Für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr oder einem anderen öffentlichen Interesse dienen, wie öffentliche Wege, Straßen, Einrichtungen von Eisenbahnen, Straßenbahnen und sonstigen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs-, Abwasserverwertungs-, Abwasserbeseitigungs-, Windschutz-, Klimaschutz- und Feuerschutzanlagen, Anlagen zum Schutze gegen Immissionen oder Emissionen, Spiel- und Sportstätten sowie Anlagen, die dem Naturschutz, der Landschaftspflege oder der Erholung dienen, kann Land in verhältnismäßig geringem Umfange im Flurbereinigungsverfahren bereitgestellt werden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Soweit eine Anlage nicht zugleich dem wirtschaftlichen Interesse der Teilnehmer dient, hat der Eigentümer der Anlage für das Land und entstehende Schäden einen angemessenen Kapitalbetrag an die Teilnehmergemeinschaft zu leisten.
FlurbG § 40
Flurbereinigungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 21/17
23. November 2017
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9 B 21/17 | 23. November 2017 |
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 2313/13
6. Mai 2014
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2 A 2313/13 | 6. Mai 2014 |
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 C 1/10
13. April 2011
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9 C 1/10 | 13. April 2011 |
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 C 2/10
13. April 2011
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9 C 2/10 | 13. April 2011 |