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GBO § 143

Grundbuchordnung

(1) Soweit im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche zugunsten der Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschriften der Landesgesetze über das Grundbuchwesen; jedoch sind die §§ 12a und 13 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 56 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 auch in diesen Fällen anzuwenden.

(2) Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt auch für die grundbuchmäßige Behandlung von Bergbauberechtigungen.

(3) Vereinigungen und Zuschreibungen zwischen Grundstücken und Rechten, für die nach Landesrecht die Vorschriften über Grundstücke gelten, sollen nicht vorgenommen werden.

(4) § 15 Absatz 3 gilt nicht, soweit die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen von einer gemäß § 68 des Beurkundungsgesetzes nach Landesrecht zuständigen Person oder Stelle öffentlich beglaubigt worden sind.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 14/19
11. April 2019
20 W 14/19 11. April 2019
Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 W 17/18
4. April 2018
3 W 17/18 4. April 2018
Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 W 344/17
6. November 2017
3 W 344/17 6. November 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 4 K 1435/15
20. September 2016
4 K 1435/15 20. September 2016