FPersV § 6 Mitführen der abgelaufenen Fahrerkarte

Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes

Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 1116/04
30. November 2004
10 S 1116/04 30. November 2004