurbereinigungsgesetzes ‑ FlurbG ‑ angeordnet worden. Die Anordnung erfolgte aus Anlass der Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken in großem Umfang für den Bau der Bundesautobahn A 33, Abschnitt 7.1 (Halle-Borgholzhausen) und für Teile der Maßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes für Abschnitt 6 (Steinhagen). Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung des Beschlusses angeordnet. Das Flurbereinigungsgebiet hatte zunächst eine Größe von rund 2.034 ha. Hierzu gehörte auch das Einlagegrundstück des Antragstellers, Stadt I. , Gemarkung I. , Flur 8, Flurstück 1883.
4Die Bezirksregierung E. änderte durch Beschluss vom 1. August 2011 erstmalig die Größe des Flurbereinigungsgebietes. Das Flurbereinigungsgebiet wurde um 24,8 ha vergrößert.
5Durch Beschluss vom 9. Dezember 2013 erfolgte die 2. Änderung des Flurbereinigungsgebiets. Es wurde eine Fläche von weiteren 207,4 ha hinzugezogen und gleichzeitig eine Fläche von 0,6 ha aus dem Verfahrensgebiet herausgenommen. Die Flurbereinigungsbehörde ordnete gleichzeitig sofortige Vollziehung des Beschlusses an.
6Vom 2. Änderungsbeschluss werden weitere Grundstücke des Antragstellers erfasst, nämlich die Grundstücke Gemarkung I. , Flur 8, Flurstücke 3109 und 3110 sowie die Flurstücke 3107 und 3108 und das Flurstück 196.
7Der Antragsteller legte durch Schreiben vom 6. Januar 2013, eingegangen beim Antragsgegner am 8. Januar 2013, Widerspruch gegen den 2. Änderungsbeschluss ein.
8Am 8. Januar 2014 hat er beim Flurbereinigungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den 2. Änderungsbeschluss der Bezirksregierung E. gestellt. Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 hat er seinen Antrag bezogen auf seine Einlageflächen Flur 8, Flurstücke 3109 und 3110 sinngemäß zurückgenommen. Im Übrigen macht er geltend, dass ihm die Bezirksregierung E. keine Unterstützung bei der Durchsetzung seiner Forderungen im Zusammenhang mit einem Stromfreileitungsprojekt zugesagt habe. Außerdem sei die Einbeziehung einer Waldparzelle nicht verständlich, da die dann erfolgende Abholzung die Lärmbelästigung erheblich erhöhen werde.
9Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
10die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten 2. Änderungsbeschluss der Bezirksregierung E. vom 9. Dezember 2013 betreffend seine Einlagegrundstücke Gemarkung I. , Flur 8, Flurstücke 3107, 3108 und 196, wiederherzustellen.
11Der Antragsgegner beantragt,
12den Antrag abzulehnen.
13Der Antragsgegner trägt vor: Vor Erlass des 2. Änderungsbeschlusses seien dem Antragsteller die Gründe, die Anlass zu der Hinzuziehung seiner Grundstücke gegeben hätten, telefonisch und schriftlich erläutert worden. Teilflächen aus den im Eigentum des Antragstellers befindlichen Flurstücken seien von der geplanten Anbindung der B.----straße an die Landstraße L 782, die im Rahmen des Baus der Q.---wegüberführung verlegt werden solle, betroffen. Für den neuen Straßenkörper und die Lärmschutzwand sei die Entfernung von Baumbestand notwendig.
14II.
15Soweit der Antragsteller seinen Antrag sinngemäß teilweise zurückgenommen hat, indem er sein zunächst uneingeschränkt anhängig gemachtes Aussetzungsbegehrens auf drei der von dem 2. Änderungsbeschluss betroffenen fünf Flurstücke beschränkt hat, war das Verfahren entsprechend § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
16Der weiter verfolgte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten 2. Änderungsbeschluss der Bezirksregierung E. vom 9. Dezember 2013 nach § 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, ist zulässig, aber nicht begründet.
17Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechte verschont zu bleiben.
18Zunächst sind bei der in diesem Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des 2. Änderungsbeschlusses des Antragsgegners vom 9. Dezember 2013 erkennbar. Als Rechtsgrundlage dürfte sich der Antragsgegner zu Recht auf § 8 Abs. 1 FlurbG gestützt haben. Diese Entscheidung, eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebietes nach § 8 Abs. 1 FlurbG anzuordnen, steht sowohl bezüglich der Anordnung der Änderung als auch hinsichtlich der neuen Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die gerichtliche Nachprüfung beschränkt sich demgemäß nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 114 VwGO auf die Frage, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend erkannt und angemessen berücksichtigt worden sind oder ob die getroffene Entscheidung etwa auf Erwägungen beruht, die mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang stehen oder die von der Rechtsordnung missbilligt werden.
19Vgl. schon: BVerwG, Urteil vom 11. August 1983
20- 5 C 30.82 - , RzF § 9 I, S. 11 = RdL 1983, 306.
21§ 8 Abs. 1 FlurbG lässt ausnahmsweise geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes unter vereinfachten Voraussetzungen zu. Nur für erhebliche Änderungen des Flurbereinigungsgebietes gelten nach § 8 Abs. 2 FlurbG die strengeren Vorschriften der §§ 4 bis 6 FlurbG. Die Auslegung des Begriffes „geringfügige Änderung“ hat sich außer an dem Wortlaut, der umfangreiche Änderungen ausschließt, auch an dem Sinn der Regelung des § 8 Abs. 1 im Verhältnis zu § 8 Abs. 2 FlurbG zu orientieren. Als geringfügige Änderungen sind danach solche anzusehen, die gerade nicht die Frage aufwerfen, ob die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung, nämlich ihre Erforderlichkeit und das Interesse der Beteiligten gegeben sind (§ 4 FlurbG), so dass es lediglich darum geht, das Gebiet, für das diese Voraussetzungen vorliegen, so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Für die Abgrenzung zwischen geringfügigen und erheblichen Änderungen ist maßgeblich, ob die Änderung so wesentlich ist, dass das förmliche Verfahren nach §§ 4 bis 6 FlurbG als notwendig erscheint.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - IV C 36.68 - DÖV 1972, 173, sowie Beschluss vom 23. September 2004 - 10 B 8.04 -, juris.
23Eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebietes ist dann anzunehmen, wenn sie ihrem Umfang nach keine wesentlichen Auswirkungen auf die Planung und die Bodenordnung hat, so dass die betroffenen Eigentümer vor der Anordnung der Gebietserweiterung nicht angehört werden müssen und auch ihre Mitwirkungsrechte nicht durch eine andere Zusammensetzung des Teilnehmervorstandes nach § 21 Abs. 6 FlurbG beachtet werden müssen.
24Hier hatte das Flurbereinigungsgebiet zunächst eine Größe von 2.034 ha. Mit dem 1. Änderungsbeschluss vom 1. August 2011 wurde das Verfahrensgebiet um 24,8 ha vergrößert. Mit der Anordnung des 2. Änderungsbeschlusses wurden dann weitere Flächen in Größe von 207,4 ha hinzugezogen und 0,6 ha aus dem Verfahrensgebiet herausgenommen. Allein der flächenmäßige (Gesamt-)Umfang dieser Änderungen des Verfahrensgebietes gibt dem Senat in diesem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes noch keinen Anlass davon auszugehen, dass vor dem 2. Änderungsbeschluss ein förmliches Verfahren nach §§ 4 und 6 FlurbG erforderlich gewesen wäre.
25Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner mit der Einbeziehung der jetzt noch streitigen Einlageflächen des Antragstellers in das Verfahrensgebiet ermessensfehlerhaft gegen den mit dem Einleitungsbeschluss verfolgten Zweck verstoßen und das Verfahrensgebiet nicht zweckentsprechend abgegrenzt hat. Denn die mit dem 2. Änderungsbeschluss hinzugezogenen Grundstücke des Antragstellers sind von der Maßnahme 7.1 Abschnitt der Autobahn A 33 betroffen und zwar von der geplanten Anbindung der B.----straße an die Landstraße L 762, die im Rahmen des Baus der Q.---wegüberführung verlegt werden soll. Nach den vorgelegten Unterlagen des Antragsgegners liegen die hier noch in Streit stehenden Einlageflächen des Antragstellers in räumlicher Nähe zur oben genannten Baumaßnahme. Nach derzeitigem Stand ist sogar eine vorübergehende Inanspruchnahme der hier noch in Streit stehenden Flurstücke 3107 und 3108 im Rahmen der Baumaßnahmen angezeigt und damit eine Hinzuziehung der Flächen zum Verfahrensgebiet unumgänglich geboten. Auch hat der Antragsteller die jeweiligen Flurstücke in Gänze hinzugezogen. Denn die Einbeziehung ist nur von Grundstücken im Ganzen, nicht aber von Grundstücksteilen möglich.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - IV C 36.68 -, RdL 1971, 326.
27Die Wahl des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 FlurbG ist auch nicht mit einer Verkürzung der dem Antragsteller als Teilnehmer zustehenden Mitwirkungsrechte verbunden; er war als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 8, Flurstück 1883, schon bisher von dem Flurbereinigungsverfahren betroffen und als Teilnehmer insbesondere bei der Wahl des Vorstands wahlberechtigt.
28Sonstige Nachteile, die ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Denn das Interesse an dem Vollzug des 2. Änderungsbeschlusses überwiegt hier das Suspensivinteresse des Antragstellers unter Berücksichtigung der hier abwägungsrelevanten Umstände. Der Planfeststellungsbeschluss für den Unternehmensträger vom 9. Juni 2011 liegt vor und ist bestandskräftig. Die Einordnung des Abschnitts der Bundesautobahn A 33 zwischen C. und C1. als Bauvorhaben mit vordringlichem Bedarf gemäß Fernstraßenbaugesetz belegt - wie die Flurbereinigungsbehörde in der im Übrigen formell ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung ausgeführt hat - das überwiegende öffentliche Vollziehungsinteresse. Das dringende öffentliche Interesse an einer zügigen Durchführung des Straßenbauvorhabens begründet die Notwendigkeit, dass auch die erforderlichen weiteren Verfahrenshandlungen auf der Grundlage dieses Änderungsbeschlusses schnellst möglichst vorgenommen werden können.
29Im Übrigen sind die vom Antragsteller erhobenen Forderungen nach Lärmvermeidung und weiteren aus Sicht des Antragstellers wünschenswerten Maßnahmen bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des 2. Änderungsbeschlusses ohne Relevanz. Diese Fragen stellen sich bei der Einbeziehung eines Flurstücks in ein Flurbereinigungsgebiet nicht, sondern frühestens im Rahmen der Durchführung der Baumaßnahme und bei den flurbereinigungsrechtlichen Folgeregelungen, soweit den vom Antragsteller erhobenen Forderungen überhaupt durch flurbereinigungsrechtliche Maßnahmen Rechnung zu tragen ist. Erhebliche andere Nachteile, die mit dem Flurbereinigungsverfahren in diesem Stadium verbunden sind, sind für den Antragsteller nicht ersichtlich. Ihm bleiben alle Rechte vorbehalten, die durch Maßnahmen der Flurbereinigung berührt werden können.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG, § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. Der Berechnung der Gerichtsgebühr liegt gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG ein Streitwert von 2.500,00 € zu Grunde.
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Referenzen
- FlurbG § 21 1x
- VwGO § 155 1x
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 114 1x
- FlurbG § 5 2x
- FlurbG § 7 1x
- FlurbG § 6 3x
- FlurbG § 8 6x
- FlurbG § 138 1x
- FlurbG § 4 4x