FlurbG § 26a

Flurbereinigungsgesetz

(1) Mehrere Teilnehmergemeinschaften können sich zu einem Verband zusammenschließen, soweit die gemeinsame Durchführung der ihnen nach § 18 obliegenden Aufgaben zweckmäßig ist. Der Verband tritt nach Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der einzelnen Teilnehmergemeinschaften. Er entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung durch die obere Flurbereinigungsbehörde und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Satzung des Verbandes wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.

(3) Der Zusammenschluß und die Satzung bedürfen der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(4) Kommt eine Satzung durch Beschluß nach Absatz 2 nicht zustande, so stellt die obere Flurbereinigungsbehörde eine Satzung auf. Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde setzt die Satzung fest.

(5) Eine Teilnehmergemeinschaft kann mit Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde einem bestehenden Verband beitreten; die obere Flurbereinigungsbehörde kann den Beitritt anordnen. Das Nähere regelt die Satzung.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 C 12/16
4. Juli 2017
9 C 12/16 4. Juli 2017
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 58/15
4. Februar 2016
9 B 58/15 4. Februar 2016
Gerichtsbescheid vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (8. Senat) - 8 K 10/13
28. Oktober 2015
8 K 10/13 28. Oktober 2015
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 C 12/14
5. Mai 2015
9 C 12/14 5. Mai 2015