Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.
FPersV § 6 Mitführen der abgelaufenen Fahrerkarte
Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 1116/04
30. November 2004
|
10 S 1116/04 | 30. November 2004 |